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   BGH, 26.03.1998 - V ZR 232/97   

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https://dejure.org/1998,2621
BGH, 26.03.1998 - V ZR 232/97 (https://dejure.org/1998,2621)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1998 - V ZR 232/97 (https://dejure.org/1998,2621)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1998 - V ZR 232/97 (https://dejure.org/1998,2621)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auflassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes - Nicht zuteilungsfähiger Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform - Verweigerung der Auflassung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Landwirtschaftsgrundstück; Bodenreformgrundstück; Besserberechtigter; Erbe des Begünstigten

  • Judicialis

    EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; ; EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des nicht zuteilungsfähigen Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 704
  • NJ 1998, 479
  • FamRZ 1998, 910
  • WM 1998, 1365
  • WM 1999, 1365
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1996 - V ZR 208/94

    Pflicht des Erben zur Weiterübertragung des Eigentums an einem Grundstück aus der

    Auszug aus BGH, 26.03.1998 - V ZR 232/97
    Ihre Erben hatten nicht mehr als eine tatsächliche Aussicht darauf, daß der Rat des Kreises die dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke nach dessen Tod einem von ihnen übertragen werde (Senat, BGHZ 132, 71, 73).
  • OLG Naumburg, 28.02.1995 - 7 U 80/94

    Rechtsnatur von Bodenreformgrundstücken

    Auszug aus BGH, 26.03.1998 - V ZR 232/97
    Das Eigentum konnte dabei nur auf diejenigen Erben des Begünstigten übergehen, die bei Inkrafttreten des II. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 lebten (OLG Naumburg, VIZ 1995, 472, 473; Keller, VIZ 1993, 190, 191; Boehringer, VIZ 1993, 195, 196).
  • BGH, 01.06.1994 - XII ZR 241/92

    Wirksamkeit der Übertragung von Grundstücken aus der Bodenreform

    Auszug aus BGH, 26.03.1998 - V ZR 232/97
    Der kraft Gesetzes eingetretene Eigentumserwerb ist vorläufiger Art (BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 241/92, ZIP 1994, 1222, 1224; Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/2944 S. 46).
  • OLG Dresden, 11.05.2001 - 6 U 423/01

    Abwicklung der Bodenreform - Besserberechtigung - Zuteilungsfähigkeit - Zeitpunkt

    Wie bereits der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.03.1998 (Az: V ZR 232/97) entschieden hätte, könne nämlich ein selbst nicht besserberechtigter Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform die Auflassung an einen nach Art. …

    Der Auffassung steht auch nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.03.1998 (Az: V ZR 232/97, ZfIR 1998, 295, 296) entgegen.

    Die Revision war gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da hinsichtlich der Stichtagsfrage das Urteil von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.03.1998 - Az.: V ZR 232/97 - abweicht.

  • BGH, 03.05.2002 - V ZR 217/01

    Rechtsfolgen des Verkaufs eines Grundstücks aus der Bodenreform

    Sachenrecht">233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB besteht nur, wenn das Grundstück, über das der Verpflichtete vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verfügt hat, bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen war (Abweichung vom Senatsbeschl. v. 26. März 1998, V ZR 232/97, VIZ 1998, 387).

    a) Der Beschluß des Senats vom 26. März 1998, V ZR 232/97, WM 1998, 1365 f, der zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, die Grundstücke aus der Bodenreform seien nicht vererblich gewesen; die Erben hätten das Eigentum erst mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes erworben.

  • BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01

    Erbeinsetzung bezüglich in sowjetisch besetzter Zone zugeteilter

    Im Falle des Abs. 2 ist der Eigentumserwerb nur vorläufiger Art. Ob das Grundstück den Erben oder einem von ihnen auch verbleibt, hängt davon ab, ob ein nach Art. 233 § 12 EGBGB besser Berechtigter gemäß Art. 233 11 Abs. 3 EGBGB die Auflassung des Grundstücks an sich verlangen kann (BGH VIZ 1998, 387).
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