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   BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02   

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https://dejure.org/2003,527
BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02 (https://dejure.org/2003,527)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2003 - IV ZR 59/02 (https://dejure.org/2003,527)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 (https://dejure.org/2003,527)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VVG § 166; AVB f. Lebensvers. (ALB 86) § 13
    Zeitpunkt des Rechtserwerbs bei unwiderruflichem Bezugsrecht aus Kapital-Lebensversicherung für Erlebensfall

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall; Sofortiger Erwerb von Ansprüchen des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag; Zweck des Verzichts auf Widerruf; Pfändung und Überweisung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag einschließlich ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kapitallebensversicherung - Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts

  • Judicialis

    VVG § 166; ; AVB f. Lebensvers. (ALB 86) § 13

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 166; ALB 86 § 13
    Unwiderrufliches Bezugsrecht auf den Erlebensfall führt zum sofortigen Rechtserwerb des Bezugsberechtigten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 166; AVB f. Lebensvers. (ALB 86) § 13
    Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bezugsberechtigter erwirbt Ansprüche sofort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unwiderrufliches Bezugsrecht sofort erworben

  • IWW (Kurzinformation)

    Lebensversicherung - Unwiderrufliches Bezugsrecht sofort erworben

  • IWW (Kurzinformation)

    Lebensversicherungen sind nur noch eingeschränkt pfändbar

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gläubigertaktik - Lebensversicherung mit unwideruflichem Bezugsrecht unpfändbar: Auswege für Gläubiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2679
  • FamRZ 2003, 1264
  • VersR 2003, 1021
  • WM 2003, 2247
  • Rpfleger 2003, 515
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.04.2001 - IV ZR 305/00

    Bezugsrecht des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
    Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es entscheidend auf die Auslegung der dem Versicherer gegenüber abzugebenden Erklärung des Versicherungsnehmers über die Begründung des Bezugsrechts ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - VersR 2001, 883 unter II 2 a).

    Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2 und vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - aaO).

    Der Versicherungsnehmer kann allerdings über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschiedlich verfügen, insbesondere auch das unwiderrufliche Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich einschränken (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juni 1996 aaO unter 2 und das Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - aaO).

  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
    Zwar gebe es, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 45, 162, 165) ausgeführt habe, im Versicherungsrechtsverkehr seit einiger Zeit die tatsächliche Übung, in einer unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung zugleich den erklärten Willen für einen sofortigen Rechtserwerb des Bezugsberechtigten zu sehen, da nur so der sich im Verzicht auf einen Widerruf offenbarende Zweck uneigennütziger Fürsorge zu erreichen sei.

    a) Dieser richtet sich bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht regelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb, weil nur so der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht werden kann, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (BGHZ 45, 162, 165 f.).

    Aus der Entscheidung in BGHZ 45, 162 ergibt sich nichts anderes.

  • OLG Frankfurt, 14.09.2000 - 3 U 139/99

    Lebensversicherung: Rechtsstellung des unwiderruflich Bezugsberechtigten für den

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
    Deshalb sei - sofern wie hier keine besonderen Umstände im Einzelfall auf einen abweichenden Willen des Versicherungsnehmers hindeuteten - entgegen der vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 2001, 676 = VersR 2002, 219) vertretenen Rechtsauffassung nur im Falle eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Todesfall ein sofortiger Rechtserwerb unter einer auflösenden Bedingung anzunehmen und demgegenüber das Recht des unwiderruflich auf den Erlebensfall Bezugsberechtigten grundsätzlich als aufschiebend bedingt anzusehen.

    Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, den Eintritt dieser vom Versicherungsnehmer gewollten Rechtsfolge zu vereiteln und das unwiderrufliche Bezugsrecht auf den Erlebensfall im Ergebnis seines eigentlichen Inhalts zu entkleiden, wie der 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zutreffend erkannt hat (NJW-RR 2001, 676 = VersR 2002, 219; vgl. auch Baroch Castellvi, VersR 1998, 410, 415 und AG Hechingen VersR 1999, 569 m. Anm. Baroch Castellvi).

  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
    Da unter diesem Gesichtspunkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre, bildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung (BGHZ aaO S. 165; BGH, Urteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 1).

    Der Versicherungsnehmer kann allerdings über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschiedlich verfügen, insbesondere auch das unwiderrufliche Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich einschränken (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juni 1996 aaO unter 2 und das Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - aaO).

