Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.12.1999 - 15 U 79/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2346
OLG Köln, 14.12.1999 - 15 U 79/99 (https://dejure.org/1999,2346)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.12.1999 - 15 U 79/99 (https://dejure.org/1999,2346)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - 15 U 79/99 (https://dejure.org/1999,2346)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Oder-Konten - Wem gehört im Todesfall das Vermögen?

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 430, 742
    Behandlung von Oder-Konten im Erbfall

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2000, 2485
  • WM 2001, 2485
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89

    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.1999 - 15 U 79/99
    Im Prozess muss deshalb der Gegner der von der Vermutungswirkung begünstigten Partei eine Gestaltung des Innenverhältnisses darlegen und gegebenenfalls beweisen, welches eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung der beiden Inhaber des Oder- Girokontos ergibt (BGH FamRZ 1990, 370, 371).

    Es entspricht zudem einem verbreiteten Verständnis der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft, gerade auch bei einer Funktionsteilung beide Ehepartner vermögensrechtlich angemessen an dem während der Ehe Erarbeiteten zu beteiligen (vgl. dazu BGH FamRZ 1990, 370, 371).

  • BGH, 02.12.1981 - IVa ZR 252/80

    Auseinandersetzung des Nachlasses des nachverstorbenen Ehegatten - Anordnungen

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.1999 - 15 U 79/99
    Eine anspruchsbegründende Beeinträchtigung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Erblasser mit der Schenkung der von ihm durch den Erbvertrag eingegangenen Bindung zuwiderhandelt; deshalb greift § 2287 BGB nicht ein, wenn der Erblasser dem Beschenkten den Gegenstand der Schenkung trotz des Erbvertrages auch im Wege der Verfügung von Todes wegen hätte zuwenden können (vgl. dazu BGH NJW 1982, 441, 442; MüKO (Münchner Kommentar)/Musielak, 3. Auflage, § 2287 Rdn. 10 m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.03.1987 - 11 U 167/86

    Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gesamtgläubigerschaft im Falle des Vorliegens

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.1999 - 15 U 79/99
    Bereits aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin unstreitig während der Ehe mit dem Erblasser über kein eigenes Arbeitseinkommen verfügte (vgl. dazu OLG Köln- 11. Zivilsenat- FamRZ 1987, 1139, 1140).
  • BGH, 25.02.1997 - XI ZR 321/95

    Rechtsstellung der Inhaber eines Oder-Depots

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.1999 - 15 U 79/99
    Insoweit spricht nach herrschender Meinung gemäß § 1006 BGB im Falle von Mitbesitz eine Vermutung für gemeinschaftliches Eigentum, zu der sich nach § 742 BGB eine Auslegungsregel für gleiche Anteile der Oder- Depotinhaber hinzugesellt; diese ist jedoch nur schwach ausgeprägt ("im Zweifel") und kommt deshalb bei Oder- Depotkonten grundsätzlich nicht zum Zuge, weil die Errichtung eines Oder- Depots in der Regel keine Aufschlüsse über die Eigentumslage erlaubt (vgl. dazu BGH FamRZ 1997, 607 m.w.N.).
  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 8/19 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung -

    Dies gilt auch beim Tod eines Ehegatten (vgl Oberlandesgericht Bamberg vom 25.6.2018 - 3 U 157/17 - juris RdNr 25; OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2006 - 10 U 32/06 - juris RdNr 60 ff; OLG Köln vom 14.12.1999 - 15 U 79/99 - juris RdNr 29 ff; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl 2020, § 1922 RdNr 60; Weidlich in Palandt, BGB, 79. Aufl 2020, § 1922 RdNr 31; Looschelders in Staudinger, BGB, 2017, § 430 RdNr 33; vgl für die nichteheliche Lebensgemeinschaft OLG Celle vom 22.10.1981 - 12 U 9/81 - FamRZ 1982, 63) .
  • OLG Naumburg, 24.11.2006 - 10 U 32/06

    Fortwirken der Vermutung des § 430 BGB bei Oder-Konto von Eheleuten auch nach

    Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann haben als Inhaber des Gemeinschaftskontos (Oder-Konto) gegenüber der kontoführenden D. Bank die Stellung von Gesamtgläubigern im Sinne des § 428 BGB eingenommen mit der Folge, dass sich eine Ausgleichspflicht aus § 430 BGB ergibt, soweit ein verfügungsbefugter Ehepartner mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet (vgl. BGHZ 93, 315, 320; BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093; Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 428 BGB Rdn. 4; Grüneberg in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 430 BGB Rdn. 3).

    Demnach ist es Sache des Beklagten gewesen, als Gegner der von der Vermutungswirkung des § 430 BGB begünstigten Partei eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung der beiden Inhaber des Oder-Kontos oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH FamRZ 1993, 413; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris).

  • OLG München, 06.04.2016 - 20 U 3830/15

    Erbenauseinandersetzung bei Geltung italienischen Rechts

    Im Prozess muss deshalb der Gegner der von der Vermutungswirkung begünstigten Partei eine Gestaltung des Innenverhältnisses darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung der beiden Inhaber des Oder-Kontos ergibt (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Köln WM 2000, 2485/2487).
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