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   OLG Hamburg, 30.04.1993 - 11 W 13/93   

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https://dejure.org/1993,2788
OLG Hamburg, 30.04.1993 - 11 W 13/93 (https://dejure.org/1993,2788)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.1993 - 11 W 13/93 (https://dejure.org/1993,2788)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. April 1993 - 11 W 13/93 (https://dejure.org/1993,2788)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 402 O 194/92
  • OLG Hamburg, 30.04.1993 - 11 W 13/93

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 868
  • ZIP 1993, 829
  • WM 1993, 1098
  • BB 1993, 1030
  • DB 1993, 1081
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Hält ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Gesellschafter einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des Treugebers des (unmittelbaren) GmbH-Gesellschafters haben (siehe nur Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 2 Rn. 58a; Reichert/Weller in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch OLG Hamburg, WM 1993, 1098 f.).
  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 136/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Hält ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Gesellschafter einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des Treugebers des (unmittelbaren) GmbH-Gesellschafters haben (siehe nur Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 2 Rn. 58a; Reichert/Weller in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch OLG Hamburg, WM 1993, 1098 f.).
  • LG Ulm, 01.12.2004 - 1 S 89/04

    Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche

    Wenn der in Frage stehende Auskunftsanspruch aber nach Sinn und Inhalt mit den Ansprüchen nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB vergleichbar ist, kann eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen erfolgen (BayObLG, NJW-RR 2002, 1558, 1560; OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 868 ).
  • OLG Jena, 30.05.2018 - 2 U 800/15

    Einziehung GmbH-Gesellschaftsanteil - Anfechtungsbefugnis

    Bei allen diesen Fallkonstellationen ist gleichermaßen ein Informations- und Kontrollinteresse der Gesellschafter im Hinblick darauf anzuerkennen, wer neben ihnen materiell an der Gesellschaft beteiligt sein soll, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass insbesondere ein Stimmrechtsausschluss gemäß GmbHG § 47 Abs. 4 für einen treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil auch bei Umständen eingreift, die allein in der Person des Treugebers vorliegen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. April 1993 - 11 W 13/93 -, Leitsatz bei juris).
  • BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 394/01

    Umfang des erweiterten Auskunftsrechts des Aktionärs - keine Versicherung an

    Dies gilt insbesondere für Auskunfts- und Unterrichtungspflichten im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnisses, wie es hier in Frage steht (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1993, 868).
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