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   BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71   

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BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71 (https://dejure.org/1973,1133)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1973 - III ZR 186/71 (https://dejure.org/1973,1133)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 (https://dejure.org/1973,1133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Verschütten eines Prüfschachts für Abwässer im Rahmen von Straßenbauarbeiten - Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff - Verletzung der Pflicht zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1973, 417
  • WM 1973, 390
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.05.1967 - III ZR 94/65

    Anspruch auf Schadensersatz - Schäden an Versorgungsleistungen - Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71
    Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, wird der Staat bei der Planung, Anordnung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen im Rahmen hoheitlicher Gewalt tätig (BGH VersR 1967, 859, 860; 1964, 1070, 1072).

    In Fällen, in denen die öffentliche Körperschaft Baumaßnahmen der oben beschriebenen Zweckbestimmung durch private Unternehmer ausführen läßt, hat der erkennende Senat darauf abgestellt, ob die Behörde durch die Art ihres Vorgehens, insbesondere durch bindende Weisungen und andere starke Einflußnahmen auf die Baufirma sich in einer Form betätigt, die es rechtfertigt, daß sie das Verhalten der Firma gegen sich wie eigenes gelten lassen muß, weil es dann so angesehen werden kann, als ob sie eine hoheitliche Maßnahme durch ein Werkzeug oder einen Mittler ausführen läßt (BGH VersR 1967, 859, 861 rechte Spalte unten).

    Die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Straßenbauarbeiten durch den von dem beklagten Land mit der Bauaufsicht beauftragten Bediensteten stellte sich als Ausübung hoheitlicher Gewalt dar (vgl. BGH VersR 1967, 859, 860).

    Dies steht nicht im Gegensatz zu dem Senatsurteil VersR 1967, 859, wo der Senat ausgeführt hat, die vertraglich vorgesehene Mitverantwortlichkeit des privaten Unternehmers könne nicht nachträglich durch "faktische Maßnahmen" eines untergeordneten Gemeindebediensteten abbedungen werden (a.a.O. S. 860 rechte Spalte).

    Dies gilt sicher dann, wenn der Aufsichtsführende ganz bestimmte, sichere, abschließende und besonders vertrauenserweckende Erklärungen gegenüber der Baufirma abgibt (BGH VersR 1967, 859, 861 linke Spalte).

    Ein etwaiges Verschulden der Firma Re. und K. könnte ganz entfallen, wenn die im Kanalplan enthaltene Anweisung so bestimmt war, daß die Baufirma im Hinblick auf die dem beklagten Land zur Verfügung stehenden besseren Erkenntnismöglichkeiten voll auf dessen Angaben vertrauen durfte (vgl. BGH VersR 1967, 859, 861 linke Spalte).

  • BGH, 18.06.1964 - III ZR 65/63
    Auszug aus BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71
    Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, wird der Staat bei der Planung, Anordnung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen im Rahmen hoheitlicher Gewalt tätig (BGH VersR 1967, 859, 860; 1964, 1070, 1072).

    Ebensowenig kann der hoheitliche "Eingriff" schon in der behördlichen Planung, Anordnung und Beauftragung eines privaten Unternehmers gesehen werden, wenn bei der Vergabe des konkreten Auftrages nicht zu erwarten ist, daß die plangemäße Durchführung der Arbeiten Vermögenswerte Rechte eines bestimmten Eigentümers verletzen wird (BGH VersR 1964, 1070, 1074 linke Spalte).

    Eine vorsätzliche Pflichtverletzung könnte daher nur bejaht werden, wenn M. trotz der ihm bekannten schädlichen Auswirkungen auf das Grundeigentum der Klägerin die Baufirma angewiesen oder nicht davon abgehalten hätte, die eingedrungenen Erdmassen im Prüfschacht zu belassen und ihn lediglich abzudecken (vgl. BGH VersR 1964, 1070, 1075 linke Spalte).

