Rechtsprechung
BGH, 13.06.2002 - IX ZR 196/01 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
BeurkG § 53
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Revision - Schaden - Verzögerte Einreichung - Notarielle Urkunde - Land Brandenburg - Notar - Schadensersatz - Amtspflichtverletzung - Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Bodenfonds - Bodenreformvermerk - Zuteilungsunfähigkeit - Grundbuch - Vormerkung - ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Amtspflichtverletzung, - des Notars bei Verzögerung; Eintragsantrag, Schadensersatz bei verspätetem -
- Judicialis
BeurkG § 53
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BeurkG § 53
Pflicht des Notars zur Beschleunigung des Vollzugs der beurkundeten Willenserklärung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BeurkG § 53
Umfang des Verzugsschadensanspruchs gegen einen Notar - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Verzögerte Einreichung einer notariellen Urkunde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2002, 3391
- MDR 2002, 1398
- VersR 2003, 600
- WM 2003, 88
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.04.1959 - V ZR 193/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 196/01
Im Fall der Verjährung des gesicherten Anspruchs hätten sich die Eheleute G. gegenüber dem Kläger darauf berufen (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1959 - V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6) und die nach § 19 GBO notwendige Zustimmung zur Eintragung des Klägers verweigern können. - BGH, 02.10.1981 - V ZR 126/80
Wiederbestellungsanspruch hinsichtlich eines durch unentgeltlichen …
Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 196/01
Falls die Eheleute G. wirksam verfügt und dadurch die Vormerkung des Klägers zum Erlöschen gebracht haben, ist zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 1 BGB gegen die Eheleute G. erworben hat (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 81, 395, 396;… MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl. § 816 Rn. 37). - BGH, 20.10.2000 - V ZR 194/99
Eigentum an Grundstück aus der Bodenreform
Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 196/01
aa) Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99, WM 2001, 212, 214), reicht es zur Wahrung der Vier-Monats-Frist des Art. …
- BGH, 14.01.2022 - V ZR 245/20
Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek; Zustimmungsanspruch eines …
Soweit das Urteil des IX. Zivilsenats vom 13. Juni 2002 (IX ZR 196/01, WM 2003, 88, 89 unter II.2b)) anders verstanden werden könnte, hat der IX. Zivilsenat auf Nachfrage mitgeteilt, daran nicht festzuhalten. - BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04
Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei …
Der beklagte Notar war aber jedenfalls gehalten, bei der hier unklaren Rechtslage den sichersten Weg zu gehend (vgl. BGHZ 70, 374, 375; BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 196/01 - WM 2003, 88, 89;… Zugehör in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 473 m.w.N.). - BGH, 16.10.2014 - V ZB 223/12
Zurückbehaltungsrecht des Urkundsnotars: Verweigerung weiterer Amtstätigkeit …
Danach ist der Notar verpflichtet, bei dem Grundbuchamt einzureichende Willenserklärungen und Unterlagen mit der ihm möglichen und zumutbaren Beschleunigung einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002- IX ZR 196/01, NJW 2002, 3391, 3392).
- OLG Dresden, 13.07.2022 - 22 U 330/20 Auf einen Anspruch aus § 888 BGB habe der Kläger seine Klage ausdrücklich nicht gestützt und damit auch darauf verzichtet; dieser Anspruch sei außerdem verjährt, da sich die Verjährung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.06.2002, Az.: IX ZR 196/01) nach §§ 195 BGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richte.
Seite 9 Bundesgerichtshofs ausweislich des - wenngleich vereinzelt gebliebenen - Urteils vom 13.06.2002 (Az.: IX ZR 196/01) die Verjährung eines Anspruchs aus § 888 BGB nach §§ 195 BGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richtet; jedoch hat er diese Ansicht nicht begründet; zudem kam es im dortigen Fall noch nicht einmal darauf an, welche Verjährungsvorschrift greift, da auch nach der angenommenen kürzeren Verjährungsfrist die Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte.
Da der Senat eine Unverjährbarkeit des Anspruchs aus § 888 BGB mit Blick auf § 902 BGB annimmt und damit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, nach dessen Urteil vom 13.06.2002 (Az.: IX ZR 196/01) sich die Verjährung eines Anspruchs aus § 888 BGB nach §§ 195 BGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richtet, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
- OLG Dresden, 06.11.2020 - 22 U 330/20 Auf einen Anspruch aus § 888 BGB habe der Kläger seine Klage ausdrücklich nicht gestützt und damit auch darauf verzichtet; dieser Anspruch sei außerdem verjährt, da sich die Verjährung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.06.2002, Az.: IX ZR 196/01) nach §§ 195 BGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richte.
Seite 9 Bundesgerichtshofs ausweislich des - wenngleich vereinzelt gebliebenen - Urteils vom 13.06.2002 (Az.: IX ZR 196/01) die Verjährung eines Anspruchs aus § 888 BGB nach §§ 195 BGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richtet; jedoch hat er diese Ansicht nicht begründet; zudem kam es im dortigen Fall noch nicht einmal darauf an, welche Verjährungsvorschrift greift, da auch nach der angenommenen kürzeren Verjährungsfrist die Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte.
Da der Senat eine Unverjährbarkeit des Anspruchs aus § 888 BGB mit Blick auf § 902 BGB annimmt und damit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, nach dessen Urteil vom 13.06.2002 (Az.: IX ZR 196/01) sich die Verjährung eines Anspruchs aus § 888 BGB nach §§ 195 BGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richtet, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
- OLG Dresden, 13.07.2022 - 22 UF 330/20
Anspruch auf lastenfreie Übertragung eines Grundstücks Durch eine Vormerkung …
Ebenso wenig wäre der Anspruch des Klägers aus § 888 Abs. 1 BGB verjährt; soweit das Urteil vom 13.06.2002 (Az.: IX ZR 196/01) anders verstanden werden könnte, habe der IX. Zivilsenat auf Nachfrage mitgeteilt, daran nicht festzuhalten. - BGH, 30.09.2004 - III ZR 308/03
Belehrungspflichten eines Notars bei Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister
Zu einer umfassenden ordnungsgemäßen Beratung, die der Beklagte der Klägerin schuldete, gehört auch, von mehreren Möglichkeiten, einen bestimmten Erfolg zu erreichen, die sicherste aufzuzeigen und zu empfehlen (…Zugehör in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 474;… Ganter aaO, Rn. 2182 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 196/01 - WM 2003, 88, 89). - OLG Schleswig, 10.07.2008 - 11 U 90/07
Notarhaftung: Pflicht zur Überprüfung der Vollmacht vor einer Beurkundung; …
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sache erkennbar eilbedürftig ist (BGH NJW 2002, 3391 f.).