Rechtsprechung
BGH, 15.11.1999 - II ZR 98/98 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Tatrichterliche Feststellung - Anforderung - Grobe Fahrlässigkeit - Erwerb beweglicher Sachen - Gerichtliches Verfügungsverbot
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Pflicht zur Nachforschung, ob Verfügungsverbot besteht, nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der groben Fahrlässigkeit beim Erwerb beweglicher Sachen, die einem gerichtlichen Verfügungsverbot nach § 106 KO unterliegen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 135 Abs. 2 § 136 § 932 Abs. 2; KO § 106
Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der groben Fahrlässigkeit beim Erwerb beweglicher Sache - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 576
- ZIP 2000, 146
- NZI 2000, 126
- NZI 2001, 27
- NZI Beilage 2001, 27
- VersR 2001, 900
- WM 2000, 153
- DB 2000, 516
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 01.03.2013 - V ZR 92/12
Kauf eines unterschlagenen Gebrauchtwagens: Eigentumserwerb bei Auftreten des …
Diese tatrichterliche Würdigung kann durch das Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der maßgebliche Rechtsbegriff - hier derjenige der groben Fahrlässigkeit - verkannt worden ist oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03, NJW 2005, 1365, 1366; Urteil vom 15. November 1999 - II ZR 98/98, WM 2000, 153, 154). - AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
EC-Karten-Missbrauch: Haftungsverteilung bei Geldautomaten- und Barabhebung nach …
Da grobe Fahrlässigkeit nur vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1999, Az. II ZR 98/98), hat der Kläger nach diesen Maßstäben nicht grob fahrlässig gehandelt, zumal von der Beklagten - als insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Partei - auch keine konkreten Umstände vorgetragen wurden, die Anlass zu weiteren Sicherungsmaßnahmen gegeben hätten. - OLG Koblenz, 17.01.2013 - 5 U 983/12
Mangelanzeige an Vermieter erfolgt? Mieter trägt die Beweislast!
Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (BGH v. 15.11.1999, II ZR 98/98, Rz. 5, zitiert nach [...]; BGH NJW 1994, 2022 ; BGH NJW 1991, 1415 ; BGHZ 10, 14). - KG, 11.06.2010 - 6 U 28/10
Trunkenheitsfahrt
Die obergerichtliche Rechtsprechung legt den Begriff in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass ein Handeln als grob fahrlässig anzusehen ist, wenn dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird, wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen sich jedem aufdrängen müsste (vgl. BGH ZIP 2000, 146).