Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.07.2001

Rechtsprechung
   BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98   

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https://dejure.org/2000,531
BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98 (https://dejure.org/2000,531)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2000 - II ZR 365/98 (https://dejure.org/2000,531)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2000 - II ZR 365/98 (https://dejure.org/2000,531)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 15 Abs. 2, 12 Abs. 2, FGG §§ 20 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Sacheinlage - Kapitalerhöhungsbeschluß - Gesellschaftsvermögen - Forderung - Vorleistung - Sanierungsfall - Firma - Betriebsteil

  • Judicialis

    GmbHG § 5 Abs. 4; ; GmbHG § 19 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 5

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einbringung von Sacheinlagen nach Kapitalerhöhungsbeschluss

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG §§ 5 Abs. 4; 19 Abs. 5
    Gemeinschaftsunternehmen: Nichtanerkennung der Vorleistung von im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht mehr vorhandenen Gegenständen und Sachwerten als Sacheinlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Erfüllungswirkung von vorgeleisteten Sacheinlagen auf eine zukünftige Kapitalerhöhung; Einbringung des bereits vorher zur Nutzung überlassenen Firmen- und Geschäftswerts

Papierfundstellen

  • BGHZ 145, 150
  • NJW 2001, 67
  • NJW-RR 2001, 324 (Ls.)
  • ZIP 2000, 2021
  • DNotZ 2001, 154
  • NZI 2001, 40
  • WM 2000, 2304
  • WM 2001, 2304
  • BB 2000, 2323
  • DB 2000, 2315
  • Rpfleger 2001, 83
  • NZG 2001, 27
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67

    GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht

    Auszug aus BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98
    Ist das nicht der Fall, kommt als Sacheinlage lediglich eine dem Gesellschafter zustehende Erstattungs- oder Ersatzforderung in Betracht (im Anschluß an BGHZ 51, 157).

    Liegen derartige Voraussetzungen nicht vor, ist auf jeden Fall davon auszugehen, daß eine Voreinzahlung die später entstandene Einlageverpflichtung nur dann tilgen kann, wenn sich der Betrag im Zeitpunkt des Entstehens der Einlageverpflichtung noch im Vermögen der Gesellschaft befindet (BGHZ 51, 157).

  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 277/90

    BGB -Gesellschaft als AG-Gesellschafter - Haftung der BGB -Gesellschafter für

    Auszug aus BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98
    Der Senat hat lediglich bestimmte Voraussetzungen aufgeführt, die auf jeden Fall erfüllt sein müßten, wenn man eine Vorauszahlung auf künftige Einlageschulden zulassen wollte (BGHZ 118, 83, 86 ff.; BGH, Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, ZIP 1995, 28; Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).
  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 98/95

    Einordnung einer Einzahlung als Voreinlage auf eine Einlageforderung aus einer

    Auszug aus BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98
    Der Senat hat lediglich bestimmte Voraussetzungen aufgeführt, die auf jeden Fall erfüllt sein müßten, wenn man eine Vorauszahlung auf künftige Einlageschulden zulassen wollte (BGHZ 118, 83, 86 ff.; BGH, Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, ZIP 1995, 28; Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).
  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung;

    Auszug aus BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98
    c) Soweit der Senat für das Aktienrecht entschieden hat, daß der Vorstand über einen nach § 188 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 AktG eingeforderten Betrag unter dem Vorbehalt wertgleicher Deckung bereits vor der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister verfügen kann (BGHZ 119, 177), betrifft das nur Bareinlagen, die nach der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung geleistet worden sind.
  • BGH, 07.11.1994 - II ZR 248/93

    Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung im Konkurs der Aktiengesellschaft; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98
    Der Senat hat lediglich bestimmte Voraussetzungen aufgeführt, die auf jeden Fall erfüllt sein müßten, wenn man eine Vorauszahlung auf künftige Einlageschulden zulassen wollte (BGHZ 118, 83, 86 ff.; BGH, Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, ZIP 1995, 28; Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).
  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 259/96
    Auszug aus BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98
    Der Klägerin ist daher ihre Leistung als Sacheinlagen von Anfang an unmöglich gewesen; sie ist somit zur Bareinlage in Höhe des Betrages verpflichtet, der sich als Differenz zwischen der Summe aus Firmenwert und Anlagevermögen und dem auf die Klägerin entfallenden Kapitalerhöhungsbetrag ergibt (zu den Folgen anfänglicher Unmöglichkeit der Erfüllung einer Sacheinlagevereinbarung vgl. BGH, Sen.Beschl. v. 17. Februar 1997 - II ZR 259/96, GmbHR 1997, 545, 546 m.w.N.).
  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 43/05

    Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

    Der Senat hat bislang offengelassen, ob abweichend von diesem Grundsatz eine Vorleistung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung nicht mehr vorhandener Bareinlagen unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen ausnahmsweise als gültig erachtet werden kann (vgl. bereits zu den sog. "Mindestvoraussetzungen" Sen.Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, ZIP 1995, 28 ff.; Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466; BGHZ 145, 150, 154).

    dd) Zwischen der Voreinzahlung und der folgenden formgerechten Kapitalerhöhung muss - wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO S. 28 ff.; BGHZ 145, 150, 154) - ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen.

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 210/01

    Erfüllung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Voreinzahlungen auf die

    Da die Zahlung bewirkt wurde, bevor der Beklagte als Alleingesellschafter die Kapitalerhöhung beschlossen hat, handelt es sich um eine sog. Zahlung auf künftige Einlageschuld; diese hat - ob etwas anderes gilt, wenn diese Verfahrensweise aus Sanierungsgründen geboten ist, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. dazu zuletzt BGHZ 145, 150 zur sog. "Voreinbringung" auf künftige Einlageschuld; ferner Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, NJW 1995, 460) und bedarf auch hier keiner Entscheidung - allein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159 m.w.N.; Urt. v. 7. November 1966 - II ZR 136/64, NJW 1967, 44; Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466 f.; für die Sacheinlage BGHZ 145, 150 ff.).
  • BGH, 24.04.2008 - III ZR 223/06

    Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses

    Die Zahlung auf künftige Einlagenschuld hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von denkbaren Einschränkungen aus Sanierungsgründen abgesehen (vgl. hierzu BGHZ 145, 150, 154; 158, 283, 284; 168, 201, 204 Rn. 15 ff.) - allein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159; 158, 283, 284 f.; 168, 201, 203 Rn. 13).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02

    Anforderungen an die rechtliche Qualität von Sacheinlagen; Bewertung eines

    Wie der Senat schon entschieden hat, können Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, jedenfalls dann als Sacheinlage mit schuldtilgender Wirkung eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind (BGHZ 145, 150, 154 im Anschluß an BGHZ 51, 157; vgl. auch für die Bareinlage: Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849 - z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 05.11.2007 - II ZR 268/06

    Begriff einer Sachkapitalerhöhung; Anrechnung des Mehrwerts einer bereits

    Der Umstand, dass die Klägerin das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits mit Grundschulden in Höhe von 4 Mio. DM belastet hatte, ändert nichts daran, dass es noch gegenständlich im Vermögen des Beklagten vorhanden war und grundsätzlich als Sacheinlage eingebracht werden konnte (vgl. BGHZ 145, 150).
  • OLG Köln, 17.05.2001 - 18 U 17/01

    Leistungsbestimmung bei Zahlung auf Stammeinlage

    Es kann dahinstehen, ob die Voreinzahlung auf künftige Einlagepflichten, wie der Bundesgerichtshof annimmt, grundsätzlich nicht als Bareinzahlung anzusehen ist und allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Sanierung der Gesellschaft in Betracht kommt (BGH NJW 1992, 2222; 1995, 460; 2001, 67).

    Hierauf kommt es nicht an, weil die Zahlung der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch unverbraucht zur Verfügung stand und damit einer erst zu diesem Zeitpunkt erfolgten Zahlung entspricht (vgl. BGH NJW 1969, 840; 2001, 67).

