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   BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89   

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BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89 (https://dejure.org/1990,1850)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1990 - III ZR 364/89 (https://dejure.org/1990,1850)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1990 - III ZR 364/89 (https://dejure.org/1990,1850)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Straßenbaulast - Enteignung - Enteignungsentschädigungsanspruch Übernahmeanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluß des Übernahmeanspruchs durch eine außerhalb des Enteignungsverfahrens getroffene Vereinbarung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 510
  • NVwZ-RR 1991, 593
  • WM 1991, 336
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
    Er verwehrt damit, soweit er eine Erwerbspflicht des Enteignungsbegünstigten begründet, dem Eigentümer in aller Regel auch die Geltendmachung eines Übernahmeanspruchs nach § 40 Abs. 2 BBauG 1976/79/BauGB, den das Gesetz als besondere Art des Enteignungsentschädigungsanspruchs behandelt (§ 44 b Abs. 1 Satz 1 BBauG 1976/79/§ 43 Abs. 1 Satz 1 BauGB: "Entschädigung durch Übernahme"; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 63, 240, 247, 255).

    b) Der Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alternative BBauG 1976/79/BauGB setzt weiter voraus, daß der Antragsteller durch die fremdnützige planerische Festsetzung einen fühlbaren vermögensnachteil erlitten hat, der bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreitet, und daß es ihm deshalb nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 98; 63, 240, 248; 97, 1, 6 f.).

    Dies stellte für sie einen Vermögensnachteil dar, dessen Fühlbarkeit nicht mit der Begründung verneint werden kann, sie habe das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern noch beleihen wollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248; 97, 1, 7).

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84

    Erlöschen des Übernahmeanspruchs

    Auszug aus BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
    b) Der Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alternative BBauG 1976/79/BauGB setzt weiter voraus, daß der Antragsteller durch die fremdnützige planerische Festsetzung einen fühlbaren vermögensnachteil erlitten hat, der bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreitet, und daß es ihm deshalb nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 98; 63, 240, 248; 97, 1, 6 f.).

    Diese Voraussetzungen müssen in der Person des Antragstellers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gegeben sein (BGHZ 97, 1, 4) [BGH 19.09.1985 - III ZR 162/84].

    Dies stellte für sie einen Vermögensnachteil dar, dessen Fühlbarkeit nicht mit der Begründung verneint werden kann, sie habe das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern noch beleihen wollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248; 97, 1, 7).

  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67

    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

    Auszug aus BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
    b) Der Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alternative BBauG 1976/79/BauGB setzt weiter voraus, daß der Antragsteller durch die fremdnützige planerische Festsetzung einen fühlbaren vermögensnachteil erlitten hat, der bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreitet, und daß es ihm deshalb nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 98; 63, 240, 248; 97, 1, 6 f.).

    Dies stellte für sie einen Vermögensnachteil dar, dessen Fühlbarkeit nicht mit der Begründung verneint werden kann, sie habe das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern noch beleihen wollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248; 97, 1, 7).

  • BGH, 23.05.1985 - III ZR 10/84

    Gesondertes Entschädigungsfeststellungsverfahren im Bereich des Bundesbaugesetzes

    Auszug aus BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
    Die Beteiligten können eine derartige Vereinbarung aber auch außerhalb eines Enteignungsverfahrens treffen; sie läßt dann zwischen ihnen grundsätzlich nur privatrechtliche Beziehungen entstehen (Senatsurteile BGHZ 84, 1, 3 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80]; 95, 1, 4).

    Ein solcher Vertrag genießt grundsätzlich Vorrang gegenüber der Enteignung, schließt diese also aus, soweit sich die Beteiligten über Punkte geeinigt haben, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens sein können (BGHZ 95, 1, 4) [BGH 23.05.1985 - III ZR 10/84].

