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   BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89   

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BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89 (https://dejure.org/1990,189)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1990 - II ZR 215/89 (https://dejure.org/1990,189)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1990 - II ZR 215/89 (https://dejure.org/1990,189)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 8 Abs. 2
    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG § 8 Abs. 2
    Erfüllungswirkung der Einzahlung einer GmbH-Gesellschaftereinlage auf ein debitorisches Konto der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1294
  • NJW-RR 1991, 1132 (Ls.)
  • ZIP 1991, 445
  • MDR 1991, 607
  • DNotZ 1991, 828
  • DNotZ 1991, 833
  • WM 1991, 454
  • BB 1991, 436
  • DB 1991, 691
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 256/79

    Gesellschafterbürgschaft und Kaufpreisstundung als Kapitalersatz

    Auszug aus BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89
    Wie der Senat verschiedentlich nicht nur für die gesetzliche Regelung der §§ 32 a ff. GmbHG (Urt. v. 19. November 1984 - II ZR 84/84, WM 1985, 115; v. 14. November 1988 - II ZR 115/88, WM 1989, 60, 62), sondern auch und gerade für die auf eine entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG gegründete Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz (BGHZ 76, 326, 329; 81, 252, 255) ausgesprochen hat, hat eine der GmbH im Zustande der Überschuldung gewährte oder belassene Gesellschafterhilfe (unter Einschluß einer von dem Gesellschafter übernommenen Mithaftung oder einer von ihm gestellten Sicherheit für einen der Gesellschaft gewährten Fremdkredit) die Funktion haftenden Eigenkapitals, das ihr so lange zu belassen ist, wie es nach den fortgeschriebenen Buchwerten der jeweils letzten Jahresbilanz verlorenes Stammkapital oder eine über diesen Verlust hinausgehende Überschuldung abdeckt (vgl. Urt. v. 7. November 1988 - II ZR 46/88, WM 1989, 16; v. 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, WM 1990, 233, 234 f. mit Nachw. auch aus dem Schrifttum).

    Sollte die von der Beklagten und ihrem Ehemann übernommene Mithaftung für alle Kreditverbindlichkeiten der GmbH jedenfalls im Januar 1987 verlorengegangenes Stammkapital der Gesellschaft ersetzt haben, so waren, da die Gesellschafter die schon geraume Zeit vorher eingetretene Überschuldung der GmbH nicht zum Anlaß genommen hatten, die Gesellschaft zu liquidieren oder von ihr Befreiung von ihrer Mithaftung zu verlangen, die Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Hilfeleistung des Gesellschafters für seine notleidend gewordene GmbH nach der Senatsrechtsprechung als Eigenkapitalersatz gilt, ohne daß zusätzlich der Frage nachgegangen werden müßte, ob die übernommene Mithaftung schon von vornherein, d.h. bereits vom Zeitpunkt ihrer Übernahme an, wie die Revision annimmt und wofür im vorliegenden Fall einiges spricht, als Krisenfinanzierung gedacht war (vgl. dazu BGHZ 81, 252, 256; Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 58/86, WM 1986, 1554).

    Dies folgt daraus, daß er nach der Rechtsprechung des Senats zu §§ 30, 31 GmbHG der Gesellschaft zur Erstattung eines entsprechenden Betrages verpflichtet wäre, wenn diese den so gesicherten Kredit selbst zurückgezahlt hätte, bevor ihr Stammkapital wieder durch Eigenmittel gedeckt war (BGHZ 81, 252).

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89
    Wie der Senat verschiedentlich nicht nur für die gesetzliche Regelung der §§ 32 a ff. GmbHG (Urt. v. 19. November 1984 - II ZR 84/84, WM 1985, 115; v. 14. November 1988 - II ZR 115/88, WM 1989, 60, 62), sondern auch und gerade für die auf eine entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG gegründete Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz (BGHZ 76, 326, 329; 81, 252, 255) ausgesprochen hat, hat eine der GmbH im Zustande der Überschuldung gewährte oder belassene Gesellschafterhilfe (unter Einschluß einer von dem Gesellschafter übernommenen Mithaftung oder einer von ihm gestellten Sicherheit für einen der Gesellschaft gewährten Fremdkredit) die Funktion haftenden Eigenkapitals, das ihr so lange zu belassen ist, wie es nach den fortgeschriebenen Buchwerten der jeweils letzten Jahresbilanz verlorenes Stammkapital oder eine über diesen Verlust hinausgehende Überschuldung abdeckt (vgl. Urt. v. 7. November 1988 - II ZR 46/88, WM 1989, 16; v. 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, WM 1990, 233, 234 f. mit Nachw. auch aus dem Schrifttum).

    Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die bisher fehlenden abschließenden tatsächlichen Feststellungen zur Überschuldung oder Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Zahlung durch den Ehemann der Beklagten nachholen und gegebenenfalls Feststellungen darüber treffen kann, inwieweit die von der Beklagten und ihrem Ehemann übernommene Mithaftung für die von der Gemeinschuldnerin in Anspruch genommenen Fremdkredite verlorengegangenes Stammkapital oder eine über diesen Verlust hinausgehende Überschuldung der Gesellschaft abdeckte (vgl. BGHZ 76, 326).

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89
    Auch eine von dem Gesellschafter unmittelbar auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH geleistete Zahlung seiner Einlage verstößt im allgemeinen nur dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten, wenn die GmbH infolgedessen keine Möglichkeit erhält, über Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen (Ergänzung zu BGH, NJW 1991, 226).

    Eine Leistung der Einlage auf das im Debet geführte laufende Geschäftskonto der Gesellschaft verstößt im allgemeinen nur dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten (§ 8 Abs. 2 GmbHG), wenn die Gesellschaft infolgedessen, insbesondere wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo, keine Möglichkeit erhält, über Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 7 Rdnr. 34, 53; Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 7 Rdnr. 35 i.V. mit Rdnr. 30; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 7 Rdnr. 11; K. Schmidt, AG 1986, 106, 110; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 491; Priester DB 1987, 1473 ff.; OLG Frankfurt a.M., ZIP 1984, 836, 837; möglicherweise zu weitgehend OLG Hamm GmbHR 1985, 326, 327 [OLG Hamm 05.12.1984 - 8 U 12/84]; vgl. auch Sen.Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, WM 1990, 1820).

  • OLG Stuttgart, 19.12.1986 - 2 U 57/86

    Klage eines Konkursverwalters gegen einen Gesellschafter auf Zahlung der

    Auszug aus BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89
    Der Kläger hätte jetzt vielmehr dieses Vorbringen als sein eigenes aufrechterhalten und für dessen Richtigkeit Beweis antreten müssen (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1987, 1032 [OLG Stuttgart 19.12.1986 - 2 U 57/86] insb. rechte Spalte oben).
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 104/77

    Stehenlassen von Darlehen als Eigenkapitalersatz

    Auszug aus BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89
    Es genügt jedenfalls, daß ihnen diese Umstände und der daraus nunmehr folgende Eigenkapitalcharakter ihrer Gesellschafterhilfe bekannt sein konnten und mußten, was im Normalfall ohne weiteres vorauszusetzen ist (vgl. BGHZ 75, 334, 339 u. st. Rspr.).
  • BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86

    Erstreckung des Rückzahlungsverbots auf in der Absicht der Krisenfinanzierung

    Auszug aus BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89
    Sollte die von der Beklagten und ihrem Ehemann übernommene Mithaftung für alle Kreditverbindlichkeiten der GmbH jedenfalls im Januar 1987 verlorengegangenes Stammkapital der Gesellschaft ersetzt haben, so waren, da die Gesellschafter die schon geraume Zeit vorher eingetretene Überschuldung der GmbH nicht zum Anlaß genommen hatten, die Gesellschaft zu liquidieren oder von ihr Befreiung von ihrer Mithaftung zu verlangen, die Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Hilfeleistung des Gesellschafters für seine notleidend gewordene GmbH nach der Senatsrechtsprechung als Eigenkapitalersatz gilt, ohne daß zusätzlich der Frage nachgegangen werden müßte, ob die übernommene Mithaftung schon von vornherein, d.h. bereits vom Zeitpunkt ihrer Übernahme an, wie die Revision annimmt und wofür im vorliegenden Fall einiges spricht, als Krisenfinanzierung gedacht war (vgl. dazu BGHZ 81, 252, 256; Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 58/86, WM 1986, 1554).
  • BGH, 07.11.1988 - II ZR 46/88