  • OLG Köln, 22.03.2001 - 18 U 17/01

    Zahlung der Stammeinlage einer GmbH; Zweckbestimmung der Vorauszahlung

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  • OLG Köln, 20.05.2010 - 18 U 122/09

    Rechtsfolgen der Behandlung einer Bareinlage als verdeckte Sacheinlage

    Denn im wirtschaftlichen Ergebnis hat die Gesellschaft durch ein solches Her- und Hinzahlen von ihrem Einleger nicht anders als bei der Aufrechnung anstelle des im Kapitalerhöhungsbeschluss versprochenen Barkapitals lediglich ein Surrogat in Form der Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Gesellschafterin, in Anbetracht der Voreinzahlung gegebenenfalls auch von einem gleich hohen Erstattungs- bzw. Wert- oder Schadenersatzanspruch (vgl. dazu BGH, Urt. vom 18.09.2000 - II ZR 365/98, BGHZ 145, 150-158, zitiert nach juris, dort Rn. 22) erhalten.
  • LG Bielefeld, 14.02.2007 - 25 O 105/06

    Anforderungen an die Wirksamkeit des durch eine private Krankenversicherung

    Liegt die Gefahrerheblichkeit des erfragten, aber nicht mitgeteilten Umstandes nicht auf der Hand - ist die Gesundheitsstörung also nicht als besonders leicht einzuordnen - so kann der Versicherer das geltend gemachte Fehlen von Gefahrerheblichkeit nur dadurch prozessual wirksam bestreiten, dass er sich dazu äußert, von welchen Grundsätzen er bei seiner Risikoprüfung ausgeht (st. Rspr. Vgl. BGH NJW-RR 1988, 1049, 1050; BGH NJW-RR 2001, 324, 325).
  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

    Was die Qualifizierung der von den Beklagten bereits vor der notariellen Gründung der Insolvenzschuldnerin am 14./15. Oktober 1999 als "Erste Hälfte Stammeinlage" erbrachten 25.000,00 DM anbelangt, wird zwar heute nicht mehr gefordert, dass diese Zahlung noch im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschafter ins Handelsregister "unverbraucht zur Verfügung" stehen muss (so noch BGH NJW 1967, 44, 45 m.w.N.), da die Rechtsprechung unter Hinweis auf die sowohl für Sacheinlagen als auch für Bareinlagen einheitlich geltende Unterbilanzhaftung der Gesellschafter dieses Erfordernis aufgegeben hat (BGH ZIP 1981, 394, 397 f.; vgl. auch BGH ZIP 1989, 27, 27), sofern sich nur das eingebrachte Kapital nach Einbringung noch von anderem Vermögen unterscheiden lässt, ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zur Gesellschaftsgründung besteht und der der Gesellschaft zugedachte wirtschaftliche Wert dieser auch tatsächlich zur freien Verfügung zugeflossen ist (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; BGH ZIP 1996, 1466, 1467; BGH ZIP 2000, 2021, 2023; vgl. auch Senat NZG 2001, 137 f.).
  • LG Bielefeld, 22.02.2007 - 25 O 105/06

    Krankenversicherung - PKV darf nicht wegen genetischer Erkrankung kündigen

  • LG Oldenburg, 05.10.2005 - 5 O 3981/04
  • LG Mainz, 19.09.2006 - 10 HKO 145/05

    Kapitalerhöhung bei der GmbH: Schuldtilgung durch Voreinzahlungen auf die

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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1090
BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99 (https://dejure.org/2001,1090)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2001 - X ZR 13/99 (https://dejure.org/2001,1090)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99 (https://dejure.org/2001,1090)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütungsforderung eines Unternehmers - Steuerschuld - Werkvertrag - Umsatzsteuer - Abzugsverfahren - Abführungspflicht - Umsatzsteuerrechtliches Abzugsverfahren - Steuerpflichtigkeit der Vergütungsforderung - Erfüllungswirkung - Umsatzsteuerrechtliche Rechtslage - ...

