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   BGH, 28.01.1993 - I ZR 292/90   

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https://dejure.org/1993,2917
BGH, 28.01.1993 - I ZR 292/90 (https://dejure.org/1993,2917)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1993 - I ZR 292/90 (https://dejure.org/1993,2917)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90 (https://dejure.org/1993,2917)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 354
    Voraussetzungen des gesetzlichen Provisionsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 354 Abs. 1
    Voraussetzungen des kaufmännischen Provisionsanspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erfüllung von Geschäften Dritter; Provision für fremde Geschäfte; Provision für Geschäfte zugunsten Dritter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 354 Abs. 1
    Provisionszahlungspflicht gem. § 354 Abs. 1 HGB bei Annahme von Vermittlungsdiensten eines Kaufmanns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Sonderprovision, gesetzlicher Provisionsanspruch des HV für Vermittlungsleistung ohne Bestehen einer vertraglichen Verbindung zwischen den Parteien, nachvertragliche Vermitlungstätigkeit des HV, Provisionsanspruch für nach Beendigung des HVV vom ausgeschiedenen HV ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 802
  • MDR 1993, 631
  • VersR 1993, 878
  • WM 1993, 1261
  • BB 1993, 818
  • DB 1993, 1468
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 06.11.1928 - II 235/28

    Preußische Stadtgemeinde; Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - I ZR 292/90
    Die in Rede stehende Vorschrift ist darauf gegründet, daß ein Kaufmann nach allgemeiner Anschauung im Handelsverkehr nicht unentgeltlich im Dienst anderer tätig wird, und daß das seinem Geschäftspartner bekannt ist, dieser jedenfalls damit rechnen muß (RGZ 122, 229, 232).
  • BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15

    Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim

    Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 7. Juli 2005, III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993, I ZR 292/90, WM 1993, 1261 und vom 19. November 1962, VIII ZR 229/61, WM 1963, 165).

    Ihr liegt dabei der seit jeher als maßgeblich anerkannte und auch an anderer Stelle im Gesetz mehrfach zum Ausdruck gekommene Gedanke zu Grunde, wonach jedermann weiß, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Gegenleistung erbringen will (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, WM 1993, 1261 unter II 1; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rn. 1; GK-HGB/B. Schmidt, aaO Rn. 1; jeweils mwN).

    Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 Abs. 1 HGB ist neben der - hier gemäß § 6 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB gegebenen - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers und einem zu vermutenden Tätigwerden in Ausübung seines Handelsgewerbes (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB), dass er mit der ausgeführten Tätigkeit ein Geschäft besorgt hat, welches im Interesse des Anspruchsgegners lag und befugtermaßen für diesen geschah (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, aaO).

    Es kann vielmehr schon genügen, dass jemand die ihm vom Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, aaO; vom 19. November 1962 - VIII ZR 229/61, WM 1963, 165, unter B I 3).

  • LG Stuttgart, 09.05.2018 - 19 O 130/17

    Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers

    Ein Tätigwerden in Ausübung des Handelsgewerbes wird nach §§ 343, 344 Abs. 1 HGB hierbei vermutet (BGH NJW 2017, 1388; MDR 1993, 631).

    Hierbei genügt die Duldung der Mitwirkung des Kaufmanns beim Zustandekommen des Vertrages bereits aus (BGH NJW-RR 1993, 802).

    Hierbei genügt es schon, dass jemand die ihm vom Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (BGH NJW 2017, 1373; NJW-RR 2005, 1572; NJW-RR 1993, 802; WM 1993, 818; WM 1963, 165; RGZ 122, 229).

    Nimmt also ein Kaufmann - wie vorliegend die Beklagte - die Dienste eines anderen Kaufmanns - wie vorliegend die Klägerin - an, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass der Andere aus solchen Dienstleistungen Geschäfte macht und einen Erwerb zieht, so kann er sich nicht darauf berufen, dass mangels Einigung über eine Provision kein Vertragsverhältnis begründet worden sei (BGH NJW-RR 1993, 802).

  • BGH, 18.11.1999 - III ZR 87/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen

    Bei dieser Norm handele es sich nicht um einen vertraglich begründeten Anspruch, sondern um eine eigene gesetzliche Anspruchsgrundlage, die dann greife, wenn vertragliche Beziehungen fehlten (Hinweis auf RGZ 122, 229, 232; BGHZ 95, 393, 398; BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 222/90 - NJW-RR 1993, 802; Wagner in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, § 354 Rn. 4, 5).
  • OLG Jena, 08.12.2004 - 2 U 81/04

    - Getriebe, Fertigungs- sowie Entwicklungs- und Motorenkomponenten -,

    Die Frage, ob der HV einen Mitverursachungsbeitrag für den Abschluss eines Geschäfts geleistet hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden (unter Bezugnahme auf BGH, NJW-RR 93, 802).
  • KG, 27.11.2008 - 23 U 82/08

    Anspruch auf Vergütung für Geschäftsbesorgungen eines Maklers, Hausverwaltung als

    Vielmehr kann der Kaufmann die von ihm beanspruchte Provision als gesetzlichen Anspruch (im Anschluss an BGH, 28.01.1993 - I ZR 292/90 - LS 3, BB 93, 818) aus § 354 HGB verlangen.
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