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   BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 289/87   

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https://dejure.org/1988,486
BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 289/87 (https://dejure.org/1988,486)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1988 - VIII ZR 289/87 (https://dejure.org/1988,486)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87 (https://dejure.org/1988,486)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Beschwer des Beklagten bei einseitiger teilweiser Erledigung der Hauptsache durch den Kläger in der Berufungsinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3, § 4, § 546
    Bestimmung der Beschwer bei einseitiger teilweiser Erledigung der Hauptsache in der Berufungsinstanz; Bestimmung des Kostenwerts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1465
  • MDR 1989, 58
  • WM 1988, 1682
  • BB 1989, 108
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.02.1982 - V ZR 234/81

    Auskunftsanspruch - Vertrag zugunsten Dritter - Tod des Versprechensempfängers -

    Auszug aus BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 289/87
    Dem stehen §§ 4 Abs. 1 ZPO, 22 GKG schon deshalb nicht entgegen, weil im Fall einseitiger Teilerledigung - ebenso wie bei einseitiger vollständiger Erledigungserklärung (vgl. dazu aus jüngerer Zeit BGH, Beschluß vom 19. Februar 1982 - V ZR 234/81, KostRspr. § 3 ZPO Nr. 583 = ZIP 1982, 745) - hinsichtlich des erledigten Teils nicht um Kosten, sondern um die Hauptsache gestritten wird und dem Streitgegenstand lediglich ein anderer Wert beizumessen ist, der sich regelmäßig nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten richtet.

    Der Erwägung folgend, daß das nach der einseitigen Erledigungserklärung den Wert bestimmende Interesse "wirtschaftlich so hoch wie die Kosten" sei (Beschluß vom 19. Februar 1982 aaO), muß vielmehr eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung angestellt werden.

  • BGH, 19.09.1984 - VIII ZR 165/84

    Wert der für die Revisionsinstanz maßgebenden Beschwer bei Erledigung des

    Auszug aus BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 289/87
    Wie der Senat schon entschieden hat, gilt sinngemäß auch im Fall der einseitig erklärten Teilerledigung die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich bei Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz der Wert der für die Revisionsinstanz maßgebenden Beschwer des Beklagten, der - wie hier - weiterhin die Erledigung bekämpft und die Abweisung der Klage erreichen will, nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten bestimmt (Beschluß vom 19. September 1984 - VIII ZR 165/84, nichtamtlicher Leitsatz in KostRspr. ZPO § 3 Nr. 728; ebenso OLG Koblenz AnwBl. 1986, 541; OLG Düsseldorf MDR 1979, 676 [OLG Düsseldorf 02.02.1979 - 21 U 134/78]; anderer Ansicht OLG Bamberg, JurBüro 1979, 894; s. auch Schneider JurBüro 1979, 1589, 1596 f).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.1979 - 21 U 134/78
    Auszug aus BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 289/87
    Wie der Senat schon entschieden hat, gilt sinngemäß auch im Fall der einseitig erklärten Teilerledigung die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich bei Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz der Wert der für die Revisionsinstanz maßgebenden Beschwer des Beklagten, der - wie hier - weiterhin die Erledigung bekämpft und die Abweisung der Klage erreichen will, nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten bestimmt (Beschluß vom 19. September 1984 - VIII ZR 165/84, nichtamtlicher Leitsatz in KostRspr. ZPO § 3 Nr. 728; ebenso OLG Koblenz AnwBl. 1986, 541; OLG Düsseldorf MDR 1979, 676 [OLG Düsseldorf 02.02.1979 - 21 U 134/78]; anderer Ansicht OLG Bamberg, JurBüro 1979, 894; s. auch Schneider JurBüro 1979, 1589, 1596 f).
  • BGH, 15.03.1995 - XII ZB 29/95

    Beschwer des Berufungsführers bei Antragsänderung im Berufungsverfahren; Befugnis

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, erhöhen die anteiligen Prozeßkosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung (den Streitwert und) den Wert der Beschwer nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache - wie im vorliegenden Fall - noch im Streit ist (vgl. BGH Beschluß vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91 = BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2 m.w.N., auch zur Abgrenzung der Rechtslage bei einseitiger teilweiser Erledigungserklärung gemäß Beschlüssen 25. September 1991 - VIII ZR 157/91 = WM 1991, 2009 und vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87 = WM 1988, 1682 f; im übrigen grundsätzlich auch BGH Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 -, in Abschnitt 3 b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • OLG Köln, 10.03.2020 - 4 U 219/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Die auf der Grundlage der Mehrkostenmethode (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87 -, NJW-RR 1988, 1465 und vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 -, NJW-RR 1996, 1210) ermittelte Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten (6.032,07 EUR) und den Kosten, die ohne die in erster Instanz erfolgte Klageänderung entstanden wären (5.473,70 EUR), beträgt 558, 37 EUR; dies sind die durch die Klageänderung und die darin zugleich liegende Teilklagerücknahme entstandenen Mehrkosten.
  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

    Beweiskraftwirkung des Tatbestands für Parteierklärungen in der mündlichen

    Die Beschwer des Beklagten, der in diesen Fällen eine vollständige Klageabweisung erreichen will, ergibt sich daher nicht allein aus seiner Verurteilung in der restlichen Hauptsache, sondern richtet sich zusätzlich nach den Kosten, die für den einseitig für erledigt erklärten Teil angefallen sind (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, NJW-RR 1988, 1465 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - XII ZB 99/99, NJW-RR 1999, 1385 unter I 1 b; vom 13. Juli 2005 - XII ZB 295/02, NJW-RR 2005, 1728 unter II).
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