  • Judicialis

    BGB § 631; ; BGB § 362 Abs. 1; ; UStG § 18 Abs. 8; ; UStDV § 51 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erlöschen der Vergütungsforderung des Unternehmers bei Zahlung der Umsatzsteuer durch den Besteller

  • ibr-online

    Umsatzsteuerliches Abzugsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    USt-Abzugsverfahren: Erfüllungswirkung trotz fehlender Steuerpflicht im Inland?

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 591
  • MDR 2001, 1342 (Ls.)
  • NZBau 2001, 625
  • WM 2001, 2304
  • BB 2001, 2024
  • DB 2002, 737 (Ls.)
  • BauR 2001, 1906
  • ZfBR 2001, 531
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.1966 - VII ZB 3/66

    Vollstreckbarkeit eines Urteils

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99
    Allerdings muß der Werkunternehmer in den Fällen, in denen der Abzug durch den Besteller zu Recht und richtig vorgenommen wurde, die für ihn von dem Besteller geleisteten Steuerzahlungen an das Finanzamt als forderungstilgend gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.04.1966 - VII ZB 3/66, AP Nr. 13 zu § 611 BGB "Lohnanspruch"; LAG Hamm DB 1980, 2196; Hanau in Münchener Handbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 64 Rdn. 69 m.w.N.; jeweils zum Lohnsteuerabzugsverfahren).
  • BGH, 14.12.1977 - VIII ZR 34/76

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer für die Übertragung eines

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.12.1977 - VIII ZR 34/76, WM 1978, 91) ist die bei einem Verkauf anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteiliger Vereinbarungen grundsätzlich ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten Entgelts, weshalb der Verkäufer die wider sein Erwarten auf einen Verkauf anfallende Umsatzsteuer nicht später vom Käufer nachfordern kann.
  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 64/87

    Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.12.1977 - VIII ZR 34/76, WM 1978, 91) ist die bei einem Verkauf anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteiliger Vereinbarungen grundsätzlich ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten Entgelts, weshalb der Verkäufer die wider sein Erwarten auf einen Verkauf anfallende Umsatzsteuer nicht später vom Käufer nachfordern kann.
  • BFH, 13.08.1997 - I B 30/97

    Zur Frage der Erstattung von Abzugsbeträgen nach § 50 a EStG

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99
    a) Folgt der Besteller im Rahmen der Durchführung eines Werkvertrages gemäß § 631 BGB der Aufforderung der Finanzbehörde und führt er im umsatzsteuerlichen Abzugsverfahren den auf die Vergütung nach deutschem Recht anfallenden Umsatzsteueranteil an das zuständige Finanzamt ab, kommt der Zahlung an den Steuergläubiger jedenfalls auch dann Erfüllungswirkung zu, wenn die umsatzsteuerliche Rechtslage ungeklärt ist (BFH BStBl. II 1997, 700, 703).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 und Beschluss vom 21. April 1966, VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759).

    Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 108 f. und vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; BAGE 126, 325 Rn. 18 ff.; BAG, Urteil vom 9. August 2016 - 9 AZR 417/15, juris Rn. 14 f.).

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 108 f. und vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; BAGE 126, 325 Rn. 18 ff.; BAG, Urteil vom 9. August 2016 - 9 AZR 417/15, juris Rn. 14 f.).

    Die §§ 43 ff. EStG ordnen eine Beschlagnahme nicht an, auch wenn das zivilrechtliche Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich überlagert wird (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 106; ähnlich BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2306; BAG, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16, juris Rn. 14).

  • OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 6 U 36/16

    Immobilienkredit: Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher

    Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt (Senat v. 24.11.2016 - 6 U 140/14 in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Lohnanspruch: BGH v. 21.4.1966 - VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 - GS 1/00, Rn. 13; ferner BGH v. 17.7.2001 - X ZR 13/99, Rn. 10 zum umsatzsteuerlichen Abzugsverfahren).
  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13

    Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von

    Sofern der Leistungsempfänger seiner bestehenden Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt des Leistenden zur Vermeidung einer Haftung nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG genügt, erfüllt er in Höhe des Abzugsbetrags seine Pflicht zur Zahlung des Werklohns, indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 106; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, BauR 2001, 1906 unter II. 2. b) = NZBau 2001, 625, 627; Jansen/von Rintelen in Kniffka, Bauvertragsrecht, § 631 BGB Rn. 407 f.).
  • OLG Stuttgart, 23.05.2017 - 6 U 192/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung bei Widerruf eines einvernehmlich

    Die Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt (BGH v. 25.4.2017 - XI ZR 573/15; Senat v. 24.11.2016 - 6 U 140/14 in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Lohnanspruch: BGH v. 21.4.1966 - VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 - GS 1/00, Rn. 13; ferner BGH v. 17.7.2001 - X ZR 13/99, Rn. 10 zum umsatzsteuerlichen Abzugsverfahren).
  • BGH, 12.05.2005 - VII ZR 97/04

    Voraussetzungen der Befreiung von der Abzugspflicht bei Abtretung der

    b) Nimmt ein Leistungsempfänger den Steuerabzug vor und führt den Abzugsbetrag an das Finanzamt ab, tritt hinsichtlich der Werklohnforderung Erfüllungswirkung ein, es sei denn, für den Leistungsempfänger war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände eindeutig erkennbar, daß eine Verpflichtung zum Steuerabzug nicht bestand (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, BauR 2001, 1906).

    Der Leistungsempfänger erfüllt in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche Leistungspflicht, indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (vgl. BGH Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, BauR 2001, 1906, 1909 = NJW-RR 2002, 591).

    a) Daß die Erfüllungswirkung durch Steuerabzug auch dann eintritt, wenn die steuerrechtliche Lage zur Zeit der Zahlung an das Finanzamt ungeklärt ist, hat der Bundesgerichtshof unter Geltung des § 18 Abs. 8 UStG in einem Fall bejaht, in dem die Finanzbehörde die Steuerpflicht des Werkunternehmers festgestellt und den Besteller der Werkleistung zur Zahlung aufgefordert hatte (BGH Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, BauR 2001, 1906 = NJW-RR 2002, 591).

  • LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15

    Feststellungsbegehren der Umwandlung von Darlehensverträgen in

    Diese für das Abzugsverfahren bei der Lohn-, Umsatz- und Bauabzugssteuer anerkannten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99 [unter II 1] und Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 [unter II 1 b]) gelten ebenso für das Abzugsverfahren bei der Kapitalertragssteuer (vgl. Knoblauch, DStR 2012, 1952 [1955]).
  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008, aaO, dort unter 5 d; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312 jeweils mwN).

    Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen, davon abhängigen Streitverfahren beachtet werden (vgl BGHZ 103, 284, 291 ff; BGH NJW-RR 2002, 591, 592 mwN).

    Denn jedenfalls besteht ohne ein solches Angebot und ohne besondere vertragliche Regelung - die hier nicht existiert - für einen Vertragspartner keine Verpflichtung, auf eigenes Kostenrisiko einen Rechtsstreit zu führen, der ausschließlich im Interesse des anderen Teils liegt (ebenso BGH NJW-RR 2002, 591, 592); das gilt zumal dann, wenn sein eigenes Kostenrisiko - wie mutmaßlich hier - höher ist als das wirtschaftliche Interesse der anderen Seite.

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R

    Krankenversicherung - Sondennahrung gehört zu den Gegenständen iS von § 31 Abs 1

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 19, 25 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312, jeweils mwN).

    Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen, davon abhängigen Streitverfahren beachtet werden (vgl BGHZ 103, 284, 291 ff; BGH NJW-RR 2002, 591, 592 mwN).