    Revisionsrechtlich läßt sich nicht ausschließen, daß das beklagte Land bereits bei dieser Planung hätte davon ausgehen müssen, daß ihr Vollzug zu Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin führen konnte (vgl. BGH VersR 1964, 1070, 1074 linke Spalte).

  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68

    Wasserrohrbruch - Enteignungsgleicher Eingriff, Unmittelbarkeit, § 836 BGB;

    Auszug aus BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71
    Ein enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn von hoher Hand konkret in eine fremde, den Eigentumsschutz genießende Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums bewirkt (BGHZ 55, 229, 231 - gemeindliche Wasserleitung).

    Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, daß stets eine gewollte, "gezielte" Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen müsse; hierauf stellt der erkennende Senat, wie in BGHZ 55, 229, 231/232 näher ausgeführten gefestigter Rechtsprechung nicht mehr ab.

    Es handelt sich dann nicht darum, daß eine behördliche Maßnahme einen Zustand geschaffen hat, der zwar Gefahren in sich barg, aber erst bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Schädigung anderer führen konnte (vgl. BGHZ 55, 229, 232), sondern um die Beseitigung eines privaten Abwässerdurchlasses, der ohne diese störende Maßnahme den ordnungsmäßigen Abfluß der Hausabwässer gewährleistet hätte und allein wegen des hoheitlich verursachten Hindernisses zu einer Gefahr für das Grundstück geworden ist.

  • BGH, 20.03.1961 - III ZR 9/60

    Dienstunfall eines Beamten

    Auszug aus BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71
    Richtig ist zwar, daß bei Vorliegen einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht die Kenntnis oder Voraussehbarkeit eines Schadens nicht die Voraussetzung einer Haftung bildet; vielmehr haftet der Beamte bei Verletzung einer solchen Amtspflicht ohne Rücksicht darauf, ob für ihn bestimmte oder entferntere Schadenswirkungen voraussehbar waren oder nicht (BGHZ 34, 375, 381).
  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 110/69

    Beeinträchtigung der Standfestigkeit eines Hauses durch Gemeindekanalisation

    Auszug aus BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71
    Dies ist für Gebäudeschaden angenommen worden, die auf Bodensenkungen als Folge gemeindlicher Kanalisierungsarbeiten zurückzuführen waren (BGH LM GG Art. 14 (Cc) Nr. 15 a), ebenso für eine Kanalisationsanlage, die zu einer Senkung des Grundwasserspiegels auf einem bestimmten Grundstück führte, welche die Standfestigkeit von Grund und Boden beeinträchtigte und Hausschäden zur Folge hatte (BGHZ 57, 370, 372).
  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

    Es handelt sich dann nicht darum, daß eine behördliche Maßnahme einen Zustand geschaffen hat, der zwar Gefahren in sich barg, aber erst bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Schädigung anderer führen konnte, sondern um die Beseitigung eines von dritter Seite geschaffenen Entwässerungssystems, das ohne diese störende Maßnahme den ordnungsgemäßen Abfluß des Wassers gewährleistet hätte und allein wegen des hoheitlich verursachten Hindernisses zu einer Gefahr für das Grundstück geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 = WM 1973, 390, 391 = VersR 1973, 417, 419).
  • BGH, 20.05.1976 - III ZR 103/74

    Schadensersatz wegen Schäden an einem Grundstück - Einsturz eines Mauerwerkes

    Ein enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn in rechtswidriger Weise von hoher Hand konkret in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGHZ 55, 229, 231; BGH WM 1973, 390, 391; vgl. auch die zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteile vom 26. Februar 1976 - III ZR 88/73 und III ZR 183/73).

    Bei der Planung und Anordnung der Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1949 und 1965 sind das Straßenbauamt Bamberg und die Marktgemeinde Ebrach hoheitlich tätig geworden (vgl. BGH VersR 1964, 1070, 1072; 1974, 365, 367; WM 1973, 390, 391).

  • BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83

    Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers bei Straßenbaumaßnahmen;

    Die Pflicht des Beklagten zur Verkehrssicherung hätte allenfalls dann entfallen können, wenn sich das Straßenneubauamt des zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Autobahnbaus hinzugezogenen und mit privatrechtlichem Vertrag beauftragten Beklagten durch bindende Weisungen oder ähnliche starke Einflußnahmen in einer Weise bedient hätte, daß es rechtlich so angesehen werden müßte, als ob das Bauamt die Arbeiten durch ein "Werkzeug" oder einen Mittler selbst ausgeführt hätte (BGHZ 48, 98, 103; Senatsurteile vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 und vom 16. März 1976 aaO; BGH, Urteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861 und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 418).

    Da die Tätigkeit des auf privatrechtlicher Ebene beschäftigten Beklagten keinen hoheitlichen Charakter trug (BGH, Urteile vom 18. Juni 1964; vom 18. Mai 1967 und vom 11. Januar 1973 aaO), sind entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung auch nicht die Voraussetzungen für eine Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG erfüllt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 - VersR 1960, 134, 137).

  • OLG Hamm, 12.07.1991 - 11 U 55/91

    Reinigungsunternehmer - § 839 BGB, Art. 34 GG, 'Beamter', Verwaltungshelfer

    Bei einer solchen Sachlage wird der Unternehmer, wenn nicht besondere Verhältnisse gegeben sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich und damit nicht in einer eine Haftung der öffentlichen Hand aus § 839 BGB , Artikel 34 GG auslösenden Weise tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 102, 103; BGH, VersR 1967, 859, 860; BGH, NJW 1971, 2220, 2221; BGH, DVBl 1974, 285, 286; BGH, VersR 1973, 417, 418; BGH, NVwZ 1984, 677; OLG Düsseldorf, VersR 1972, 158).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung der Arbeiten des Unternehmers Einfluß nimmt, daß sie in bestimmten Beziehungen dessen Tätigwerden wie ein eigenes gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig geworden wäre (BGH, NJW 1971, 2220, 2221; BGH, VersR 1973, 417, 418, 419).

    Insoweit gelten die gleichen Kriterien wie beim Amtshaftungsanspruch (vgl. dazu BGH, VersR 1973, 417, 418).

  • OLG Jena, 06.04.2005 - 4 U 965/04

    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und einer Schadensersatzpflicht bei

    Nur insoweit handelt ein privates Abschleppunternehmen als unselbständiger Verwaltungshelfer und damit als "verlängerter Arm" des Hoheitsträgers und kann auch nur für diesen Vorgang wegen der engen Weisungsgebundenheit als dessen "Werkzeug" angesehen werden (Werkzeugtheorie des BGH; vgl. in WM 1973, 390; in NJW 1980, 1679 und insbesondere BGH NVZ 1993, 223).
  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78

    Rechtsnatur von Bebauungsplänen

    Es ist so anzusehen, als hätte sie eine hoheitliche Maßnahme durch ein Werkzeug oder einen Mittler vorgenommen (vgl. Senatsurteil vom II. Januar 1973 - III ZR 186/71 = WM 1973, 390 = VersR 1973, 417; RGRK-BGB 12.Aufl. § 839 Rdn, 104 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94

    Amtspflichten bei ärztlicher Behandlung eines Soldaten

    In einem solchen Fall untersteht der hinzugezogene Zivilarzt allerdings Weisungen des Bundeswehrarztes allenfalls hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit; eine weitergehende, inhaltliche Weisungsgebundenheit, wie der Senat sie bei der Entscheidung über die Haftung für schadenstiftendes Handeln mit Straßenbauarbeiten beauftragter Privatfirmen für wesentlich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859 [Beschädigung von Versorgungsleitungen durch die von einer Stadt mit Kanalisationsarbeiten beauftragte Baufirma] -, vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65 - BGHZ 48, 98 [Verschmutzung von Grundstücken und Maschinen durch eine von Bund und Land mit der Durchführung von Autobahnbauarbeiten beauftragte Baufirma] - und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/91 - VersR 1973, 417), ist durch die Natur der ärztlichen Tätigkeit in einem solchen Fall ausgeschlossen.
  • OLG Frankfurt, 27.10.2021 - 12 U 293/20