  • BGH, 25.09.1958 - III ZR 82/57

    Enteignungsentschädigung und Grundstücksqualität

    Auszug aus BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
    Auch für die Entschädigungsbemessung nach preußischem Enteignungsrecht gilt der Grundsatz, daß bei Grundstücken, die Gegenstand eines sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozesses waren, bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung in der Regel von der Grundstücksqualität auszugehen ist, die das Grundstück in dem Zeitpunkt ausgewiesen hat, als es endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde (Senatsurteil BGHZ 28, 160; vgl. ferner BGHZ 39, 198, 201 und Urteil vom 9./12. Juli 1971 aaO. S. 1157).
  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
    Auch für die Entschädigungsbemessung nach preußischem Enteignungsrecht gilt der Grundsatz, daß bei Grundstücken, die Gegenstand eines sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozesses waren, bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung in der Regel von der Grundstücksqualität auszugehen ist, die das Grundstück in dem Zeitpunkt ausgewiesen hat, als es endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde (Senatsurteil BGHZ 28, 160; vgl. ferner BGHZ 39, 198, 201 und Urteil vom 9./12. Juli 1971 aaO. S. 1157).
  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 174/85

    Verdrängung eines umweltbelastenden Betriebes durch Wohnbebauung

    Auszug aus BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
    Dennoch war im Vorprozeß die Kammer für Baulandsachen aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges (dazu Senatsurteil BGHZ 99, 262, 270; Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 217 Rn. 36 ff.) berufen, über diesen Anspruch mitzuentscheiden.
  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 47/89

    Rechtsweg für Übernahme eines Denkmals in das Eigentum der Gemeinde

    Auszug aus BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
    f) Für den Geltungsbereich des preußischen Enteignungsgesetzes hat der Senat entschieden, daß für Übernahmeansprüche der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist (Urteil vom 26. April 1990 - III ZR 47/89 - WM 1990, 1892).
  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 118/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
    Dazu bedurfte es weder einer Mahnung noch einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung; denn die Klägerin hat in den Verhandlungen mit der Eigentümerin die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigert und sich damit, soweit es nicht lediglich um die Besitzüberlassung ging, vom Vertrage lostgesagt (vgl. BGHZ 2, 310, 312; 49, 56, 59 f. [BGH 15.11.1967 - VIII ZR 150/65]; 65, 372, 377).
  • BGH, 30.04.1957 - V ZR 75/56

    Irrevisibles Landesrecht

    Auszug aus BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
    Diese Auslegung des irrevisiblen saarländischen Landesrechts kann der Senat selbst vornehmen, nachdem das Berufungsgericht ersichtlich ungeprüft gelassen hat, ob das Klagebegehren der Eigentümerin im Vorprozeß aus dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 2 SaarlStrG gerechtfertigt war (vgl. BGHZ 24, 159, 164).
  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 150/65

    Schönheitsreparaturen an Mieträumen

  • BGH, 23.11.1972 - III ZR 77/70
  • BGH, 11.12.1975 - VII ZR 37/74

    VOB-Vertrag: Uneingeschränkter Schadensersatzanspruch bei ernsthafter und

  • BGH, 08.12.1977 - III ZR 163/75

    Teilenteignung durch Herabstufung von Bau- zu Straßenland; Berechnung der

  • BGH, 02.02.1978 - III ZR 90/76

    Bewertung eines teilenteigneten Grundstücks

  • BGH, 14.01.1982 - III ZR 134/80

    Klage auf Erhöhung der Entschädigung bei Enteignung von zum Straßenbau benötigter

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

  • BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86

    Schaden im Anwaltshaftungsprozeß bei materiell-rechtlich richtigem Unterliegen im

