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   BGH, 26.10.1983 - III ZR 40/83   

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https://dejure.org/1983,20266
BGH, 26.10.1983 - III ZR 40/83 (https://dejure.org/1983,20266)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1983 - III ZR 40/83 (https://dejure.org/1983,20266)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1983 - III ZR 40/83 (https://dejure.org/1983,20266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • WM 1984, 95
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16

    Rechtsanwaltshaftung: Steuernachzahlung als ersatzfähiger Schaden bei

    cc) Auch ein entgangener Steuervorteil kann grundsätzlich nur als Schaden im Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig und nicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten hätte erlangt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1983 - III ZR 40/83, WM 1984, 95, 96; vom 5. Juli 2007 - IX ZR 230/04, nv Rn. 5).
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 230/04

    Kausalität zwischen Pflichtverletzungen eines Steuerberaters und einem im

    Ein entgangener Steuervorteil kann grundsätzlich nur als Schaden im Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig und nicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten hätte erlangt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 - III ZR 40/83, WM 1984, 95, 96; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 569).
  • OLG Koblenz, 07.05.1992 - 5 U 1014/91

    Haftung für nicht eingetretene Steuervorteile im Bauherrenmodell

    So hat der Bundesgerichtshof auch später (WM 1984, 95, 96) erkannt, daß ein entgangener Steuervorteil nicht schon deshalb ersatzfähig ist, weil ihn das Finanzamt tatsächlich zugebilligt hätte, sondern daß es darauf ankommt, ob der Vorteil nach der objektiven Rechtslage hätte gewährt werden müssen.
  • OLG München, 22.12.1993 - 7 U 6331/91

    Grenzen der Pflichten eines steuerlichen Beraters

    Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen Vermögensvorteil zu verschaffen, der ihr nach materiellem Recht nicht zugestanden hätte (BGH WM 84, 95, 9.6; NJW 87, 3255, 3256 - zum vergleichbaren Fall der Anwaltshaftung), bestand nicht.
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