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   BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84   

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BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84 (https://dejure.org/1985,320)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1985 - V ZR 237/84 (https://dejure.org/1985,320)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1985 - V ZR 237/84 (https://dejure.org/1985,320)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 251; BGB § 252; BGB § 253; BGB § 823

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Ausfall der Gebrauchsmöglichkeit eines selbstgenutzten Wohnhauses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; GVG § 137

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit - Wohnhaus - Ersatzfähiger Schaden - Entgangene Gebrauchsvorteile - Nutzungsausfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2037
  • NJW-RR 1986, 963 (Ls.)
  • VersR 1986, 189
  • WM 1986, 266
  • BB 1986, 287
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (50)

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81

    Motorsportboot - § 249 BGB, vorübergehender Verlust der Gebrauchsmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
    a) Seit BGHZ 40, 345 (III. ZS) und BGHZ 45, 212 ; 56, 214 (VI. ZS) ist im Grundsatz anerkannt, daß der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs, insbesondere auch eines privat genutzten Personenkraftwagens, der ihm während der Reparaturdauer nicht zur Verfügung steht, auch dann einen (pauschalierungsfähigen) Vermögensschaden erleidet, wenn er sich keinen Ersatzwagen beschafft und ihm hierdurch weder zusätzliche Kosten entstehen noch Gewinne entgehen (so zuletzt BGHZ 89, 60, 63).

    Eine Entschädigung in Geld (§ 251 BGB ) wird nur gewährt, wenn Gebrauchsentbehrung für den Geschädigten "fühlbar" ist (BGHZ 40, 345, 353; 89, 60, 62).

    Im Motorsportboot-Fall (BGHZ 89, 60) hatte das bei einem Straßenverkehrsunfall beschädigte Boot dem Eigentümer während seines Urlaubs und an den darauffolgenden Wochenenden nicht zur beabsichtigten Nutzung zur Verfügung gestanden.

    Einer solchen wertenden Betrachtungsweise, bei der die Bewertungsmaßstäbe allen in Betracht kommenden Vorschriften zu entnehmen sein können (BGHZ 74, 231, 233), hat er aber - besonders in jüngerer Zeit - enge Grenzen gesetzt, weil sonst die im Gesetz bewußt gezogenen Grenze zwischen ersatzfähigen Vermögens- und nicht ersatzfähigen Nichtvermögensschäden (§ 253 BGB ) verwischt und einer unkontrollierten, gesetzwidrigen Ausuferung der Schadensersatzpflicht Vorschub geleistet würde (vgl. etwa BGHZ 75, 366, 372 m.w.N.; 86, 128, 131; 89, 60, 63).

    Die dazu entwickelten Begründungen sind jedoch schon für den speziellen Bereich der Abwicklung von Kraftfahrzeugunfällen dogmatisch fragwürdig, jedenfalls aber nach der billigenswerten Tendenz neuerer Entscheidungen mehrerer Senate des Bundesgerichtshofes nicht über jenen Lebensbereich hinaus ohne weiteres verallgemeinerungsfähig (BGHZ 86, 128, 131 - Wohnwagen; 89, 60, 62 ff - Motorsportboot; noch zurückhaltender bereits BGHZ 66, 277, 279 ff: "Schon die dogmatischen Grundlagen der Rechtsprechung für die entgehenden Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind noch nicht endgültig gesichert, so daß eine Übertragung ihrer Ergebnisse auf andere Sachverhalte bedenklich erscheint.".

    In der neueren Rechtsprechung wird der Kommerzialisierungsgedanke schon deswegen skeptisch beurteilt und - mindestens - als nicht allein tragfähig angesehen, weil sich Genußmöglichkeiten heute so weitgehend erkaufen lassen, daß sich daraus allein kein sachgerechtes Merkmal zur Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden herleiten lasse (BGHZ 66, 273, 279; 75, 366, 373 f; 76, 179, 184 f; 86, 128, 131; 89, 60, 64; vgl. auch Weber, VersR 1985, 110, 115).

    Schon für den III. Zivilsenat (in BGHZ 40, 345, 349), noch deutlicher aber für den VI. Zivilsenat (BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 215, 216) ist die Erwägung ausschlaggebend gewesen - und gibt noch immer den Ausschlag -, "daß nach der heutigen Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs deshalb als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten sind" (BGHZ 89, 60, 63).

    In der Rechtsprechung des VI., VII. und VIII. Zivilsenats zeichnet sich die Linie ab, eine Verkehrsanschauung zu unterstellen, derzufolge Nutzungsmöglichkeiten mit selbständigem Vermögenswert von Gebrauchsmöglichkeiten ohne einen solchen danach abzugrenzen seien, ob sie unentbehrlichen allgemeinen und alltäglichen Bedürfnissen dienen (dann Nutzungsausfall als selbständiger Vermögensschaden) oder ob sie "Luxusbedürfnisse" befriedigen (dann Nichtvermögensschaden; vgl. zu dieser Abgrenzung BGHZ 76, 179, 186 f; 86, 128, 133; 89, 60, 62).

