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   BGH, 25.03.1983 - V ZR 93/81   

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https://dejure.org/1983,4802
BGH, 25.03.1983 - V ZR 93/81 (https://dejure.org/1983,4802)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1983 - V ZR 93/81 (https://dejure.org/1983,4802)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1983 - V ZR 93/81 (https://dejure.org/1983,4802)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entreicherung beim Gläubiger des Bereicherungsanspruchs als Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs - Verzicht auf die Geltendmachung und Verwirklichung eines Löschungsanspruchs als Entreicherung im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs - Löschungsanspruch als ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1983, 792
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73

    Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 93/81
    Unter einer Leistung im Sinn des § 812 Abs. 1 BGB ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckbestimmung nach dem Parteiwillen richtet (BGHZ 58, 184, 188 m.N., auch zum folgenden; BGHZ 61, 289, 291 m.Anm. Schmidt bei LM BGB § 812 Nr. 102; eingehend auch Heimann-Trosien in BGB-RGRK 12. Aufl. § 812 Rdn. 15 ff).

    Bedeutung kommt dem vor allem in Fällen der vorliegenden Art zu, in denen es um die bereicherungsrechtliche Beurteilung von Vorgängen geht, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind; hier sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des einzelnen Falles zu beachten (BGHZ 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 58, 184, 187; 61, 289, 292).

    Wenn nun hier, wie der Beklagte vorgetragen hat, die Übertragung der Grundschulden von den unbekannten Erben Brettschneider auf die Kläger auf Veranlassung des Beklagten erfolgte und auf diese Weise im allseitigen Einverständnis sowohl die Verpflichtung der Erben B. gegenüber ihrer Gläubigerin L. als auch deren Verpflichtung gegenüber dem Beklagten erfüllt werden sollten, der Beklagte aber die Grundschulden den Klägern verschaffen wollte, so wurde im Ergebnis lediglich der Leistungsweg - doppelt - abgekürzt und es handelte sich im bereicherungsrechtlichen Sinn jedenfalls auch um eine Leistung des Beklagten an die Kläger ("Anweisungslage", s. dazu auch MünchKomm/Lieb, BGB § 812, Rdnrn. 28, 29, 32; BGHZ 61, 289, 291).

    Der Bereicherungsausgleich ist grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses vorzunehmen (BGHZ 61, 289, 291).

  • BGH, 24.02.1972 - VII ZR 207/70

    Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 93/81
    Unter einer Leistung im Sinn des § 812 Abs. 1 BGB ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckbestimmung nach dem Parteiwillen richtet (BGHZ 58, 184, 188 m.N., auch zum folgenden; BGHZ 61, 289, 291 m.Anm. Schmidt bei LM BGB § 812 Nr. 102; eingehend auch Heimann-Trosien in BGB-RGRK 12. Aufl. § 812 Rdn. 15 ff).

    Bedeutung kommt dem vor allem in Fällen der vorliegenden Art zu, in denen es um die bereicherungsrechtliche Beurteilung von Vorgängen geht, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind; hier sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des einzelnen Falles zu beachten (BGHZ 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 58, 184, 187; 61, 289, 292).

  • BGH, 21.12.1961 - III ZR 130/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung bei Preisverstoß

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 93/81
    Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebietet (BGHZ 36, 232, 234 unten).
  • BGH, 30.05.1968 - VII ZR 2/66

    Lupinenweg - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Direktkondiktion

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 93/81
    Bedeutung kommt dem vor allem in Fällen der vorliegenden Art zu, in denen es um die bereicherungsrechtliche Beurteilung von Vorgängen geht, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind; hier sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des einzelnen Falles zu beachten (BGHZ 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 58, 184, 187; 61, 289, 292).
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Allgemein hat er jedoch immer wieder hervorgehoben, es sei grundsätzlich zu berücksichtigen, daß das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebiete (vgl. z. B. BGHZ 36, 232, 234; BGH WM 1983, 792, 793).
  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    In einem solchen Fall der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses (BGHZ 61, 289, 291; BGH Urteile v. 9. Oktober 1975, III ZR 31/73, NJW 1977, 38, 40; 25. März 1983, V ZR 93/81, WM 1983, 792, 793 f; 25. September 1986, VII ZR 349/85, NJW 1987, 185, 186), hier also im sogenannten Valutaverhältnis zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Beklagten.
  • BGH, 16.07.1999 - V ZR 56/98

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages; Ausgleich für wertsteigernde

    Der Bereicherungsausgleich hat in solchen Fällen grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung zu erfolgen (BGHZ 61, 289, 291; 102, 152, 157; Urt. v. 9. Oktober 1975, III ZR 31/73, NJW 1977, 38, 40; v. 25. März 1983, V ZR 93/81, WM 1983, 792, 793 f.; v. 25. September 1986, VII ZR 349/85, NJW 1987, 185, 186; Urt. v. 31. Mai 1994, VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; v. 15. Dezember 1994, IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 355; v. 26. September 1995, XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315), hier also im Valutaverhältnis zwischen den Parteien.
  • OLG Karlsruhe, 09.04.2015 - 12 U 17/14

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Durchführung des Bereicherungsausgleichs im

    aa) Das Bereicherungsrecht gebietet in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise (vgl. z.B. BGHZ 36, 232, 234; BGH WM 1983, 792, 793).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2013 - 11 W 44/13

    Anfechtung der Kostenentscheidung des Gerichts im Falle eines sofortigen

    Denn insoweit war nur er der Leistende im Rechtssinne, der im Rahmen einer Leistungskondiktion - wie hier - Bereicherungsgläubiger ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.03.1983 - V ZR 93/81, Rdn. 32, WM 1983, 792; OLG Hamm, Urt. v. 15.04.1988 - 11 U 129/87, Rdn. 39, NJW-RR 1988, 1004 = WM 1988, 1441; ferner Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rdn. 13 und 75).
  • LAG Hessen, 25.06.2012 - 17 Sa 1644/11

    Kollusives Zusammenwirken des Arbeitnehmers mit einem unternehmensfremden Dritten

    Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGH 25. März 1983 - V ZR 93/81 - WM 1983, 792) .
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