    Verpflichtung des stillen GmbH-Gesellschafters zur Erhaltung des Stammkapitals

    Auszug aus BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89
    Wie der Senat verschiedentlich nicht nur für die gesetzliche Regelung der §§ 32 a ff. GmbHG (Urt. v. 19. November 1984 - II ZR 84/84, WM 1985, 115; v. 14. November 1988 - II ZR 115/88, WM 1989, 60, 62), sondern auch und gerade für die auf eine entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG gegründete Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz (BGHZ 76, 326, 329; 81, 252, 255) ausgesprochen hat, hat eine der GmbH im Zustande der Überschuldung gewährte oder belassene Gesellschafterhilfe (unter Einschluß einer von dem Gesellschafter übernommenen Mithaftung oder einer von ihm gestellten Sicherheit für einen der Gesellschaft gewährten Fremdkredit) die Funktion haftenden Eigenkapitals, das ihr so lange zu belassen ist, wie es nach den fortgeschriebenen Buchwerten der jeweils letzten Jahresbilanz verlorenes Stammkapital oder eine über diesen Verlust hinausgehende Überschuldung abdeckt (vgl. Urt. v. 7. November 1988 - II ZR 46/88, WM 1989, 16; v. 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, WM 1990, 233, 234 f. mit Nachw. auch aus dem Schrifttum).
  • BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67

    GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht

    Auszug aus BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89
    Auch aus der Senatsentscheidung BGHZ 51, 157, 160 f. [BGH 02.12.1968 - II ZR 144/67] ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Frankfurt, 21.12.1983 - 9 U 43/83
    Auszug aus BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89
    Eine Leistung der Einlage auf das im Debet geführte laufende Geschäftskonto der Gesellschaft verstößt im allgemeinen nur dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten (§ 8 Abs. 2 GmbHG), wenn die Gesellschaft infolgedessen, insbesondere wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo, keine Möglichkeit erhält, über Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 7 Rdnr. 34, 53; Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 7 Rdnr. 35 i.V. mit Rdnr. 30; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 7 Rdnr. 11; K. Schmidt, AG 1986, 106, 110; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 491; Priester DB 1987, 1473 ff.; OLG Frankfurt a.M., ZIP 1984, 836, 837; möglicherweise zu weitgehend OLG Hamm GmbHR 1985, 326, 327 [OLG Hamm 05.12.1984 - 8 U 12/84]; vgl. auch Sen.Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, WM 1990, 1820).
  • BGH, 14.11.1988 - II ZR 115/88

    Kapitalersetzende Leistungen eines treuhänderischen Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89
    Wie der Senat verschiedentlich nicht nur für die gesetzliche Regelung der §§ 32 a ff. GmbHG (Urt. v. 19. November 1984 - II ZR 84/84, WM 1985, 115; v. 14. November 1988 - II ZR 115/88, WM 1989, 60, 62), sondern auch und gerade für die auf eine entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG gegründete Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz (BGHZ 76, 326, 329; 81, 252, 255) ausgesprochen hat, hat eine der GmbH im Zustande der Überschuldung gewährte oder belassene Gesellschafterhilfe (unter Einschluß einer von dem Gesellschafter übernommenen Mithaftung oder einer von ihm gestellten Sicherheit für einen der Gesellschaft gewährten Fremdkredit) die Funktion haftenden Eigenkapitals, das ihr so lange zu belassen ist, wie es nach den fortgeschriebenen Buchwerten der jeweils letzten Jahresbilanz verlorenes Stammkapital oder eine über diesen Verlust hinausgehende Überschuldung abdeckt (vgl. Urt. v. 7. November 1988 - II ZR 46/88, WM 1989, 16; v. 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, WM 1990, 233, 234 f. mit Nachw. auch aus dem Schrifttum).
  • BGH, 11.12.1989 - II ZR 78/89

    Bewertung einer Entnahme; Herabsetzung des Kapitalanteils eines Kommanditisten;

  • BGH, 19.11.1984 - II ZR 84/84

    Inanspruchnahme von Sicherheiten für Verbindlichkeiten einer GmbH

  • BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14

    Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten

    Die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände, insbesondere einer dahingehenden Vereinbarung, bedarf (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 25; BGH, Urteile vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, WM 1991, 454, 455 und vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, WM 2007, 2030 Rn. 17).
  • BGH, 27.06.2008 - V ZR 83/07

    Erfüllung der Kaufpreisschuld des Käufers durch finanzierende Bank

    Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges (Senat, BGHZ 87, 156, 162; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1990, II ZR 215/89, WM 1991, 454, 455).
  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

    Die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 m.w.N.), wonach die Einzahlung einer Bareinlage auf ein debitorisches Konto der GmbH dann zulässig ist, wenn die Gesellschaft über den Betrag im Rahmen ihres Kreditlimits frei verfügen kann (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), weist keinen Bezug zu der vorliegenden Problematik des § 64 Abs. 2 GmbHG auf.
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