    Jedenfalls aber erscheint sie - auch nach ihrem Selbstverständnis (BGHZ 89, 60, 63: "...strenger Maßstab ..."; vgl. hierzu auch die Urteilsanmerkung von Lepa in LM BGB § 249 (A) Nr. 68 sowie BGB -RGRK (Steffen) 12. Auf.

  • BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79

    Schadensersatz für vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Schwimmbades

    Auszug aus BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
    d) Der VII. Zivilsenat ließ im Schwimmbad-Fall (BGHZ 76, 179 ) offen, ob dem V. Senat allgemein darin gefolgt werden könne, daß kein Vermögensschaden entstehe, wenn nur die Gebrauchsmöglichkeit eines Hauses oder einer Eigentumswohnung vorübergehend beeinträchtigt werde.

    Darüber hinaus hat er - namentlich in den hier interessierenden - Fällen auch ohne Beteiligung Dritter ausnahmsweise einen Vermögensschaden ohne Vermögensdifferenz für möglich gehalten, wenn es sich um die Verletzung eines einzelnen Vermögensguts handelt und sich das Maß der Beeinträchtigung nach objektiven, im Verkehr anerkannten Maßstäben geldlich bewerten läßt (BGHZ 54, 45, 49/50 m.w.N.; 63, 393, 397; 76, 179, 184 f m.w.N.).

    In der neueren Rechtsprechung wird der Kommerzialisierungsgedanke schon deswegen skeptisch beurteilt und - mindestens - als nicht allein tragfähig angesehen, weil sich Genußmöglichkeiten heute so weitgehend erkaufen lassen, daß sich daraus allein kein sachgerechtes Merkmal zur Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden herleiten lasse (BGHZ 66, 273, 279; 75, 366, 373 f; 76, 179, 184 f; 86, 128, 131; 89, 60, 64; vgl. auch Weber, VersR 1985, 110, 115).

    An diesen Bedenken hält der Senat im Anschluß an BGHZ 66, 273, 279 fest (vgl. im übrigen zu weiteren grundsätzlichen Einwänden die Nachweise in BGHZ 76, 179, 184 sowie aus jüngster Zeit Jahr, AcP 183, 725, 769 - zu Fn. 205 -, 778 ff, 784, 786: "Zirkelschluß"; Schiemann, aaO bes. S. 277 ff; Hagen, JZ 1983, 833, 835 m.w.N.; Dunz, JZ 1984, 1010, 1014: "Denkfehler"; dagegen Weber, VersR 1985, 110, 114 li.).

    Im Zuge der Bemühungen, einer Ausuferung der Ersatzpflicht entgegenzuwirken, haben die beteiligten Senate des Bundesgerichtshofs durch - nicht näher belegte - Verneinung einer einschlägigen Verkehrsanschauung in den meisten fällen einen Vermögensschaden verneint (BGHZ 63, 393, 397 - Pelzmantel; 76, 179, 186 - Schwimmbad einer Wohnanlage; 86 128, 131 f - Wohnwagen; 89, 60, 63 f - Motorsportboot).

    In der Rechtsprechung des VI., VII. und VIII. Zivilsenats zeichnet sich die Linie ab, eine Verkehrsanschauung zu unterstellen, derzufolge Nutzungsmöglichkeiten mit selbständigem Vermögenswert von Gebrauchsmöglichkeiten ohne einen solchen danach abzugrenzen seien, ob sie unentbehrlichen allgemeinen und alltäglichen Bedürfnissen dienen (dann Nutzungsausfall als selbständiger Vermögensschaden) oder ob sie "Luxusbedürfnisse" befriedigen (dann Nichtvermögensschaden; vgl. zu dieser Abgrenzung BGHZ 76, 179, 186 f; 86, 128, 133; 89, 60, 62).

    c) Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob sich für die geldmäßige Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchsentbehrung Maßstäbe finden ließen, die in gewisser Hinsicht von der Rechtsordnung anerkannt sind (so Hommelhoff, JZ 1981, 17 gegen die Begründung des VII. Zivilsenats in BGHZ 76, 179, 187 - Schwimmbad; vgl. auch BGB -RGRK (Steffen) § 823 Rdn. 444 m.w.N.).

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
    a) Seit BGHZ 40, 345 (III. ZS) und BGHZ 45, 212 ; 56, 214 (VI. ZS) ist im Grundsatz anerkannt, daß der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs, insbesondere auch eines privat genutzten Personenkraftwagens, der ihm während der Reparaturdauer nicht zur Verfügung steht, auch dann einen (pauschalierungsfähigen) Vermögensschaden erleidet, wenn er sich keinen Ersatzwagen beschafft und ihm hierdurch weder zusätzliche Kosten entstehen noch Gewinne entgehen (so zuletzt BGHZ 89, 60, 63).

    Einen ersatzfähigen Vermögensschaden begründen hiernach weder die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit (BGHZ 45, 212, 219) noch die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis (BGHZ 55, 146, 150 - Jagdpachtfall; BGH Urt. v. 16. Oktober 1973, VI ZR 96/72, VersR 1974, 171 ); vielmehr sind nach dieser Rechtsprechung Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille Voraussetzungen eines Vermögensschadens (BGHZ 45, 212, 219; BGH Urt. v. 26. März 1985, VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471 - Krankentransportwagen der Bundeswehr).

