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   BGH, 07.07.1978 - I ZR 126/76   

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https://dejure.org/1978,1613
BGH, 07.07.1978 - I ZR 126/76 (https://dejure.org/1978,1613)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1978 - I ZR 126/76 (https://dejure.org/1978,1613)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1978 - I ZR 126/76 (https://dejure.org/1978,1613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses - Beendigung nach langer, erfolgreicher und einwandfreier Tätigkeit des Handelsvertreters - Anspruch auf Provision für nicht ausgeführte Geschäfte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, wichtiger Grund, fristlose Kündigung des HVV, stillschweigendes Anerkenntnis der Abrechnungen des U, Unmöglichkeit der Geschäftsausführung bei Streik und vergriffenen Artikeln, Mitverschulden bei Kündigungsveranlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 86 Abs. 1
    Pflichtenstellung des Handelsvertreters

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 29
  • WM 1978, 1128
  • DB 1978, 1882
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.11.1977 - I ZR 30/76

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags -

    Auszug aus BGH, 07.07.1978 - I ZR 126/76
    Die Nachprüfung muß sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, ob er wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Erfahrungssätze verletzt hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind (vgl. BGH LM Nr. 9 zu § 89 a HGB; Urteil vom 25. November 1977 - I ZR 30/76 = NJW 78, 544).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Der Handelsvertreter ist Interessenwahrer des Unternehmers, nicht unparteiischer Makler zwischen beiden Teilen des abzuschließenden Geschäfts (BGH, Urteil vom 7. Juli 1978 - I ZR 126/76, WM 1978, 1128, 1129).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 32/89

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Kauf auf Abruf

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung der Beklagten, der als Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Handelsvertretervertrages begründet ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.1966 - VII ZR 112/64, NJW 1967, 248, 250; Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 126/76, WM 1978, 1128, 1130), nur in Höhe von 44.240,-- DM entstanden.
  • OLG Köln, 20.07.2001 - 19 U 219/00

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages

    Wenn bei einer über 10jährigen erfolgreichen Tätigkeit eines Handelsvertreters der verbleibende Zeitraum von 4 1/2 Monaten bis zur ordentlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses als besonders kurz angesehen wird (BGH, Urteil vom 07.07.1978 - I ZR 126/76 -, DB 1978, 1882 f = BB 1979, 242; Thume, Rn 1743), ist auch im vorliegenden Fall nach über 14jähriger Tätigkeit eine Kündigungsfrist von 6 Monaten als besonders kurz anzusehen, so dass der Beklagten ohne weiteres zugemutet werden konnte, diese Frist abzuwarten.
  • OLG München, 30.06.2016 - 23 U 3265/15

    Verletzung der Pflichten aus zusätzlichem Vertrag berechtigen zur

    Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Pflicht des Handels- bzw. Versicherungsvertreters, die Interessen des Unternehmers zu wahren (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1978, I ZR 126/76, juris Tz. 25, wonach ein Handelsvertreter den Unternehmer über Vertragsverletzungen eines Kunden zu unterrichten hat).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2007 - 4 Sa 1/07

    Handelsvertreter - fristlose Kündigung - Internet-Forum - Ehrverletzung -

    Liegen solche Umstände vor, so ist des weiteren zu prüfen, ob die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar ist (BGH, 07.07.1978 - I ZR 126/76 - BB 1978, 1882; Münchner Kommentar HGB/von Hoyningen-Huene, 2. Auflage, § 89 a Rz 13 f.).
  • BGH, 26.01.1984 - I ZR 188/81

    Annahme eines (Unter-) Handelsvertreterverhältnisses zwischen dem

    Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (st. Rspr.; Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 126/76 = LM HGB § 89 a Nr. 14; Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 118/78; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 37/81).

    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur anzuerkennen ist, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 126/76 - HGB § 89 a Nr. 14; Urt. v. 27.2.1981 - I ZR 39/79 = VersR 1981, 832, 833; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 37/81).

  • BGH, 14.04.1983 - I ZR 37/81

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages bei zweimonatiger

    Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (Urt. v. 07.07.1978 - I ZR 126/76 = LM HGB § 89 a Nr. 14; Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 118/78 -).

    Ein wichtiger Kündigungsgrund ist nur dann anzuerkennen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (std. Rspr., BGH, Urt. v. 07.07.1978 - I ZR 126/76 = LM HGB § 89 a Nr. 14; Urt. v. 27.02.1981 - I ZR 39/79 = VersR 1981, 832, 833).

  • BGH, 21.11.1980 - I ZR 118/78

    Grobe Pflichtverletzung eines Handelsvertreters durch Unterschieben nicht

    Die Prüfung in der Revisionsinstanz muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (BGH v. 7.7.1978 - I ZR 126/76 = LM Nr. 14 zu § 89 a HGB).

    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß ein wichtiger Kündigungsgrund nur dann anzuerkennen ist, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BGH v. 7.7.1978 - I ZR 126/76 = LM Nr. 14 zu § 89 a HGB).

  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 39/79

    Pflichten des Handelsvertreters

    Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß ein wichtiger Kündigungsgrund nur anzuerkennen sei, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne (BGH v. 7.7.1978 - I ZR 126/76 = LM Nr. 14 zu § 89 a HGB).
  • OLG Hamm, 03.08.2006 - 18 U 114/05

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages wegen Verstoßes gegen ein

    Insbesondere muss stärker zugunsten des Klägers gewichtet werden, dass er viele Jahre, und zwar seit 1989, für die Beklagte tätig war, für sie ein sehr großes Vertriebsnetz aufgebaut hatte und dass ihm - soweit ersichtlich - bis dahin keine Verfehlungen vorzuwerfen waren (zur Berücksichtigung langer, einwandfreier und erfolgreicher Tätigkeit bei der Abwägung vgl. BGH, BB 1979, 242).
  • LG Frankenthal, 17.12.2012 - 2 HKO 71/12

    Anspruch des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Versicherungsvertreter auf

  • LG Köln, 11.06.2008 - 28 O 615/06

    - DEVK 6 -, AA des VV, Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA,

  • OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 11 U 31/10

    Rechtskraftwirkung eines Vorprozesses ohne Beteiligung des Beklagten am

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