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   BGH, 14.10.2004 - IX ZB 114/04   

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https://dejure.org/2004,947
BGH, 14.10.2004 - IX ZB 114/04 (https://dejure.org/2004,947)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2004 - IX ZB 114/04 (https://dejure.org/2004,947)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04 (https://dejure.org/2004,947)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung von nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern zur Stellung eines Antrages auf Einberufung einer Gläubigerversammlung; Voraussetzungen für die Einberufung einer Gläubigerversammlung; Begriff des Insolvenzgläubigers; Feststellung einer Insolvenzforderung zur ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • zvi-online.de

    InsO § 75 Abs. 1 Nr. 3
    Antragsrecht auf Einberufung der Gläubigerversammlung auch für Insolvenzgläubiger mit angemeldeten, aber ungeprüften oder bestrittenen Forderungen

  • Judicialis

    InsO § 75 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 75 Abs. 1 Nr. 3
    Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Insolvenzgläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Noch nicht festgestellte Forderungen zählen beim Quorum zur Antragsbefugnis für die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 278
  • ZIP 2004, 2339
  • MDR 2005, 292
  • NZI 2005, 31
  • WM 2004, 2446
  • Rpfleger 2005, 102
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 25.03.2002 - 2 W 9/02

    Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung; Kein Ermessen des

    Auszug aus BGH, 14.10.2004 - IX ZB 114/04
    Die Einberufung steht nicht im Ermessen des Insolvenzgerichts (OLG Celle, ZIP 2002, 900; HK-InsO/Eickmann, aaO § 74 Rn. 3, § 75 Rn. 1; Kübler in Kübler/Prütting, aaO § 75 Rn. 7; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 75 InsO Rn. 2).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass nicht nachrangige Insolvenzgläubiger grundsätzlich auch dann berechtigt sind, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten worden sind (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, ZInsO 2004, 1312, 1313).

    Er hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/2443, S. 133 zu § 86 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung) darauf hingewiesen, mit der Vorschrift des § 75 InsO sei bezweckt, den Einfluss der Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens zu stärken (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004, aaO).

    Zu den bestrittenen, gleichwohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004, aaO) Forderungen, die von dem Insolvenzverwalter W. in Höhe von ca. 20 Mio. EUR angemeldet worden waren, hat das Berufungsgericht ebenfalls keinen konkreten Schätzbetrag genannt, sondern lediglich ausgeführt, dass diese Anmeldung zur Verfehlung des Quorums führen "dürfte".

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04

    Beschwerdebefugnis eines Gläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung und

    Wie der Senat schon zum Recht, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO), entschieden hat, ist das Insolvenzgericht nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447).
  • BGH, 12.03.2015 - IX ZB 85/13

    Restschuldbefreiungsverfahren: Antragsberechtigung für Versagungsanträge

    Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern (§§ 176, 178 f InsO) und dem für die Feststellung der Forderung zuständigen Prozessgericht (§ 180 InsO; BGH, Beschluss 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241 Rn. 7).
  • BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20

    Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu

    Weder das Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht sind dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen; dies ist vielmehr Aufgabe des Insolvenzverwalters und der übrigen Gläubiger (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, ZIP 2004, 2339, 2340; vom 7. Dezember 2006, aaO).
  • LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vergütungsanspruch des vorläufigen

    Das Insolvenzgericht ist nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (vgl. BGH ZIP 2004, 2339 ff. und NZI 2007, 241 ff.).

    Dass die Beteiligte zu 2. durch die Erhebung der streitgegenständlichen Beschwerde darüber hinaus in Schädigungsabsicht gegenüber dem Beteiligten zu 1. handelt, ist nicht ersichtlich, ebenso wenig ein Missbrauch der formalen Gläubigerstellung (vgl. hierzu BGH ZIP 2004, 2339 ff.).

  • LG Münster, 21.01.2019 - 5 T 742/18

    Einberufung besondere Gläubigerversammlung, Abstimmung über

    Wenn jedoch die Antragsberechtigung vorliegt und der Antragsteller den Zweck der einzuberufenden Gläubigerversammlung mitteilt, hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht (OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2002, 2 W 9/02, BGH Beschluss vom 14.10.2004, IX ZB 114/04, LG Traunstein, 13.07.2009, 4 T 1939/09 und 1990/09, LG Göttingen, Beschluss vom 11.12.2012, 10 T 63/12, jeweils m.w.N.).
  • LG Cottbus, 02.09.2009 - T 422/05
    Das Insolvenzgericht ist nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (vgl. BGH ZIP 2004, 2339 ff. und NZI 2007, 241 ff.).

    Dass die Beteiligte zu 2. durch die Erhebung der streitgegenständlichen Beschwerde darüber hinaus in Schädigungsabsicht gegenüber dem Beteiligten zu 1. handelt, ist nicht ersichtlich, ebenso wenig ein Missbrauch der formalen Gläubigerstellung (vgl. hierzu BGH ZIP 2004, 2339 ff.).

  • BGH, 16.12.2010 - IX ZB 238/09

    Insolvenzverfahren: Einberufung der Gläubigerversammlung durch nicht nachrangigen

    Für die Stellung als Insolvenzgläubiger im Sinne von § 75 InsO kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet, anerkannt oder bestritten worden ist, schon weil es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist, vor der Entscheidung über die Einberufung einer Gläubigerversammlung sämtliche bestrittene Forderungen zu prüfen (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, NZI 2005, 31 f).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2011 - 12 U 156/10

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin an ihre

    Für die Stellung als Insolvenzgläubiger kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet, anerkannt oder bestritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004, IX ZB 114/04, NZI 2005, 31 [unter II 1]; MünchKomm.Inso/Schumacher, 2. Auflage, § 178 InsO Rn. 67).
  • LG Hamburg, 28.09.2007 - 326 T 58/06

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags eines Gläubigers auf Einberufung

    Zu berücksichtigen ist, dass bei der Prüfung des Antragsrechts grundsätzlich auch die bestrittenen Forderungen im Schätzwege zu berücksichtigen sind (vgl. Press in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2.Aufl. § 75 Rz. 9 mit Hinweis auf BGH ZInsO 2004, 1312 [1313]).
  • LG Göttingen, 11.12.2012 - 10 T 63/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein Gericht zur Einberufung einer

  • LG Essen, 28.09.2009 - 7 T 470/09

    SonstigesZivilrecht, Insolvenzrecht

  • AG Essen, 10.08.2009 - 164 IN 123/08

    Schätzung der maßgeblichen Forderungen aller Absonderungsberechtigter und nicht

  • LG Mönchengladbach, 12.08.2013 - 5 T 197/13

    Insolvenzgericht steht hinsichtlich Einbrufung beantragter Gläubigerversammlung

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