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   BGH, 22.11.1977 - VI ZR 176/76   

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BGH, 22.11.1977 - VI ZR 176/76 (https://dejure.org/1977,2162)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1977 - VI ZR 176/76 (https://dejure.org/1977,2162)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1977 - VI ZR 176/76 (https://dejure.org/1977,2162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Treugeber - Notar - Treuhandgeschäfte - Notarpflichten

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 654
  • DNotZ 1978, 373
  • VersR 1978, 247
  • WM 1978, 190
  • DB 1978, 1973
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 10.11.2016 - III ZR 235/15

    Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers wegen sittenwidriger Schädigung:

    Im Fall einer Verletzung derartiger notarieller Warn- und Hinweispflichten ist ein Mitverschulden des Darlehensgebers in Gestalt einer unzureichenden Prüfung der Kreditwürdigkeit möglich (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1977 - VI ZR 176/76, WM 1978, 190, 192; OLG Schleswig, Urteil vom 20. Juni 2013 - 11 U 73/12, juris Rn. 40 f).
  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12

    Notarbeschwerdeverfahren: Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer

    Ein Notar muss deshalb ein unter seine Schweigepflicht fallendes Wissen preisgeben, wenn er dadurch strafbare Handlungen verhindern kann (BGH, Urteil vom 22. November 1977 - VI ZR 176/76, WM 1978, 190, 191).
  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 262/91

    Notarielle Beratungspflicht bei Kettenverkauf eines Grundstücks - Amtspflicht zur

    Dieses Verschwiegenheitsgebot gilt nicht ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die betroffenen Interessen; es wird vielmehr durch die Aufklärungspflicht des Notars zur Schadensverhütung eingeschränkt (BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 2/72, VersR 1973, 443, 445 f; v. 22. November 1977 - VI ZR 176/76, DNotZ 1978, 373, 374).
  • BGH, 17.02.1994 - IX ZR 158/93

    Erfüllung der Kaufpreisschuld eines Grundstückskäufers bei Hinterlegung des

    Inhalt und Umfang der Amtspflicht des Beklagten wurden durch die im Vertrag niedergelegten, durch die Vertragspartner einvernehmlich im Juni 1986 teilweise geänderten Weisungen festgelegt (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1987 - IX ZR 166/86, NJW 1987, 3201, 3202), die grundsätzlich streng zu befolgen waren (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1977 - VI ZR 176/76, LM BNotO § 23 Nr. 2).
  • KG, 12.04.2013 - 6 U 132/11

    Notarhaftung: Amtspflichtverletzung durch Auszahlung einer hinterlegten Summe im

    Ein derartiges betrügerisches Vorgehen gegenüber finanzierenden Banken, an dem sich ein Notar nicht beteiligen darf, ist in der notarrechtlichen Literatur und Rechtsprechung im Jahre 2007 schon seit vielen Jahren unter anderem unter dem Stichwort des Kickback-Geschäftes bekannt gewesen und demzufolge nicht derart außergewöhnlich, dass der Beklagte trotz der massiven Anzeichen keinen konkreten Verdacht in diese Richtung hätte hegen und diesem nicht hätte nachgehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1977 - VI ZR 176/76, DNotZ 1978, 373 ; Urteil vom 14.7.2000 - 3 StR 454/99, DNotZ 2001, 566; Beschluss vom 17.8.2005 - 2 StR 6/05, DNotZ 2006, 182; Beschluss vom 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09, DNotZ 2010, 116, Rz. 17; Beschluss vom 7.4.2010 - 2 StR 153/09, a.a.O. mit Anmerkung Küpper in jurisPR-StrafR 11/2010 Anm 3, zum Tatkomplex 2, Fall 22) .

    Auf die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 BNotO kann sich der Beklagte demgegenüber nicht berufen, da die Pflicht, Unrecht zu verhindern, dem Schutz des Notargeheimnisses vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1977 - VI ZR 176/76, DNotZ 1978, 247, Rz. 18 zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 17.11.2008 a.a.O. Rz. 18; Renner a.a.O. Rn. 10).

    Denn eine "peinlich genaue" Ausführung bedeutet gerade nicht, dass er sich trotz verdichteter Anhaltspunkte für ein betrügerisches Vorgehen mit der formalen Feststellung des Eingangs von Zahlungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises begnügen und ohne weitere Aufklärung zur Auszahlung des Kaufpreises schreiten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1977 a.a.O. Rz. 17).