    Der VI. Zivilsenat hat bei der Schadensberechnung den Brutto-Mietpreis für einen gleichwertigen Ersatzwagen zur Gewinnabwehr von allen Kostenanteilen bereinigt, die ein gewerblicher Vermieter auf den "eigentlichen Gebrauchswert" aufschlägt (BGHZ 45, 212, 220; 56, 214, 218 f, 221); außerdem hat er einen Abzug für Eigenersparnis als berechtigt angesehen und die fiktiven Mietkosten für ein vergleichbares Fahrzeug nur noch als "Anhaltspunkt" bezeichnet (vgl. etwa BGH NJW 1970, 1120 ).

    aa) Schon in BGHZ 45, 212, 216 lag der Schwerpunkt der Begründung ("vor allem") auf dem Billigkeitsargument, daß es ein "unerfreuliches Ergebnis" wäre, wenn sich die Schädiger (und ihre Haftpflichtversicherer) durch unberechtigte Ablehnung des (transitorischen) Anspruchs auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder auf Vorlage der Mietkosten (Naturalrestitution nach § 249 Satz 1 bzw. Satz 2 BGB ) von jeglicher Verpflichtung zum Schadensersatz wegen entgehender Gebrauchsvorteile befreien könnten.

    Schon für den III. Zivilsenat (in BGHZ 40, 345, 349), noch deutlicher aber für den VI. Zivilsenat (BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 215, 216) ist die Erwägung ausschlaggebend gewesen - und gibt noch immer den Ausschlag -, "daß nach der heutigen Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs deshalb als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten sind" (BGHZ 89, 60, 63).

    Bereits in BGHZ 40, 345, 353 hat der III. Zivilsenat ausgeführt, es gebe Fälle, "in denen der vorübergehende Verlust des Besitzes oder der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens für den Betroffenen überhaupt nicht fühlbar wird, also bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Nachteil enthält" Der VI. Senat hat das Korrektiv der Fühlbarkeit übernommen (BGHZ 45, 212, 219).

    Zunächst hat er "von oben herunter" gerechnet und den Brutto-Mietpreis für einen gleichwertigen Ersatzwagen von allen Kostenanteilen bereinigt, die ein gewerblicher Vermieter auf den "eigentlichen Gebrauchswert" aufschlägt (BGHZ 45, 212, 220; 56, 214, 218 f, 221), also um den Unternehmergewinn, um allgemeine Betriebskosten und um das Betriebsrisiko; außerdem hat er einen Abzug für Eigenersparnis als berechtigt angesehen und danach die fiktiven Mietkosten für ein vergleichbares Fahrzeug nur noch als "Anhaltspunkt" bezeichnet (BGH Urt. v. 17. März 1970, VI ZR 108/68, NJW 1970, 1120 ).

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Auszug aus BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
    Im Wohnwagen-Fall (BGHZ 86, 128, 130) verlangte die Eigentümerin Schadensersatz in Höhe von 15 DM täglich (insgesamt 4 665 DM) dafür, daß der beklagte Besitzer eines Campingplatzes ihren Wohnwagen, den sie auf einem gepachteten Einstellplatz dort abgestellt hatte, wegen angeblichen Verzuges mit der Zahlung des Pachtzinses für den Einstellplatz 311 Tage lang nicht herausgab.

    1. Die Frage, ob ein ersatzfähiger Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Ansatz nach der sogenannten Differenztheorie zu entscheiden; in erster Linie maßgeblich ist danach ein Vergleich, der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (vgl. etwa BGHZ 27, 181, 183/184; BGH Urt. v. 4. März 1977, V ZR 236/75, NJW 1978, 262 = LM BGB § 852 Nr. 59; BGHZ 75, 366, 371; 86, 128, 130; zum Vertragsrecht BGHZ 2, 310, 313/314; 3, 16, 26; 20, 338, 343; 87, 156, 158 f m.w.N.).

    Einer solchen wertenden Betrachtungsweise, bei der die Bewertungsmaßstäbe allen in Betracht kommenden Vorschriften zu entnehmen sein können (BGHZ 74, 231, 233), hat er aber - besonders in jüngerer Zeit - enge Grenzen gesetzt, weil sonst die im Gesetz bewußt gezogenen Grenze zwischen ersatzfähigen Vermögens- und nicht ersatzfähigen Nichtvermögensschäden (§ 253 BGB ) verwischt und einer unkontrollierten, gesetzwidrigen Ausuferung der Schadensersatzpflicht Vorschub geleistet würde (vgl. etwa BGHZ 75, 366, 372 m.w.N.; 86, 128, 131; 89, 60, 63).

    Die dazu entwickelten Begründungen sind jedoch schon für den speziellen Bereich der Abwicklung von Kraftfahrzeugunfällen dogmatisch fragwürdig, jedenfalls aber nach der billigenswerten Tendenz neuerer Entscheidungen mehrerer Senate des Bundesgerichtshofes nicht über jenen Lebensbereich hinaus ohne weiteres verallgemeinerungsfähig (BGHZ 86, 128, 131 - Wohnwagen; 89, 60, 62 ff - Motorsportboot; noch zurückhaltender bereits BGHZ 66, 277, 279 ff: "Schon die dogmatischen Grundlagen der Rechtsprechung für die entgehenden Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind noch nicht endgültig gesichert, so daß eine Übertragung ihrer Ergebnisse auf andere Sachverhalte bedenklich erscheint.".