  • BGH, 12.12.2001 - IV ZR 47/01

    Pfändung einer nicht bestehenden Forderung

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
    Die Pfändung des Rückkaufswerts und des Kündigungsrechts ging damit ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - VersR 2002, 334 unter II 3 a).
  • AG Hechingen, 08.05.1998 - 6 C 176/98

    Vorliegen eines sofortigen und unwiderruflichen Rechtes auf die Leistung aus

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
    Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, den Eintritt dieser vom Versicherungsnehmer gewollten Rechtsfolge zu vereiteln und das unwiderrufliche Bezugsrecht auf den Erlebensfall im Ergebnis seines eigentlichen Inhalts zu entkleiden, wie der 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zutreffend erkannt hat (NJW-RR 2001, 676 = VersR 2002, 219; vgl. auch Baroch Castellvi, VersR 1998, 410, 415 und AG Hechingen VersR 1999, 569 m. Anm. Baroch Castellvi).
  • BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
    Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a und b).
  • BGH, 28.09.1988 - IVa ZR 126/87

    Rechtsnatur der Benennung und Änderung des Bezugsberechtigten in der

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
    Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2 und vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - aaO).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2001 - 7 U 64/01

    Gemischte Kapitallebensversicherung: Zeitpunkt des Rechtserwerbs bei Einräumung

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
    Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen (VersR 2002, 963).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    aa) Dem Erblasser steht zu Lebzeiten das Recht aus dem Versicherungsvertrag zu (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 c), das sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzt (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b).

    Daneben hat der Erblasser vor Eintritt des Versicherungsfalls regelmäßig einen durch die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags aufschiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert, der bereits während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags übertragbar ist und so als Kreditsicherheit genutzt werden kann (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 a).

    Die (beiden) Ansprüche auf die Versicherungsleistung und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind nicht etwa Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern getrennte Ansprüche, über die der Erblasser gesondert verfügen kann (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b).

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zählt zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages; das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, VersR 2010, 1067 Rn. 13; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021 unter II 2 b; vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99, VersR 2000, 709 unter II 3 a; so bereits BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 167).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99, VersR 2000, 709, 710 m.w.N.; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021, 1022; vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134, 1135).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 230/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    aa) Dem Erblasser steht zu Lebzeiten das Recht aus dem Versicherungsvertrag zu (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 c), das sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzt (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b).

    Daneben hat der Erblasser vor Eintritt des Versicherungsfalls regelmäßig einen durch die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags aufschiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert, der bereits während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags übertragbar ist und so als Kreditsicherheit genutzt werden kann (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 a).

    Die (beiden) Ansprüche auf die Versicherungsleistung und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind nicht etwa Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern getrennte Ansprüche, über die der Erblasser gesondert verfügen kann (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dritte schon vor dem in § 134 Abs. 1 InsO normierten Vierjahreszeitraum eine gesicherte Rechtsstellung erlangt hat, weil dann die unentgeltliche Zuwendung nicht als innerhalb der gesetzlichen Frist erworben anzusehen ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679, 2680).
  • BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der

    Auch bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschiedlich verfügen (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679 unter II 2 b).

    Zwar erwirbt der Bezugsberechtigte mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen regelmäßig sofort (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a).

    Dies schließt den Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages ein (Senatsurteile vom 2. Dezember 2009 aaO Rn. 11; vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b).

    Das bedeutet jedoch nur, dass so der mit dem Verzicht auf das Widerrufsrecht verfolgte Zweck erreicht wird, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a).

    Das Recht des Bezugsberechtigten soll nach dem regelmäßigen Verständnis der Begünstigungserklärung sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche umfassen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2009 aaO; vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b).

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 79/11

    Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer

    Dieser erst mit der Kündigung entstehende Anspruch ist der Gegenwert zur erbrachten Prämienzahlung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 167; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, WM 2003, 2247, 2248; Mohrbutter/Ringstmeier/Neufeld, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 28 Rn. 151; Prahl, VersR 2006, 884, 889).

    Das Recht zur Kündigung des privaten Lebensversicherungsvertrages kann nämlich zusammen mit dem Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts gepfändet werden (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 168; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679, 2680; vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 12).

  • BGH, 27.09.2012 - IX ZR 15/12

    Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Zuwendung der Versicherungsleistung aus einer

    Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung einen Dritten unwiderruflich als Bezugsberechtigten, erwirbt der Dritte den Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig sofort (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 165 f; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679; vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11, WM 2012, 517 Rn. 7; § 159 Abs. 3 VVG nF).

    Die Beurteilung, welche Art der Bezugsberechtigung vorliegt, hat aber stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, denn maßgeblich ist letztlich der Wille des Versicherungsnehmers, der bestimmen kann, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen das Recht übergehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 18. Juni 2003, aaO S. 2680; vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn. 10).

    Der dann bestehende Anspruch auf den Rückkaufswert steht jedoch grundsätzlich dem Dritten zu, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme und gehört deshalb zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966, aaO S. 167; vom 20. Mai 1992, aaO; vom 18. Juni 2003, aaO S. 2680; vom 2. Dezember 2009, aaO Rn. 11, 14).

