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   OLG Nürnberg, 09.04.1999 - 6 U 4316/98   

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https://dejure.org/1999,2761
OLG Nürnberg, 09.04.1999 - 6 U 4316/98 (https://dejure.org/1999,2761)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.04.1999 - 6 U 4316/98 (https://dejure.org/1999,2761)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09. April 1999 - 6 U 4316/98 (https://dejure.org/1999,2761)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eines Leistungsausgleichs innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen; Anforderungen an Ausnahmen hinsichtlich der Rückabwicklung außerhalb der Leistungsbeziehungen bei einer Fehlerhaftigkeit des Valutaverhältnisses (hier: Anweisungsfall)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1
    Bereicherungsausgleich bei Banküberweisung durch vollmachtlosen Vertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 812, 675, 670, 683
    Kein Rückforderungsanspruch der Bank gegenüber gutgläubigem Überweisungsempfänger bei vorherigem Widerruf einer Kontobevollmächtigung des Anweisenden

  • archive.org (Leitsatz)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1
    Banküberweisung durch vollmachtlosen Vertreter

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1993, 1155
  • MDR 1999, 1149
  • WM 1999, 2357
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.05.1984 - VII ZR 166/83

    Rückabwicklung der unveränderten Ausführung eines geänderten Dauerauftrags

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.04.1999 - 6 U 4316/98
    Maßgebend sind dabei die Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. BGH NJW 87, 186) oder - wie in der Entscheidung BGHZ 111, 383 ff. - eine Güterabwägung (dort: Vertrauensschutz des Zahlungsempfängers gegen Schutz des Geschäftsunfähigen).

    So wurde ein Bereicherungsanspruch der Bank verneint, wenn eine Überweisung aufgrund eines vom Auftraggeber geänderten oder sogar gänzlich widerrufenen Dauerauftrags erfolgte (vgl. BGH NJW 84, 2205; NJW 84, 1348).

    Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung (WM 93, 1327) den Standpunkt vertritt, bei Fehlen einer wirksamen Anweisung sei die Entscheidung BGHZ 111, 383 entsprechend anzuwenden, beachtet es nicht, daß der Bundesgerichtshofs in dieser Entscheidung ausdrücklich auf die Verfügung eines Geschäftsunfähigen abgestellt und dabei den Schutz eines Geschäftsunfähigen vor den Vertrauensschutz des Zahlungsempfängers gestellt hat.

  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 110/83

    Widerrufener Dauerauftrag - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.04.1999 - 6 U 4316/98
    So wurde ein Bereicherungsanspruch der Bank verneint, wenn eine Überweisung aufgrund eines vom Auftraggeber geänderten oder sogar gänzlich widerrufenen Dauerauftrags erfolgte (vgl. BGH NJW 84, 2205; NJW 84, 1348).
  • BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14

    Girogeschäft: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach versehentlicher

    Der wirksame Zahlungsauftrag fehlte hier vielmehr bereits von Anfang an (ebenso OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 897, 898; Hadding, WuB I D 1.- 3.14; aA OLG Nürnberg, WM 1999, 2357, 2358).
  • AG Schorndorf, 08.05.2014 - 6 C 17/14

    Irrtümliche Zuvielüberweisung - Anspruch gegen den Zahlungsempfänger

    Dieser Fall hätte bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie der Fallgruppe der fehlenden oder unwirksamen Anweisung näher gestanden (vgl. MüKo/ Schwab, § 812 Rn. 88; OLG Düsseldorf WM 1993, 1327; a.A. Palandt/ Sprau § 812 Rn. 107; OLG Nürnberg WM 1999, 2357).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2000 - 6 U 124/99

    Bereicherungsausgleich für eine von nur einem Und-Konto-Inhaber unterzeichneten

    Bei abstrahierender Betrachtungsweise belegen die genannten Entscheidungen aus Sicht des Senats, daß jedenfalls der gutgläubige Zahlungsempfänger von Störungen und Fehlern im Verhältnis zwischen Kontoinhaber und Bank unberührt bleiben soll, folglich also der Bereicherungsausgleich allein dort zu erfolgen hat (so auch OLG Nürnberg, WM 1999, 2357).
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