    In der neueren Rechtsprechung wird der Kommerzialisierungsgedanke schon deswegen skeptisch beurteilt und - mindestens - als nicht allein tragfähig angesehen, weil sich Genußmöglichkeiten heute so weitgehend erkaufen lassen, daß sich daraus allein kein sachgerechtes Merkmal zur Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden herleiten lasse (BGHZ 66, 273, 279; 75, 366, 373 f; 76, 179, 184 f; 86, 128, 131; 89, 60, 64; vgl. auch Weber, VersR 1985, 110, 115).

    In der Rechtsprechung des VI., VII. und VIII. Zivilsenats zeichnet sich die Linie ab, eine Verkehrsanschauung zu unterstellen, derzufolge Nutzungsmöglichkeiten mit selbständigem Vermögenswert von Gebrauchsmöglichkeiten ohne einen solchen danach abzugrenzen seien, ob sie unentbehrlichen allgemeinen und alltäglichen Bedürfnissen dienen (dann Nutzungsausfall als selbständiger Vermögensschaden) oder ob sie "Luxusbedürfnisse" befriedigen (dann Nichtvermögensschaden; vgl. zu dieser Abgrenzung BGHZ 76, 179, 186 f; 86, 128, 133; 89, 60, 62).

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
    a) Seit BGHZ 40, 345 (III. ZS) und BGHZ 45, 212 ; 56, 214 (VI. ZS) ist im Grundsatz anerkannt, daß der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs, insbesondere auch eines privat genutzten Personenkraftwagens, der ihm während der Reparaturdauer nicht zur Verfügung steht, auch dann einen (pauschalierungsfähigen) Vermögensschaden erleidet, wenn er sich keinen Ersatzwagen beschafft und ihm hierdurch weder zusätzliche Kosten entstehen noch Gewinne entgehen (so zuletzt BGHZ 89, 60, 63).

    Eine Entschädigung in Geld (§ 251 BGB ) wird nur gewährt, wenn Gebrauchsentbehrung für den Geschädigten "fühlbar" ist (BGHZ 40, 345, 353; 89, 60, 62).

    Der III. Zivilsenat hat hierzu - beiläufig - die Fälle gezählt, in denen die Kraftfahrzeugpapiere dem Halter vorenthalten werden (BGHZ 40, 345, 351) oder eine Garageneinfahrt blockiert wird (BGHZ 63, 203, 206).

    bb) Nicht tragfähig ist des weiteren der sogenannte Kommerzialisierungsgedanke (führend BGH Urt. v. 7. Mai 1955, III ZR 243/54, NJW 1956, 1234 - Seereise-Fall; ihm folgend u.a. BGHZ 40, 345, 349 f; vgl. auch BGHZ 60, 214, 216; 63, 98, 101 - Pelzmantel).

    Schon für den III. Zivilsenat (in BGHZ 40, 345, 349), noch deutlicher aber für den VI. Zivilsenat (BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 215, 216) ist die Erwägung ausschlaggebend gewesen - und gibt noch immer den Ausschlag -, "daß nach der heutigen Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs deshalb als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten sind" (BGHZ 89, 60, 63).

    Bereits in BGHZ 40, 345, 353 hat der III. Zivilsenat ausgeführt, es gebe Fälle, "in denen der vorübergehende Verlust des Besitzes oder der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens für den Betroffenen überhaupt nicht fühlbar wird, also bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Nachteil enthält" Der VI. Senat hat das Korrektiv der Fühlbarkeit übernommen (BGHZ 45, 212, 219).

  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

    Auszug aus BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
    e) Für einen Fall deliktischer Haftung vertrat der V. Zivilsenat im Sprengschaden-Fall (BGHZ 75, 366, 370 ff) den Standpunkt, daß jedenfalls eine bloße Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Grundstücks, die nicht bis zum völligen Verlust der Nutzungsmöglichkeit gesteigert sei, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstelle.

    1. Die Frage, ob ein ersatzfähiger Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Ansatz nach der sogenannten Differenztheorie zu entscheiden; in erster Linie maßgeblich ist danach ein Vergleich, der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (vgl. etwa BGHZ 27, 181, 183/184; BGH Urt. v. 4. März 1977, V ZR 236/75, NJW 1978, 262 = LM BGB § 852 Nr. 59; BGHZ 75, 366, 371; 86, 128, 130; zum Vertragsrecht BGHZ 2, 310, 313/314; 3, 16, 26; 20, 338, 343; 87, 156, 158 f m.w.N.).

