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   BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93   

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https://dejure.org/1996,1822
BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93 (https://dejure.org/1996,1822)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1996 - XII ZR 123/93 (https://dejure.org/1996,1822)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1996 - XII ZR 123/93 (https://dejure.org/1996,1822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verzugsschaden - Nutzungsentschädigung - Mietverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 286, 556, 557 Abs. 1 S. 1
    Ansprüche des Vermieters gegen einen gewerblichen Zwischenvermieter nach Beendigung des Zwischenmietverhältnisses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 286, 556, 557 Abs. 1 Satz 1
    Vermietung durch gewerbliche Zwischenvermieter: Kein Anspruch des Eigentümers auf Verzugsschaden oder Nutzungsentschädigung, wenn Endmieter bei Beendigung des Zwischenmietverhältnisses nicht räumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1886
  • ZIP 1996, 1046
  • MDR 1996, 896
  • WM 1996, 1267
  • DB 1996, 1563
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81

    Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter

    Auszug aus BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93
    Der Klägerin als Hauptvermieterin stand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zeit des Vertragsschlusses dagegen der Herausgabeanspruch nach § 556 Abs. 3 BGB zu, wenn dem End- oder Untermieter bei Abschluß seines Mietvertrages bekannt war, daß sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist, da er in diesem Fall hatte erkennen können, nur gegenüber seinem Vertragspartner, nicht aber gegenüber dem Wohnungseigentümer Kündigungsschutz zu genießen (BGHZ 84, 90, 96 f) [BGH 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81].

    Der Anspruch des Hauptvermieters auf Zahlung einer angemessenen Nutzungsvergütung durch die Endmieter (vgl. BGHZ 84, 99 [BGH 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81]), der hier nicht in Frage steht, wird dadurch nicht berührt.

  • BGH, 15.02.1984 - VIII ZR 213/82

    Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB im Konkurs

    Auszug aus BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93
    Der Begriff "Vorenthaltung" besagt, daß der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGHZ 90, 145, 148 m.w.N.).

    Wenn der Hauptmieter hat dann aus eigenem Antrieb veranlaßt, daß der Mietgegenstand in den Besitz des Untermieters gelangt ist und deshalb von ihm nicht zurückgegeben werden kann (vgl. BGHZ 90, 149 [BGH 15.02.1984 - VIII ZR 213/82]).

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 245/83

    Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters; Erfüllung von Abfindungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93
    Da der Klägerin im Wege des Schadensersatzes nicht mehr zugesprochen werden darf als das, worauf sie rechtmäßig Anspruch hat, hilft ihr der Nachweis, daß die Beklagte die Vorprozesse gewonnen hatte, allein nicht, falls diese in jenen Prozessen nur unter Verletzung des Rechts hatte obsiegen können (vgl. BGHZ aaO. und BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 245/83 - NJW 1985, 2482 f).

    Auch insoweit muß - unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (vgl. hierzu BGHZ 104, 285, 290) - gelten, daß der Klägerin nicht mehr zuerkannt werden darf als das, worauf sie rechtmäßig Anspruch hat (BGH, Urteil vom 26. März 1985 aaO.).

  • BGH, 20.03.1991 - VIII ARZ 6/90

    Rechte des Untermieters bei Kündigung des Hauptmietvertrages

    Auszug aus BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93
    d) Im Beschluß vom 20. März 1991 (BGHZ 114, 96) hat der Bundesgerichtshof zur Durchsetzbarkeit des Räumungsanspruchs nach § 556 Abs. 3 BGB entschieden, daß dem Endmieter der Einwand des Rechtsmißbrauchs auch dann zusteht, wenn ihm zwar bekannt war, daß sein Vermieter nicht Eigentümer der Mietsache ist, er aber nicht wußte, daß er gegenüber dem Eigentümer keinen Wohnraumkündigungsschutz genießt.
  • BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/77

    Zulässigkeit des Rechtswegs nach Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93
    Die rechtsprechende Tätigkeit schafft, wenn sie bei unveränderter Gesetzeslage gleichliegende Sachverhalte in geänderter Weise beurteilt, dem Grundsatz nach kein neues Recht, sondern stellt lediglich die bereits bestehende Rechtslage fest (BGH, Urteil vom 8. Oktober - I ZR 7/68 - BGHZ 70, 295, 298).
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 112/77

    Beweismittel im Anwaltshaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93
    Hängt eine solche Frage, wie im vorliegenden Fall, davon ab, wie die Entscheidung eines Gerichts (hier des Amtsgerichts auf die Räumungsklagen der Beklagten aus abgetretenem Recht) ausgefallen wäre, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf abzustellen, wie dieses Gericht tatsächlich entschieden hatte, sondern darauf, wie es nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennen den Gerichts richtigerweise hätte befinden müssen (BGHZ 72, 328, 330 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1969 - I ZR 7/68

    Ein-Tannen-Zeichen

    Auszug aus BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93
    Die rechtsprechende Tätigkeit schafft, wenn sie bei unveränderter Gesetzeslage gleichliegende Sachverhalte in geänderter Weise beurteilt, dem Grundsatz nach kein neues Recht, sondern stellt lediglich die bereits bestehende Rechtslage fest (BGH, Urteil vom 8. Oktober - I ZR 7/68 - BGHZ 70, 295, 298).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93
    Letzterer dürfe nicht da durch besser gestellt werden, daß er seine Wohnung dem Wohnungsmarkt nicht unmittelbar, sondern durch Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters zur Verfügung gestellt habe (BVerfGE 84, 197 ff).
  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93
    Auch insoweit muß - unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (vgl. hierzu BGHZ 104, 285, 290) - gelten, daß der Klägerin nicht mehr zuerkannt werden darf als das, worauf sie rechtmäßig Anspruch hat (BGH, Urteil vom 26. März 1985 aaO.).
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