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   BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03 (2)   

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BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03 (2) (https://dejure.org/2004,1690)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2004 - IXa ZB 153/03 (2) (https://dejure.org/2004,1690)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03 (2) (https://dejure.org/2004,1690)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Ansatz einer Rechtsbeschwerdegebühr bei der Festsetzung der Kosten für die Prozesskostenhilfe (PKH); Gebührenregelung im Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Scheidungsfolgesachen; Gebührentatbestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)

  • zvi-online.de

    BRAGO §§ 2, 66 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 4
    13/10-Gebühr bei Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren

  • Judicialis

    BRAGO § 2; ; BRAGO § 66; ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 2 § 66 § 11 Abs. 1 S. 4
    Anwaltsgebühren für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebühren für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsanwaltsgebühren - Was darf der Anwalt für die Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen abrechnen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 502
  • MDR 2004, 597
  • FamRZ 2004, 702 (Ls.)
  • WM 2004, 494
  • Rpfleger 2004, 317
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.05.1988 - VIII ZR 196/87

    Ermächtigung des Ladenangestellten zu Ankäufen

    Auszug aus BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03
    Das Bundesministerium der Justiz hat auf Anfrage mitgeteilt: "Die Materialien des ZPO-Reformgesetz enthalten keinen Hinweis, ob bei der Einführung der Rechtsbeschwerde bewußt von der Schaffung eines besonderen Gebührentatbestandes abgesehen worden ist." Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte enthält insoweit eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine gesetzesimmanente Rechtsfortbildung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1981 - III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727; BGH, Urt. v. 4. Mai 1988 - VIII ZR 196/87, BGH NJW 1988, 2109, 2110).Dafür spricht auch, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 15/1971) in Anlehnung an die genannten Vorschriften wiederum Regelungen für bestimmte Rechtsbeschwerdeverfahren vorsieht (Vorbemerkung 3.2.1 und 3.1 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu Art. 3 Abschnitt 1 § 2 Abs. 2 des Entwurfs, aaO S. 99, 97), daß daneben aber nunmehr in Nr. 3502 eine besondere Verfahrensgebühr für das Verfahren über andere Rechtsbeschwerden (§ 574 ZPO) vorgesehen ist.
  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZB 13/82

    Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem

    Auszug aus BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03
    Die von der Erinnerung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 13/82 (NJW 1983, 1270), nach der die Gebühren nach § 11 Abs. 1 BRAGO zu bestimmen sind, betrifft die nunmehr in §§ 15 bis 17 AVAG i. d. F. von Art. 29 Nr. 1 bis 3 ZPO-RG geregelte Rechtsbeschwerde, die keiner besonderen Zulassung bedarf, sondern unter den Voraussetzungen des § 15 AVAG von Gesetzes wegen statthaft ist (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
  • BGH, 21.03.2002 - IX ZB 18/02

    Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03
    Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO ist ebenso wie die von den Sonderregelungen erfaßten Rechtsbeschwerden bewußt revisionsähnlich ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
  • BGH, 02.02.1983 - VIII ZR 13/82

    Mietvertrag - Wertsicherungsklausel - Genehmigung - Landeszentralbank -

    Auszug aus BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03
    Die von der Erinnerung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 13/82 (NJW 1983, 1270), nach der die Gebühren nach § 11 Abs. 1 BRAGO zu bestimmen sind, betrifft die nunmehr in §§ 15 bis 17 AVAG i. d. F. von Art. 29 Nr. 1 bis 3 ZPO-RG geregelte Rechtsbeschwerde, die keiner besonderen Zulassung bedarf, sondern unter den Voraussetzungen des § 15 AVAG von Gesetzes wegen statthaft ist (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
  • BGH, 05.02.1981 - III ZR 66/80

    Amtspflicht - Richter - Verwalter - Vergütungsanspruch - Ausfallanspruch -

    Auszug aus BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03
    Das Bundesministerium der Justiz hat auf Anfrage mitgeteilt: "Die Materialien des ZPO-Reformgesetz enthalten keinen Hinweis, ob bei der Einführung der Rechtsbeschwerde bewußt von der Schaffung eines besonderen Gebührentatbestandes abgesehen worden ist." Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte enthält insoweit eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine gesetzesimmanente Rechtsfortbildung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1981 - III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727; BGH, Urt. v. 4. Mai 1988 - VIII ZR 196/87, BGH NJW 1988, 2109, 2110).Dafür spricht auch, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 15/1971) in Anlehnung an die genannten Vorschriften wiederum Regelungen für bestimmte Rechtsbeschwerdeverfahren vorsieht (Vorbemerkung 3.2.1 und 3.1 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu Art. 3 Abschnitt 1 § 2 Abs. 2 des Entwurfs, aaO S. 99, 97), daß daneben aber nunmehr in Nr. 3502 eine besondere Verfahrensgebühr für das Verfahren über andere Rechtsbeschwerden (§ 574 ZPO) vorgesehen ist.
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 463/02

    Anwaltsgebühren im Verfahren der Insolvenzrechtsbeschwerde

    Dem Rechtsanwalt steht für seine Tätigkeit im Verfahren über eine von Gesetzes wegen statthafte Insolvenzrechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (Fortführung von BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03, WM 2004, 494).

    a) Im Beschluß vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 153/03, WM 2004, 494) hat der IXa-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) neu eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird.

    Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO ist bewußt revisionsähnlich ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03 aaO S. 495; v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZB 77/03

    Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren

    a) Mit Beschluß vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 153/03, WM 2004, 494) hat der IXa-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) neu eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird.

    Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist bewußt revisionsähnlich ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03 aaO S. 495; vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

  • BGH, 27.04.2004 - VIII ZB 103/02

    Vergütung des Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangsvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03).

    Zur Begründung bezieht er sich auf den Beschluß des IXa-Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 30. Januar 2004 zu den Gebühren eines Rechtsanwaltes für Rechtsbeschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren (IXa ZB 153/03, zur Veröffentlichung bestimmt), dessen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien.

  • BGH, 14.09.2004 - VIII ZB 77/03

    Anwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde außer in Zwangsvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (BGH, Beschluß vom 27. April 2004 - VIII ZB 103/02, BGH-Report 2004, 1130, im Anschluß an BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03, WM 2004, 494).
  • LG Offenburg, 31.05.2006 - 1 KLs 16 Js 10008/05

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Terminsgebühr für die Teilnahme an der

    Die analoge Anwendung einer Gebührenvorschrift setzt eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BGH, 9 a. Zivilsenat, Beschluss vom 30.01.2004, NJW-RR 2004, 502 f.).
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