    Einer solchen wertenden Betrachtungsweise, bei der die Bewertungsmaßstäbe allen in Betracht kommenden Vorschriften zu entnehmen sein können (BGHZ 74, 231, 233), hat er aber - besonders in jüngerer Zeit - enge Grenzen gesetzt, weil sonst die im Gesetz bewußt gezogenen Grenze zwischen ersatzfähigen Vermögens- und nicht ersatzfähigen Nichtvermögensschäden (§ 253 BGB ) verwischt und einer unkontrollierten, gesetzwidrigen Ausuferung der Schadensersatzpflicht Vorschub geleistet würde (vgl. etwa BGHZ 75, 366, 372 m.w.N.; 86, 128, 131; 89, 60, 63).

    Diese - aus der Rechtsprechung zu Eingriffen in Immaterialgüterrechte verallgemeinernd abgeleitete - These hat der III. Zivilsenat inzwischen als zu weitgehend aufgegeben (BGHZ 91, 20, 29 im Anschluß an BGHZ 75, 366, 372 f).

    In der neueren Rechtsprechung wird der Kommerzialisierungsgedanke schon deswegen skeptisch beurteilt und - mindestens - als nicht allein tragfähig angesehen, weil sich Genußmöglichkeiten heute so weitgehend erkaufen lassen, daß sich daraus allein kein sachgerechtes Merkmal zur Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden herleiten lasse (BGHZ 66, 273, 279; 75, 366, 373 f; 76, 179, 184 f; 86, 128, 131; 89, 60, 64; vgl. auch Weber, VersR 1985, 110, 115).

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

    Auszug aus BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
    Der VI. Zivilsenat hat bei der Schadensberechnung den Brutto-Mietpreis für einen gleichwertigen Ersatzwagen zur Gewinnabwehr von allen Kostenanteilen bereinigt, die ein gewerblicher Vermieter auf den "eigentlichen Gebrauchswert" aufschlägt (BGHZ 45, 212, 220; 56, 214, 218 f, 221); außerdem hat er einen Abzug für Eigenersparnis als berechtigt angesehen und die fiktiven Mietkosten für ein vergleichbares Fahrzeug nur noch als "Anhaltspunkt" bezeichnet (vgl. etwa BGH NJW 1970, 1120 ).

    Schließlich hat er einen Betrag als ausreichend erachtet, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) "maßvoll übersteigt" (BGHZ 56, 214, 216 f).

    Seit BGHZ 56, 214, 216 schwingt in der Rechtsprechung zum Nutzungsausfallschaden das weitere Billigkeitsargument mit, der Verzicht des Geschädigten auf die Annehmlichkeit eines Ersatzwagens dürfe nicht dem Schädiger zugute kommen.

    Zunächst hat er "von oben herunter" gerechnet und den Brutto-Mietpreis für einen gleichwertigen Ersatzwagen von allen Kostenanteilen bereinigt, die ein gewerblicher Vermieter auf den "eigentlichen Gebrauchswert" aufschlägt (BGHZ 45, 212, 220; 56, 214, 218 f, 221), also um den Unternehmergewinn, um allgemeine Betriebskosten und um das Betriebsrisiko; außerdem hat er einen Abzug für Eigenersparnis als berechtigt angesehen und danach die fiktiven Mietkosten für ein vergleichbares Fahrzeug nur noch als "Anhaltspunkt" bezeichnet (BGH Urt. v. 17. März 1970, VI ZR 108/68, NJW 1970, 1120 ).

    Seit langem rechnet er jedoch "von unten herauf" und bezeichnet einen Betrag als ausreichend, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) "maßvoll übersteigt" (BGHZ 56, 214, 216 f).

  • BGH, 10.10.1985 - VII ZR 292/84

    Schadensersatz für entgangene Nutzung einer Garage

    Auszug aus BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
    Dagegen bejahte der VII. Senat im Tiefgaragen-Fall durch Urteil vom 10. Oktober 1985, VII ZR 292/84 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) nach Werkvertragsrecht einen Vermögensschaden, weil eine zu mehreren Eigenheimen gehörende Tiefgarage mit sechs Einstellplätzen infolge unzureichender Mängelbeseitigung 22 Monate lang unbenutzbar geworden war.

    In seinem Urteil vom 10. Oktober 1985, VII ZR 292/84, ist jedoch nunmehr der VII. Zivilsenat davon ausgegangen, daß die Verkehrsauffassung den jahrelangen Ausschluß der (werkvertraglich gewährleisteten) Gebrauchsmöglichkeit einer Tiefgarage als Vermögensschaden werte: Der Eigentümer bzw. Halter eines Kraftfahrzeuges sehe in der Garage in erster Linie eine jederzeit verfügbare und sichere, vor Diebstahl oder Beschädigungen schützende Abstellmöglichkeit, welche die Nutzung seines Kraftfahrzeugs und damit deren wirtschaftlichen Wert wesentlich gewährleiste.

    Nicht gestellt wird hier die Frage, ob und unter welchen besonderen Voraussetzungen ein Nutzungsausfallschaden im Rahmen vertraglicher Schadensersatzansprüche nach dem Sinn und Zweck bestimmter Verträge (und der sie ergänzenden Gewährleistungsvorschriften) ersatzfähig sein kann (vgl. etwa BGH Urt. v. 10. Oktober 1985, VII ZR 292/84, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie grundsätzlich Ströfer, Schadensersatz und Kommerzialisierung - Grundprobleme der Grenzbereiche von materiellem und immateriellem Schaden unter besonderer Berücksichtigung des Vertragsrechts, bes. S. 200 ff).

    c) Der VII. Zivilsenat hat in seinem Tiefgaragen-Urteil vom 10. Oktober 1985, VII ZR 292/84 (vgl. auch oben unter IV 4 d) ausgeführt, die in jenem Falle für die Bejahung eines Vermögensschadens maßgebliche Gewährleistungsregelung des Werkvertrages bestimme zugleich den Umfang des Vermögensschadens.

