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   BGH, 18.05.1995 - X ZR 114/93   

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https://dejure.org/1995,13732
BGH, 18.05.1995 - X ZR 114/93 (https://dejure.org/1995,13732)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1995 - X ZR 114/93 (https://dejure.org/1995,13732)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1995 - X ZR 114/93 (https://dejure.org/1995,13732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geschäftsbedingungen - Aushandeln - Vertragsbedingungen - Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen in AGB

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 1995, 1455
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 05.03.2013 - VIII ZR 137/12

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle für salvatorische Klauseln in einem

    Denn in den Veränderungen der Regelung in § 11 Nr. 4 des Mietvertrags ist gleichwohl keine Änderung des wesentlichen Inhalts der Klausel, sondern lediglich eine unselbständige Ergänzung in Gestalt einer Änderung der Formulierung zu sehen, die den Charakter der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 - V ZR 174/86, BGHZ 102, 152, 158; vom 18. Mai 1995 - X ZR 114/93, WM 1995, 1455 unter 1 b).
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 200/06

    Wirksamkeit einer in Form einer Individualabrede vereinbarten

    Eine solche Individualabrede liegt bei einem von einer Partei gestellten Vertragstext dann vor, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner einen Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen tatsächlich einräumt (BGH Urteile vom 18. Mai 1995 - X ZR 114/93 - WM 1995, 1455, 1456 und vom 25. Juni 1992 - VII ZR 128/91 - NJW 1992, 2759, 2760).
  • BGH, 20.11.2012 - VIII ZR 137/12

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle für salvatorische Klauseln in einem

    Hierin ist unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Änderung des wesentlichen Inhalts der Klausel, sondern lediglich eine unselbständige Ergänzung in Gestalt einer Änderung der Formulierung zu sehen, die den Charakter der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 - V ZR 174/86, aaO; vom 18. Mai 1995 - X ZR 114/93, WM 1995, 1455 unter 1 b).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2004 - 15 U 193/03

    Möglicher Rückzahlungsanspruch nach Teilkündigung eines Darlehens- und

    Der Verwender muß den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen (vgl. z. B. BGH WM 1995, 1455, 1456).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2009 - 22 U 71/09

    Wirksamkeit der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung bei Unterschreitung

    Ein Aushandeln setzt mehr als ein Verhandeln voraus; der Verwender muss den in seinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner eine inhaltliche Gestaltung der Regelung ermöglichen (vgl. BGH Urteil vom 18.05.1995, Aktenzeichen X ZR 114/93, zitiert nach juris, dort Rn. 10 = WM 1995, 1455, 1456).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2004 - 15 W 103/03

    Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus zwei notariell beurkundeten

    Der Verwender muß den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen (vgl. z. B. BGH WM 1995, 1455, 1456).
  • LG Heidelberg, 20.02.2007 - 2 O 294/06

    Teilkündigung eines Bierliefervertrags-Darlehens

    Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen (BGH WM 1995, 1455 [1456]; NJW 1992, 2283 [2285]; OLG Düsseldorf vom 28.05.2004, AZ.: I -15 U 193/03, sowie I -15 W 103/03, recherchiert bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96

    Zulässigkeit eines Teilurteils im Prozeß zwischen Bauherr und Bauträger;

    Für ein Aushandeln i. S.v. § 1 Abs. 2 AGBG wäre es erforderlich gewesen, daß die Beklagte die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und den Klägern Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen eingeräumt hätte, die Kläger mithin die reale Möglichkeit gehabt hätten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, vgl. BGH WM 1995, 1455, 1456; BGH NJW 1977, 624, 625; NJW 1992, 1107, 1108, 2759, 2760; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 1 AGBG Rdnr. 17f. Hierfür ist nichts vorgetragen, insbesondere nicht, daß die Beklagte den Klägern gegenüber in erkennbarer Weise die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hätte.
  • LG Dessau-Roßlau, 20.11.2015 - 7 S 101/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Immobiliardarlehensvertrag: Anspruch auf

    Ebenso wenig liegt ein Aushandeln dann vor, wenn der Verwender dem Kunden mehrere Vertragsentwürfe zur Auswahl unterbreitet (BGH, Urt. vom 18.05.1995 - X ZR 114/93, juris).
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