    Die Kündigung geht aber ins Leere, weil das Kündigungsrecht nur zusammen mit dem Rückkaufswert gepfändet werden kann (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966, aaO S. 168; vom 18. Juni 2003, aaO).

    Zwar kann der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit den Rückkaufswert vom unwiderruflichen Bezugsrecht ausnehmen und bestimmen, dass der Rückkaufswert nach Kündigung vor Ablauf der Versicherung ihm verbleibt oder einem Dritten zustehen soll (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003, aaO).

  • BGH, 13.06.2007 - IV ZR 330/05

    Umfang der Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer kapitalbildenden

    Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert (nach Kündigung) abgetreten ist, keinen generellen Vorrang für seine Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1 c).

    Das gilt nicht nur für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II), sondern auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag.

    Gegen eine Übertragung der Grundsätze der zur Einräumung einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung ergangenen Entscheidung BGHZ 45, 162 ff. auf die Sicherungszession von Ansprüchen auf den Todesfall spricht bereits, dass sich diese Entscheidung vorwiegend auf Erwägungen zur familiären Fürsorge des Versicherungsnehmers stützt, die auf die Motivlage bei der Sicherungszession nicht übertragbar sind (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 c).

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 150/05

    Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung

    Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer also durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat (Senatsurteile vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2 und vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1).
  • OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18

    Kündigung einer Direktversicherung durch einen Insolvenzverwalter;

  • BGH, 14.07.2010 - IV ZR 208/09

    Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens-

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05

    Anspruchsinhaber des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung auf den Todesfall

  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09

    Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

  • OLG Saarbrücken, 13.09.2012 - 8 U 581/10

    Vertrag zugunsten Dritter: Wirksamkeit der zwischen dem Gläubiger und der

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 39/08

    Einheitliche Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung und einer

  • BGH, 26.01.2012 - IX ZR 99/11

    Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Gläubigerbenachteiligung beim Eintritt des

  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 134/08

    Rechtmäßigkeit einer Abtretung von Ansprüchen und einer Übertragung von Rechten

  • OLG Koblenz, 01.02.2007 - 2 U 898/05

    Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung;

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZR 85/04

    Widerruf des zu Gunsten eines Beschäftigten begründeten Bezugsrechts aus einem

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 776/09

    Direktversicherung - eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht - Anspruch auf

  • OLG Koblenz, 14.11.2011 - 12 U 712/10

    Ehegattendarlehen: Ausschluss der gesamtschuldnerischen Ausgleichspflicht der

  • OLG Hamm, 16.03.2006 - 27 U 118/05

    Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), Abtretung,

  • OLG Hamburg, 08.11.2007 - 9 U 123/07

    Absonderungsrecht am Rückkaufswert einer Lebensversicherung bei sicherungshalber

  • OLG Celle, 23.06.2005 - 16 W 54/05

    Absonderungsrecht an dem für die Insolvenzmasse vereinnahmten Rückkaufswert aus

  • OLG Frankfurt, 10.05.2006 - 23 U 113/05

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Ausschluss einer

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2011 - 7 U 118/10

    Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Umwandlung einer unwiderruflichen in eine

  • FG München, 16.03.2017 - 10 K 2391/16

    Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung von Veräußerungsrenten

  • LG Saarbrücken, 27.04.2009 - 12 O 292/08

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gem. § 242 BGB und § 3

  • OLG Bamberg, 09.02.2006 - 1 U 175/05

    Wem steht Rückkaufswert aus Direktversicherung zu?

  • FG Köln, 16.02.2018 - 11 K 1083/15

    Inanspruchnahme der Lebensgefährtin als Duldungsverpflichtete für Steuerschulden

  • KG, 10.02.2006 - 6 U 139/05

    Rentenversicherung: Bezugsrecht der Ehefrau eines selbständigen Bäckermeisters

  • OLG Frankfurt, 20.05.2010 - 7 U 241/08

    Vertrauensschaden durch fehlerhafte Bestätigung einer Bezugsrechtseinräumung

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2010 - 4 U 126/09

    Verfügung des Versicherungsnehmers einer Kapitallebensversicherung über ein

  • OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 7 U 62/06

    Zur Frage der Massezugehörigkeit eines Versicherungsvertrags

  • LG Koblenz, 06.07.2006 - 2 T 408/06
  • LG Stendal, 18.07.2013 - 22 S 131/12

    Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung: Wirksamkeit einer separaten

  • LG Karlsruhe, 11.07.2006 - 6 O 524/05

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Erstattung von Beiträgen nach Beendigung

  • SG Berlin, 03.04.2006 - S 37 AS 2001/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • LG München I, 25.08.2004 - 26 O 1035/04

    Rentenversicherung - Kein Anspruch auf finanzmathematische Berechnung

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