  • BGH, 17.11.1988 - III ZR 210/87

    Bewertung eines privaten Flurstücks

  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 194/88

    Ermittlung der Entschädigungsleistung bei enteignungsgleichem Eingriff -

  • BGH, 15.01.2009 - IX ZR 166/07

    Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten über den Inhalt

  • RG, 02.07.1932 - V 58/32

    1. Sind die Vorschriften der Notverordnung vom 5. Juni 1931 über die Gewährung

  • RG, 28.02.1930 - III 87/29

    Enteignung - Angemessene Entschädigung

  • RG, 15.05.1934 - VII 27/34

    1. Zur Zulässigkeit des Rechtswegs für den Entschädigungsanspruch nach Aufhebung

  • BVerfG, 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08

    Unvordenkliche Verjährung und Eigentumsgarantie

    Die Verfügung beinhaltet auch keine Widmung im Sinne von § 5 StrG BW, so dass nicht entschieden werden braucht, ob - wie der Beschwerdeführer meint (vgl. auch Kirchberg/Löbbecke VBlBW 2007, S. 401 und BGH, Urteil vom 8. November 1990 - III ZR 364/89 -, [...] Rn. 35) - eine Widmung, die ein im Privateigentum stehendes Grundstück betrifft, eine Enteignung darstellt, obwohl die Widmung nach dem StrG BW nicht als Enteignung ausgestaltet ist, sondern entweder das Einverständnis des Betroffenen, der einen Erwerb des Grundstücks durch den Träger der Straßenbaulast verlangen kann (vgl. § 12 Abs. 2 StrG BW), oder die Durchführung eines gesonderten Enteignungsverfahrens voraussetzt (vgl. § 5 StrG BW; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rn. 55 ff.).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 206/91

    Anwaltshaftung bei zweitem Versäumnisurteil - Darlegungslast bei

    Dies hängt davon ab, wie der Rechtsstreit nach Ansicht des Gerichts, das mit dem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befaßt ist, richtigerweise hätte entschieden werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, WM 1987, 1344, 1345; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, WM 1988, 987, 991; v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1922; v. 8. November 1990 - III ZR 364/89, WM 1991, 336, 337; v. 8. Oktober 1992 - IX ZR 98/91IX ZR 98/91, z.V.b.; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 4. Aufl. Rdn. I 224 ff, 243 f, 312 ff; Vollkommer aaO. Rdn. 402 ff).
  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 27/94

    Bewertung einer Privatstraße

    Für die Bestimmung der zu entschädigenden Grundstücksqualität ist bei freiwilliger Besitzüberlassung grundsätzlich auf den vertraglich vereinbarten Übergabetag abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1972 - III ZR 77/70 - WM 1973, 153 und vom 8. November 1990 - III ZR 364/89 - BGHR BauGB § 93 Abs. 4 Bemessungszeitpunkt 1).
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96

    Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen

    Es ist entgegen der Auffassung der Revision davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 2 durch die Ausweisung des Flurstucks 22/148 in dem Bebauungsplan Nr. 98 als Grünfläche im Sinne einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche einen fühlbaren und nicht unerheblichen - mithin bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreitenden - Vermögensnachteil erlitten hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 f.; 63, 240, 247 f.; 93, 195, 169; 97, 1, 7; Senatsurteil vom 8. November 1990 - III ZR 364/89 - WM 1991, 336, 338).
  • OVG Brandenburg, 04.02.1998 - 3 D 5/97

    Vorkaufsrecht auf einen Uferstreifen in einer Gemeindesatzung; Planung der Anlage

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  • BGH, 24.06.1993 - III ZR 96/92

    Voraussetzungen für die Nichtannahme einer Revision - Folgen eines Widmungsaktes

    Insoweit kommt allein ein Übernahmeanspruch nach § 11 Abs. 1 und 2 LStrG vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305) - jetzt § 11 Abs. 3 StrWG NW - in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1990 - III ZR 364/89 - BGHR SaarlStrG § 11 Abs. 2 - Übernahmeanspruch 1 = WM 1991, 336), und zwar auch bei Maßnahmen aus der Zeit vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes.
  • OVG Saarland, 08.12.1992 - 2 R 27/92

    Enteignungsentschädigung; Eigentümer; Öffentliche Verkehrsfläche;

    Der auf § 11 Abs. 2 SStrG (StrG SL) gestützte Anspruch des Eigentümers einer Straßenfläche auf deren entgeltliche Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast ist im Enteignungsverfahren und bei dessen Erfolglosigkeit vor den Zivilgerichten geltend zu machen (im Anschluß an das Urteil des BGH vom 8.11.1990 - III ZR 364/89 ).
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