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

    Auszug aus BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
    In BGHZ 66, 277 war der Besteller eines noch zu errichtenden Wohnhauses aus einem von seinem Vertragspartner zu vertretenden Grund erst knapp sieben Monate später als vereinbart in den Besitz des Hauses gelangt und war solange in seiner alten (kleineren) Wohnung geblieben.

    Die dazu entwickelten Begründungen sind jedoch schon für den speziellen Bereich der Abwicklung von Kraftfahrzeugunfällen dogmatisch fragwürdig, jedenfalls aber nach der billigenswerten Tendenz neuerer Entscheidungen mehrerer Senate des Bundesgerichtshofes nicht über jenen Lebensbereich hinaus ohne weiteres verallgemeinerungsfähig (BGHZ 86, 128, 131 - Wohnwagen; 89, 60, 62 ff - Motorsportboot; noch zurückhaltender bereits BGHZ 66, 277, 279 ff: "Schon die dogmatischen Grundlagen der Rechtsprechung für die entgehenden Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind noch nicht endgültig gesichert, so daß eine Übertragung ihrer Ergebnisse auf andere Sachverhalte bedenklich erscheint.".

    cc) Als entscheidender Prüfstein für die Vermögensqualität eines Gutes und zugleich als allein noch tragfähiger Geltungsgrund für die Ersatzfähigkeit entgehender Gebrauchsvorteile von Kraftfahrzeugen sowie neuerdings auch von anderen - beweglichen oder unbeweglichen - Sachen, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überwiegend (offengelassen im Urteil des V. Zivilsenats BGHZ 66, 277, 279) eine dahingehende Einschätzung durch die Verkehrsanschauung angesehen.

    Immerhin aber hat sich diese Rechtsprechung in nunmehr 22-jähriger Übung einen festen Platz in der Praxis der (auch versicherungstechnischen) Regulierung von Verkehrsunfällen erobert und mag sich in ihrem fest umrissenen Regelungsbereich eines typischen Massenrisikos bewährt haben (in diesem Sinne schon das Senatsurteil BGHZ 66, 277, 278; ähnlich Siemann, Argumente und Prinzipien S. 298 f; Hagen, JZ 1983, 833, 836/837 - unter dd -).

  • BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73

    Pelzmantel - § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 253 BGB, vorübergehender

    Auszug aus BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
    Im Pelzmantel-Fall (BGHZ 63, 393) verlangte der Käufer im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung u.a. 1 700 DM dafür, daß der Pelzmantel wegen wiederholter vergeblicher Nachbesserungsversuche vier Jahre lang nicht habe benutzt werden können; der VIII. Zivilsenat verneinte einen Vermögensschaden.

    Darüber hinaus hat er - namentlich in den hier interessierenden - Fällen auch ohne Beteiligung Dritter ausnahmsweise einen Vermögensschaden ohne Vermögensdifferenz für möglich gehalten, wenn es sich um die Verletzung eines einzelnen Vermögensguts handelt und sich das Maß der Beeinträchtigung nach objektiven, im Verkehr anerkannten Maßstäben geldlich bewerten läßt (BGHZ 54, 45, 49/50 m.w.N.; 63, 393, 397; 76, 179, 184 f m.w.N.).

    Im Zuge der Bemühungen, einer Ausuferung der Ersatzpflicht entgegenzuwirken, haben die beteiligten Senate des Bundesgerichtshofs durch - nicht näher belegte - Verneinung einer einschlägigen Verkehrsanschauung in den meisten fällen einen Vermögensschaden verneint (BGHZ 63, 393, 397 - Pelzmantel; 76, 179, 186 - Schwimmbad einer Wohnanlage; 86 128, 131 f - Wohnwagen; 89, 60, 63 f - Motorsportboot).

    Im übrigen spricht zwar das Fehlen solcher Maßstäbe in aller Regel dafür, daß in der Gebrauchsentziehung kein selbständiger Vermögensschaden liegt (BGHZ 63, 393, 397), doch gilt dieser Satz nicht auch im umgekehrten Sinne.

