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   BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03   

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https://dejure.org/2004,215
BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03 (https://dejure.org/2004,215)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2004 - XI ZR 150/03 (https://dejure.org/2004,215)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - XI ZR 150/03 (https://dejure.org/2004,215)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen bei sogenannten unechten Abschnittsfinanzierungen - Unechte Abschnittsfinanzierungen als Kredite mit veränderlichen Bedingungen - Veränderlichkeit von Kreditbedingungen - Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001)

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Darlehensrecht: "Unechte" Abschnittsfinanzierung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter Abschnittsfinanzierung; Anforderungen an die Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erforderliche Angaben bei unechter Abschnittsfinanzierung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tilgung der Anschaffungskosten für den Beitritt zu einem Immobilienfonds über eine Lebensversicherung: Verpflichtung zur Angabe des Gesamtbetrags aller Verbraucherleistungen auch bei unechter Abschnittsfinanzierung (Kredit mit veränderlichen Bedingungen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG a. F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b
    Pflicht zur Gesamtbetragsangabe im Verbraucherkreditvertrag bei "unechter Abschnittsfinanzierung"

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 159, 270
  • NJW 2004, 2820
  • ZIP 2004, 1445
  • MDR 2004, 1249 (Ls.)
  • WM 2004, 1542
  • DB 2004, 2260
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03
    b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen (Bestätigung von BGHZ 149, 302).

    Das Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwecken vorgesehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle.

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149, 302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlossenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträgen, die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabepflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.

    Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbezogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Senat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.).

    a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.).

    Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 m.w.Nachw.).

    Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Tilgungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet (BGHZ 149, 302, 307).

    Die notwendige enge Verbindung zwischen beiden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (Wagner-Wieduwilt aaO § 4 Rdn. 31).

    Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308).

    Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.

  • BGH, 07.10.1997 - XI ZR 233/96

    Anwendung des VerbrKrG auf vor dem Inkrafttreten geschlossene Kreditverträge

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03
    a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407).

    Ob die Änderung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden Fällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Habersack aaO).

  • OLG Stuttgart, 30.09.2003 - 6 U 102/03

    Verbraucherkredit: Erforderliche Angaben in der Erklärung des Kreditnehmers bei

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03
    Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a).

    Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Verträge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976).

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03
    Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    aa) Der Darlehensvertrag über 31.290 DM enthält eine so genannte unechte Abschnittsfinanzierung, bei der - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG eine Pflicht zur Gesamtangabe aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen besteht (Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437).
  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (Senatsurteile vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 f.) auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Lebensversicherung abgelöst werden sollen, eine Angabe des Gesamtbetrages erforderlich ist.
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