    Haftung für Sturz eines Bauhelfers in ungesicherte Treppenöffnung

    In solchen Fällen kann der Schuldvorwurf gegenüber der Baufirma entfallen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1973, Az.: VI ZR 162/72, Rdnr. 10, zitiert nach juris unter Verweis auf BGH Urt. v. 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 = VersR 1967, 859, 861 und Urt. v. 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 = VersR 1973, 417, 418, die sich beide auf eine Haftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG und auf bestimmte, sichere, abschließende und besonders vertrauenserweckende Erklärungen des Bauherrn gegenüber der Baufirma beziehen).
  • BGH, 29.04.1976 - III ZR 185/73

    Landschaftsverband - Überschwemmung - Ausbau einer Bundesstraße -

    Bei der Planung, Anordnung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen wird der Staat jedoch im Rahmen hoheitlicher Gewalt tätig (Senatsurteile in VersR 1964, 1070, 1074; 1974, 365, 367; WM 1973, 390, 391; vgl. auch Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 1976, Rdnr 270, 271).

    Ein enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn von hoher Hand in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt9 und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (Senatsurteile in BGHZ 55, 229, 231 und WM 1973, 390, 391 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 26 Februar 1976 - III ZR 183/73 -).

  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 77/83

    Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche - Abwasserkanalisation - Haftungsabwägung -

    Ferner ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß sich der Beklagte bei der Anlage der Abwasserkanalisation durch die Einschaltung selbständiger Unternehmer, ohne sie als bloße Werkzeuge oder Mittler zu benutzen, auf die Ebene des Privatrechts begeben hat und insoweit nur nach bürgerlichem Recht haftet (Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 = VersR 1973, 417, 418 und vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 = NJW 1980, 1679; MünchKomm/Papier § 839 Rn. 85; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 104).

    Allerdings würde sich die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der dem Privatunternehmer übertragenen Kanalisationsarbeiten als Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen (Senatsurteil vom 11. Januar 1973 a.a.O. S. 419; BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rn. 104).

  • OLG Nürnberg, 09.01.2002 - 4 U 281/00

    Haftung eines Hoheitsträgers für die Schäden, die von ihm mit der Erfüllung

  • BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87

    Verkehrssicherungspflicht eines in kirchlichen Diensten stehenden Bauingenieurs

  • BGH, 06.12.1973 - III ZR 49/71

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das

  • BGH, 04.07.1980 - V ZR 240/77

    Drainagewirkung auf angrenzende Grundstücke

  • BGH, 13.12.1973 - III ZR 204/71
  • BGH, 02.02.1984 - III ZR 170/82

    Rechte des Grundstückspächters bei unberechtigter Entnahme von Sand und Kies

  • OLG München, 03.03.2005 - 1 U 4742/04

    Keine Amtshaftung der Gemeinde für Rechenfehler eines Ingenieurbüros für

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 183/73

    Haftung der Gemeinde für Überschwemmungen durch bauliche Maßnahmen an einem

  • OLG Dresden, 19.07.2000 - 6 U 897/00

    Schadensersatzanspruch wegen Gewerbemietausfällen aufgrund von Bauverzögerungen

  • BGH, 04.04.1989 - VI ZR 270/87

    Ersetzung der Haftung kirchlicher Beamter oder Angestellter durch die Haftung

  • LG Kassel, 21.01.1977 - 8 O 199/76

    Eintritt in einen Stromversorgungsvertrag des Voreigentümers beim

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