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   BGH, 11.12.1986 - III ZR 268/85   

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https://dejure.org/1986,624
BGH, 11.12.1986 - III ZR 268/85 (https://dejure.org/1986,624)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1986 - III ZR 268/85 (https://dejure.org/1986,624)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 (https://dejure.org/1986,624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde - Entfallen der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Girovertrag und Bestehen der Pflicht, die bestehende Vermögenslage abzuwickeln - Erlöschen der Verbindlichkeiten aus dem Girovertrag - Wiederaufleben der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1987, 247
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim

    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - III ZR 268/85
    Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist allerdings grundsätzlich kein Raum, soweit es um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden; ihre Erstattung richtet sich nach prozeßrechtlichen Grundsätzen (Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. Rn. 11 vor § 91; Schneider MDR 1981, 353, 358; vgl. auch BGHZ 45, 251, 257 f).

    Das schließt aber nicht aus, daß diese Kosten, deren Entstehungsgrund nicht der Rechtsstreit selbst ist, auch Gegenstand eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sein können (Löwisch NJW 1986, 1725, 1727 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 45, 251, 257).

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - III ZR 268/85
    In solchen Fällen, in denen neben dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ein sich mit ihm deckender, im Kostenfestsetzungsverfahren verfolgbarer prozessualer Erstattungsanspruch besteht, ist stets zu prüfen, ob für die selbständige Geltendmachung des (materiell-rechtlichen) Anspruchs ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden ist (BGHZ 75, 230, 235 [BGH 06.11.1979 - VI ZR 254/77] ; Leipold a.a.O. Rn. 20 vor § 91; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. Anm. IV 2 vor § 91; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 44. Aufl. Übers. 4 A vor § 91; a. M. Zöller/Schneider a.a.O. Rn. 12 vor § 91; Schneider aaO).
  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - III ZR 268/85
    Die Ersatzpflicht umfaßt die vorprozessualen Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BAGE 10, 39 [BAG 23.09.1960 - 5 AZR 258/59] ; Leipold in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. Rn. 18 vor § 91; vgl. auch BGH Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2244 f m.w.Nachw. betr. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluß und positiver Vertragsverletzung auf Ersatz der bei der Verfolgung von Schadensersatzforderungen entstehenden Rechtsanwaltskosten).
  • BAG, 23.09.1960 - 5 AZR 258/59

    Sachliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten - Entschädigungen wegen

    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - III ZR 268/85
    Die Ersatzpflicht umfaßt die vorprozessualen Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BAGE 10, 39 [BAG 23.09.1960 - 5 AZR 258/59] ; Leipold in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. Rn. 18 vor § 91; vgl. auch BGH Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2244 f m.w.Nachw. betr. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluß und positiver Vertragsverletzung auf Ersatz der bei der Verfolgung von Schadensersatzforderungen entstehenden Rechtsanwaltskosten).
  • BGH, 22.10.2020 - VII ZR 10/17

    Privatgutachterkosten für Nachtragsberechnung werden nicht erstattet!

    Dieses wird in der Regel zu bejahen sein, wenn die vorprozessual entstandenen Aufwendungen, mögen sie auch aus nachträglicher Sicht im Ergebnis der Vorbereitung eines Rechtsstreits gedient haben, primär zu dessen Abwendung bestimmt waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85, WM 1987, 247, juris Rn. 30 ff.).
  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    aa) Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1986 - III ZR 268/85, WM 1987, 247, 248; Stein/Jonas/Bork aaO § 91 Rdn. 39).

    Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH WM 1987, 247, 248; Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 90; Dittmar, NJW 1986, 2088, 2089 f.; M. Stöber, AGS 2005, 45, 47).

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15

    Anforderungen an die Ermöglichung der Untersuchung einer als mangelhaft gerügten

    Der materiell-rechtliche Kostenersatzanspruch ist beschränkt auf vorprozessuale und außerprozessuale Kosten, denn die eigentlichen Prozesskosten können grundsätzlich nicht als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden (BGH, WM 1987, 247, zitiert nach juris, dort Rn. 30; Herget in: Zöller, 31. Auflage, vor § 91, Rn. 11).

    Der materiell-rechtliche Kostenersatzanspruch ist beschränkt auf vorprozessuale und außerprozessuale Kosten, denn die eigentlichen Prozesskosten können grundsätzlich nicht als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden (BGH, WM 1987, 247, zitiert nach juris, dort Rn. 30; Herget in: Zöller, 31. Auflage, vor § 91, Rn. 11).

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