  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

  • BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 277/75

    Annahmerevision

  • BGH, 14.06.1967 - VIII ZR 268/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Rechtmäßigkeit

  • BGH, 16.02.1973 - I ZR 74/71

    Miss Petite

  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 55/62

    Clubhaus - Enteignender Eingriff, Immissionen

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

  • BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73

    Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen;

  • BGH, 15.06.1983 - VIII ZR 131/82

    Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsmöglichkeiten eines Kfz bei

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 120/69

    Jagdpächter - § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, Gebrauchsmöglichkeit,

  • BGH, 16.10.1973 - VI ZR 96/72

    Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 85/73

    Umfang des Schadensersatzes wegen vorübergehender Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BGH, 14.07.1982 - VIII ZR 161/81

    Umfang des Verzugsschadens bei Verzögerung der Herausgabe eines Kfz

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

  • BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71

    Ersatzfähigkeit der infolge der Beschädigung eines Kfz entgangenen Urlaubsfreude

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

  • BGH, 29.06.1972 - II ZR 123/71

    Freistellungsanspruch bei Vermögenslosigkeit

  • BGH, 07.05.1956 - III ZR 243/54

    Seereise - § 249 BGB, vertaner Urlaub, Frustrationsschaden, Vertragsstörung; §

  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 191/81

    Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 204/76

    Bemessung des in Zukunft liegenden Erwerbsschadens

  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

  • BGH, 04.03.1977 - V ZR 236/75

    Personenschäden oder Sachschäden durch wiederholte unerlaubte Lärmeinwirkungen

  • BGH, 29.11.1982 - II ZR 80/82

    Schadensersatz - Entgangener Gewinn - Spekulationsgeschäft - Aktien - Verzug

  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57

    Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

  • BGH, 26.04.1979 - VII ZR 188/78

    Baubetreuung: Unterlassene Darlehensbeschaffung

  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 118/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55

    Ablauf der Nachfrist nach § 326 BGB

  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

  • BGH, 19.09.1974 - III ZR 73/72

    Geltendmachung von Nutzungsausfall für die Zeit eines Krankenhausaufenthalts

  • BGH, 28.01.1975 - VI ZR 143/73

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

  • BGH, 07.06.1968 - VI ZR 40/67

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68

    Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltspflichten für ein Gewässer

  • BGH, 02.12.1966 - VI ZR 72/65

    Entschädigung für einen unfallbedingten Minderwert eines Autos und für

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird, wie der Vorlagebeschluß (abgedruckt in VersR 1986, 189 = WM 1986, 266 = JZ 1986, 387) im einzelnen belegt, die Ersatzfähigkeit von Gebrauchsverlusten, die Gegenstand der Vorlegungsfragen sind, nicht einheitlich beurteilt.

    ders., JZ 1986, 395 f.

  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde der "Frustrierungsgedanke« als ausschließliche Grundlage für die Annahme eines Schadens bisher nicht anerkannt (vgl. BGHZ 71, 234, 237; neuerdings BGH Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82 = NJW 1984, 2282 [BGH 10.07.1984 - VI ZR 262/82]; Vorlagebeschluß vom 22. November 1985 - V ZR 237/84 = WM 1986, 266, 272 3. Abs. mit ausdrücklichem Hinweis auf fehlende Kausalität).
  • LG Hagen, 09.02.2017 - 7 S 70/16

    Kein Nutzungsausfallschaden für ein defektes Smartphone

    In diesem Fall verlangt ein gerechter und vollständiger Ausgleich der Vermögensschäden, derartige Einbußen nicht entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BGH, Großer Senat in Zivilsachen, Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86, NJW 1986, 2037).
  • BGH, 16.09.1987 - IVb ZR 27/86

    Vorenthaltung einer Gebrauchsmöglichkeit

    Insoweit wird der Beurteilung der Gebrauchsmöglichkeit als Vermögenswert entgegengehalten, daß der Gebrauchswert für den Eigentümer kein vom Substanzwert der Sache "abspaltbarer« Wert sei sowie daß das Gebrauchsrecht des Eigentümers keiner zeitlichen Schranke unterliege und deshalb ein zeitweilig unterbliebener Gebrauch beliebig nachgeholt werden könne (vgl. BGHZ - GZS - aaO S. 220; BGHZ 76, 179, 184; 96, 124, 128; Beschluß vom 22. November 1985 - V ZR 237/84 - JZ 1986, 386, 393; BGB-RGRK/Steffen aaO Rdn. 444; Larenz, Festschrift für Nipperdey Band I S. 498 ff.).

    Für dieses Ergebnis spricht auch eine andere Betrachtungsweise, nach der es für die Beurteilung eines Entbehrungsschadens weniger auf den in Einzelheiten dogmatisch umstrittenen Begriff des Vermögensschadens als auf die Frage ankommen soll, ob nach dem Zweck des jeweiligen Haftungsgrundes eine Beeinträchtigung noch als Vermögensschaden zurechenbar sein soll (vgl. BGHZ 86, 212, 216 [BGH 11.01.1983 - VI ZR 222/80] sowie Zeuner in Anm. zum Beschluß des V. Zivilsenats vom 22. November 1985 aaO S. 397).

  • OLG Koblenz, 23.11.2017 - 10 U 322/17

    Mercedes GL kaputt: VW Touran ist taugliches Interimsfahrzeug!

    Voraussetzung hierfür ist indes eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung (in Anknüpfung an BGH, Vorlagebeschluss vom 22.11.1985 - V ZR 237/84).*).

    Eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung liegt jedoch auch bei fortbestehendem Willen zur Nutzung des beschädigten Altfahrzeuges nicht vor, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, sei es, dass er ohnehin über Zweitfahrzeug verfügt, das er nicht anderweitig benötigt und dessen Ersatz ihm zuzumuten ist (sei es, dass ihm der Schuldner einen Ersatzwagen stellt oder der Geschädigte diesen selbst angeschafft hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 14.10.1975 - VI ZR 255/74; BGH, Urteil vom 22.11.1985 - V ZR 237/84; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.08.2007 - 1 U 258/06).*).

    Voraussetzung hierfür ist indes eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung (BGH, Vorlagebeschluss vom 22.11.1985 - V ZR 237/84).

    Eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung liegt jedoch auch bei fortbestehendem Willen zur Nutzung des beschädigten Altfahrzeuges nicht vor, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, sei es, dass er ohnehin über Zweitfahrzeug verfügt, das er nicht anderweitig benötigt und dessen Ersatz ihm zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 14.10.1975 - VI ZR 255/74 -, NJW 1976, 286; BGH, Urteil vom 22.11.1985 - V ZR 237/84 -, VersR 1986, 189), sei es, dass ihm der Schuldner einen Ersatzwagen stellt (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 41) oder der Geschädigte diesen selbst angeschafft hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.08.2007 - 1 U 258/06).

  • OLG Celle, 22.06.2004 - 16 U 18/04

    Strafverfolgungsentschädigung: Umfang der Entschädigung einschließlich der

    Zwar wurde die Berechtigung einer Nutzungsausfallentschädigung zum Teil auch darauf gestützt (vgl. Vorlagebeschluss 5. Zivilsenat vom 22. November 1985 - V ZR 237/84 = VersR 1986, 189 unter VI 3 b, aa).
  • BGH, 31.10.1986 - V ZR 140/85

    Nutzungsausfall: - Verspätete Herausgabe einer Wohnung

    Ob und inwieweit der auf Vorlagebeschluß des Senats vom 22. November 1985 (abgedr. in VersR 1986, 189 = WM 1986, 266 = JZ 1986, 387) ergangene und zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofesvom 9. Juli 1986, GSZ 1/86, WM 1986, 1352 zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung zwingt, braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • AG Brandenburg, 22.04.2002 - 32 C 619/99

    Unbefugtes Löschen von Textdateien

    Wenn der Beklagte den zur Wiederherstellung des Datenbestandes notwendigen Geldbetrag hier im Wege der Aufrechnung geltend macht, muss er zwar auch darlegen, welche Aufwendungen er machen musste, und dass diese Aufwendungen einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wobei maßgeblich der Vergleich, der durch das haftungsbegründende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen ist, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGH, NJW 1986, Seiten 2037 f.; OLG Köln, VersR 1992, Seite 66 = OLGR Köln 1992, Seite 71; OLG Köln, NJW-RR 1994, Seiten 1262 f.), jedoch hat der Beklagte hier konkret dargelegt, dass ihm durch diese Handlungsweise des Klägers für die Bezahlung der Firma Brandenburger Computer-Service Schlusche ein materieller Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 981, 70 EUR (1.920,03 DM) entstanden ist.
  • OLG Köln, 08.11.1991 - 19 U 50/91

    Kosten eines vergeblichen Angebots

    Die Frage, ob ein ersatzfähiger Vermögensschaden vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung im Ansatz nach der sog. Differenztheorie zu entscheiden; in erster Linie maßgeblich ist danach ein Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage des Anspruchstellers mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGH in NJW 1986, 2037, 2038 mit einer Vielzahl weiterer Nachweise).

    Dem trägt auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich Rechnung, die anerkennt, daß nicht jede Verletzung eines kommerzialisierten Lebensgutes einen Vermögensschaden darstellt (vgl. statt vieler BGH in NJW 1986, 2037, 2040 m.w.N.).

  • AG Hamburg-Harburg, 30.04.2014 - 648 C 422/13

    Erstattungsfähigkeit von Nutzungausfall nach Verkehrsunfall

    a)  Der Anspruch des Klägers auf eine Nutzungsentschädigung setzt eine "spürbare Gebrauchsbeeinträchtigung" voraus, was Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen seitens des Geschädigten voraussetzt (BGH in NJW 1986, 2037; Az. 27 U 79/00 OLG Hamm; Palandt. Rn. 22 vor § 249 BGB).
  • OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 88/01

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Anwaltskosten-Ersatz: kein Ersatz

  • AG Esslingen, 11.08.2022 - 5 C 166/22
  • OLG Hamm, 18.07.2002 - 28 U 101/01

    Ersatzpflichtigkeit eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten gemäß den

  • AG Arnsberg, 30.05.2007 - 3 C 464/06

    Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der

  • BGH, 07.11.1991 - IX ZR 288/90

    Vertragsverletzung - Steuerberater - Stiftung - Stiftungsgründung -

  • AG Hamburg-Altona, 10.11.2020 - 316 C 284/19

    Betriebskostenabrechnung ist keine Mahnung

  • OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 253/93

    Ersatzansprüche bei Versagen der Datensicherung - Computer; Datensicherung;

  • LAG Köln, 25.11.1998 - 2 Sa 159/95

    Pflicht der Sachbearbeiter zum Stellen von Vorversicherungsanfragen; Übertragung

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