    Denn jedenfalls besteht ohne ein solches Angebot und ohne besondere vertragliche Regelung - die hier nicht existiert - für einen Vertragspartner keine Verpflichtung, auf eigenes Kostenrisiko einen Rechtsstreit zu führen, der ausschließlich im Interesse des anderen Teils liegt (ebenso BGH NJW-RR 2002, 591, 592).

  • OLG Hamm, 23.10.2018 - 34 U 10/18

    Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme unterliegt nicht der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung dergestalt überlagert, dass dann, wenn ein Leistungsempfänger seiner gegenüber dem Finanzamt bestehenden Zahlungspflicht nachkomme, in Höhe des Abzugsbetrages auch seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner erfüllt werde, weil er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkomme (Verweis auf BGH, Urt. v. 17.07.2001 - X ZR 13/99 und Urt. v. 12.05.2005 - VII ZR 97/04; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.04.2015 - 17 U 251/13).

    Denn mit der Steuerabzugsverpflichtung der Bank bzw. des inländischen Kreditinstituts nach §§ 43, 44 Abs. 1 S. 3 und S. 4 EStG tritt in Höhe des Abzugsbetrages neben die zivilrechtliche Leistungsverpflichtung gegenüber dem Anleger eine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Steuerfiskus, die die zivilrechtliche Leistungsverpflichtung abgabenrechtlich überlagert (vgl. zum Umsatzsteuerabzugsverfahren: BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, juris Rn. 16; Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, juris Rn. 10; vgl. zum Abzugsverfahren bei der Kapitalertragssteuer: OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 - 7 U 119/15, juris Rn. 45).

    Dies gilt auch dann, wenn die steuerrechtliche Lage ungeklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, juris Rn. 13; vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, juris Rn. 17).

  • BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 5/21 B

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von

  • BFH, 07.11.2001 - I R 14/01

    Liebhaberei bei im Inland beschränkt steuerpflichtigen Ausländern

  • OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18

    Kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus

  • SG Nürnberg, 22.10.2015 - S 7 KR 601/14

    Kein Anspruch der Krankenkassen auf Rückzahlung von 2010 gezahlte Umsatzsteuer

  • OLG Hamm, 27.03.2017 - 6 U 104/16

    Wirksamkeit der Abtretung von Leistungsansprüchen gegenüber der privaten

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2017 - 7 U 119/15

    Erfüllung des Anspruchs auf Rückzahlung an eine Bank zur Abwendung der

  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 17 U 195/18

    Teilanerkenntnis nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens, Einbehalt von

  • OLG Hamm, 28.01.2014 - 19 U 107/13

    Werbeleistung für die Schweiz bei Sportveranstaltungen in Deutschland ist nicht

  • LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17

    Vollstreckungsgegenklage gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus

  • FG Hamburg, 09.03.2007 - 6 K 181/05

    Kapitalertragssteuerpflichtigkeit von Gewinnanteilen aus stillen Beteiligungen;

  • OLG Rostock, 13.04.2006 - 7 U 108/03

    Abtretung von in Deutschland erworbenen und dort rechtshängige Forderungen durch

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

  • BFH, 13.01.2005 - V R 12/02

    USt: Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV 1993

  • OLG Stuttgart, 02.05.2017 - 6 U 282/16

    Aufrechnung gegenseitiger Forderungen nach Widerruf eines

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2015 - 17 U 251/13

    Fiktive Anlagezinsen als entgangener Gewinn: Erfüllungswirkung der Abführung der

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2023 - 5 Sa 185 öD/22

    Altenpfleger, freier Mitarbeiter, Dienstleistungsvertrag, Arbeitsverhältnis,

  • FG Hamburg, 09.03.2007 - 6 K 183/05

    Kapitalertragssteuerpflichtigkeit von Gewinnanteilen aus stillen Beteiligungen;

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2003 - 6 K 2220/00

    Nachträglicher Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung nur bei Änderbarkeit des

  • LG Essen, 03.12.2020 - 4 O 287/19

    Werklohn, Umsatzsteuer

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