  • BGH, 08.10.1985 - VI ZR 114/84

    Selbsttötungsversuch während stationärer Behandlung

    Der erkennende Senat hat deshalb in zahlreichen Fällen, in denen ein Schädiger aufgrund Vertrages, Amtspflicht oder einer ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten war, durch Hinweise, Warnungen oder andere Schutzmaßnahmen einer Schadensentstehung vorzubeugen, die auch der Geschädigte im eigenen Interesse zu vermeiden hatte, keine Bedenken dagegen gehabt, den Schaden gemäß § 254 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise von dem Geschädigten selbst tragen zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 152/58 - Klebemittel - VersR 1960, 342, 344; vom 22. November 1977 - VI ZR 176/76 - Notarhaftung - VersR 1978, 247, 248 f.; vom 2. Juni 1981 - VI ZR 148/79 - Notarhaftung - VersR 1981, 1029 und vom 28. September 1982 - VI ZR 221/80 - Anwaltsvertrag - VersR 1983, 34, 35).
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 13/08

    Pflichten des Notars bei Abwicklung eines unerlaubten Treuhandgeschäfts

    Der Notar hat deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auszahlung hinterlegter Valuten trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandgeschäfts zu unterlassen, wenn er wegen des nach Annahme des Verwahrungsauftrags verdichteten Verdachts eines Betruges zulasten des Einzahlers Anlass hat, dessen Belange für gefährdet zu halten (BGH, Urteil vom 22. November 1977 - VI ZR 176/76 - DNotZ 1978, 373, 374 f noch zur Rechtslage vor Einführung des § 54d BNotO; vgl. ferner OLG Zweibrücken OLGR 2004, 671, 672; KG DNotZ 1985, 51, 52, 54).
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 154/82

    Pflicht des Auftragnehmers bei Erteilung des Auftrags aufgrund besonderer

    Auch insoweit hat der Rechtsanwalt - ebenso wie ein Notar, der eine entsprechende Betreuungstätigkeit übernommen hat (vgl. dazu Senatsurteil v. 22. November 1977 - VI ZR 176/76 - VersR 1978, 247, 248) - bei unsachgemäßen und für den Auftraggeber möglicherweise nachteiligen Anweisungen vor deren Ausführung auf die entstehenden Gefahren hinzuweisen und die Antwort des Mandanten abzuwarten, vor allem wenn für ihn erkennbar wird, daß der Mandant, der bei ihm Geld hinterlegt oder auf Anderkonto eingezahlt hat, durch Auszahlung des Geldes einen Schaden erleiden könnte.
  • OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 398/02

    Auslegung einer Weisung zum Antrag auf Eigentumsumschreibung nach

    Soweit sich der Beteiligte zu 1) für seine Ansicht auf die in WM 1978, 190 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruft, wonach ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sei, dass ein Notar trotz Eintrittes der vereinbarten Voraussetzungen von der Durchführung einer Anweisung absehen müsse, wenn einem Vertragsbeteiligten ein Schaden drohe, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der dortigen Fallgestaltung die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages, und zwar aufgrund einer einseitige Weisung zugrunde lag, während es vorliegend um den Vollzug aufgrund einer gemeinsame Weisung der Vertragsparteien geht.
  • OLG Frankfurt, 08.07.2015 - 4 U 248/06

    Haftung des Notars wegen pflichtwidriger Freigabe der Darlehensvaluta zur

    Denn die Pflicht, dem Unrecht zu wehren, geht dem Schutz des Notargeheimnisses vor (vgl. BGH vom 22.11.1977, Az. VI ZR 176/76 Rz. 17 f., vom 07.04.2010, Az. 2 StR 153/09 Rz. 16 - juris).
  • OLG Frankfurt, 31.10.2007 - 4 U 39/07

    Notarhaftung: Pflichtverletzung eines Notars durch verfrühte Auszahlung bzw.

  • BGH, 17.02.1986 - II ZR 238/84

    Haftung der Gründer einer GmbH & Co. KG aus Verschulden bei Vertragsschluß

  • BGH, 14.04.2005 - IX ZR 307/01

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Warnung eines Urkundsbeteiligten

  • BGH, 04.05.1984 - V ZR 255/82

    Amtspflichten des Notars bei Erteilung einer Fälligkeitsbescheinigung; Verweisung

  • OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09

    Amtspflichten eines Notars im Rahmen der Konzeption eines steuersparenden

  • KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85

    Einseitiger Widerruf einer übereinstimmenden Hinterlegungsanweisung

  • OLG Frankfurt, 08.08.2001 - 9 U 140/00

    Notarhaftung - Annahme von Zahlungen für AG-Kapitalerhöhung)

  • OLG Bremen, 22.04.1992 - 1 W 10/92

    Einseitiger Widerruf einer gemeinsam erteilten Hinterlegungsanweisung und

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