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   BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03   

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BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03 (https://dejure.org/2004,77)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2004 - XI ZR 178/03 (https://dejure.org/2004,77)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03 (https://dejure.org/2004,77)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Börsentermingeschäften - Rechtliche Einordnung von Verträgen über Indexzertifikate - Vertragliche Aufklärungspflichten eines Direktbrokers - Kausalitätsvermutung bei einer Aufklärungspflichtverletzung

  • Judicialis

    BörsG § 50 (F/ 21.12.2000); ; BörsG § 53 (F/ 13.07.2001); ; WpHG § 31

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BörsG § 53 a. F.; WpHG § 31
    Hinweispflicht des Direkt-Brokers gegenüber dem Anleger am Neuen Markt auf Abweichungen von zuvor erklärter Anlagezielvorstellung

  • undrecht.info
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim Erwerb von Aktien oder Indexzertifikaten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anlagerecht - Verträge über Indexzertifikate sind keine Börsentermingeschäfte!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verträge über Indexzertifikate keine Börsentermingeschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BörsG § 50 a. F. (2000), § 53 a. F. (2001); WpHG § 31
    Geschäfte über Indexzertifikate keine Börsentermingeschäfte

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Direkt-Banken müssen auf Anlagerisiken hinweisen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Banken müssen auch risikobewusste Anleger vor riskanten Geschäften warnen

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 160, 58
  • NJW 2004, 2967
  • ZIP 2004, 1636
  • MDR 2004, 1246
  • VersR 2004, 1415
  • WM 2004, 1774
  • BB 2004, 1981
  • DB 2004, 2028
  • DB 2004, 2038
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

    Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168).

    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden sollten, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169).

    Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung (Senat BGHZ 139, 1, 6) und des Totalverlustes des angelegten Kapitals (Senat BGHZ 150, 164, 169) sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden.

    Mangels hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts fehlt dem Geschäft mit Indexzertifikaten die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers (vgl. Senat, BGHZ 150, 164, 170 und Beschluß vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274, 275).

    Während bei Termingeschäften aufgrund der begrenzten Laufzeit ein Totalverlust droht und insbesondere Optionsprämien durch bloßen Zeitablauf vollständig verfallen können (BGHZ 150, 164, 170 f.), besteht bei Indexzertifikaten grundsätzlich nur das Risiko, aufgrund eines ungünstigen Standes des Index bei der Fälligkeit des Zertifikats nur einen Teil des gezahlten Kaufpreises zurückzuerhalten.

    Die Gefahr eines Totalverlustes aufgrund einer Insolvenz des Emittenten ist nicht größer als beim Direkterwerb von Aktien, der unzweifelhaft kein Börsentermingeschäft ist (Senat BGHZ 150, 164, 171).

    Schließlich dient der Erwerb von Indexzertifikaten einem ähnlichen wirtschaftlichen Zweck (vgl. zu dessen Bedeutung für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft: Senat BGHZ 133, 200, 206; 139, 1, 7; 150, 164, 171) wie der Direkterwerb von Aktien.

  • BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98

    Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168).

    Die Beklagte hat zwar ihre Pflichten gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG (vgl. zu dessen Bedeutung für Inhalt und Umfang vertraglicher Aufklärungspflichten: Senat BGHZ 142, 345, 356; ebenso für § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG: Senat BGHZ 147, 343, 348) verletzt.

    Sie war auch zu besonderer Warnung verpflichtet, wenn Kundenaufträge von der zuvor erklärten Zielvorstellung deutlich abwichen (Senat, Urteil vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27; vgl. auch Senat BGHZ 142, 345, 357).

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 180/97

    Rechtsnatur von Geschäften mit selbständigen Basket-Optionsscheinen; Erlangung

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03
    Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung (Senat BGHZ 139, 1, 6) und des Totalverlustes des angelegten Kapitals (Senat BGHZ 150, 164, 169) sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden.

    Schließlich dient der Erwerb von Indexzertifikaten einem ähnlichen wirtschaftlichen Zweck (vgl. zu dessen Bedeutung für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft: Senat BGHZ 133, 200, 206; 139, 1, 7; 150, 164, 171) wie der Direkterwerb von Aktien.

  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87

    Abgrenzung eines Kassageschäfts zum Börsentermingeschäft und zum

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03
    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden sollten, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169).

    Der Leistungsaustausch durch Übertragung der Schuldverschreibung mit der darin wertpapiermäßig verbrieften Forderung hat Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen (BGHZ 103, 84, 87) zu erfolgen.

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00

    Behandlung von Devisengeschäften als Börsentermingeschäfte

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168).

    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden sollten, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169).

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03
    Die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen setzt voraus, daß es nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gibt (Senat BGHZ 124, 151, 161).
  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 220/97

    Hinweispflicht der Betreiber von Börsentermingeschäften auf alle gewinnmindernden

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03
    Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (Senat, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998, 1527, 1529 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03
    Sie war auch zu besonderer Warnung verpflichtet, wenn Kundenaufträge von der zuvor erklärten Zielvorstellung deutlich abwichen (Senat, Urteil vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27; vgl. auch Senat BGHZ 142, 345, 357).
  • BGH, 17.03.1992 - XI ZR 204/91

    Schadensersatzanspruch aus der Vermittlung von Warentermindirektgeschäften -

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03
    Die Fortsetzung der Spekulation trotz eingetretener Verluste läßt nicht darauf schließen, daß der Anleger das Erstgeschäft auch nach gehöriger Aufklärung abgeschlossen hätte, sondern ist eher darauf zurückzuführen, daß er sich trotz der Verluste über die Geschäftsrisiken nicht im klaren ist (Senat, Urteil vom 17. März 1992 - XI ZR 204/91, WM 1992, 770, 773).
  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 88/90

    Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168).
  • BGH, 22.06.1993 - XI ZR 215/92

    Aufklärungspflicht bei Warenterminoptionen vor Auftragserteilung

  • BGH, 09.07.1996 - XI ZR 103/95

    Berufsmäßiges Betreiben von Börsentermingeschäften; Rechtsnatur von Geschäften

  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83

    Aktienoptionsgeschäft

  • BGH, 09.12.1997 - XI ZR 85/97

    Geschäfte mit abgetrennten Währungsoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    bb) Der Senat hat die Beweislastumkehr bislang allerdings davon abhängig gemacht, dass es für den Vertragspartner nicht mehrere, sondern vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, die gehörige Aufklärung beim Vertragspartner also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 34; Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43, vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 66, vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12 und vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161).

    Nicht zuletzt wegen dieser Beweislastverteilung hat der Senat in der Vergangenheit einen solchen Entscheidungskonflikt tatsächlich nur in zwei Ausnahmefällen angenommen, nämlich aufgrund der festgestellten Umstände bei spekulativen Geschäften am sogenannten "Neuen Markt" (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 66 f.) und bei einer Scheckabfrage (Senatsurteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467); ganz überwiegend hat er ihn jedoch verneint (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. März 2010 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 40, vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43, vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998, 1527, 1529, vom 11. März 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 813, vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216, vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161), insbesondere auch im Fall von verschwiegenen Rückvergütungen (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 34 f.).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung über sein Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 66/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht (BGHZ 160, 58, 66 f.; s. aber BGH, Urt. v. 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Tz. 22 zur grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung), zu denen die Investition in einen Immobilienfonds jedoch in aller Regel nicht gehört (BGH, Urt. v.9. Februar 2006 aaO Tz. 24).

    Von außergewöhnlich hohen Gewinnchancen (vgl. BGHZ 160, 58, 66 f.) kann indes keine Rede sein.

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