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   BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04   

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https://dejure.org/2005,354
BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04 (https://dejure.org/2005,354)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04 (https://dejure.org/2005,354)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - IV ZR 30/04 (https://dejure.org/2005,354)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eines Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung; Bezugsrecht bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall; Möglichkeit der Disposition über einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes bei ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht von Arbeitnehmern bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall

  • zvi-online.de

    VVG § 166; InsO § 47
    Kein Widerruf einer noch nicht unverfallbaren Direktversicherung wegen Vorbehalts eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses bei Betriebseinstellung durch Insolvenzverwalter

  • Judicialis

    VVG § 166; ; InsO § 47

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 166; InsO § 47
    Insolvenzfestigkeit eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung

  • RA Kotz

    Direktversicherung: Bezugsrecht der betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 166; InsO § 47
    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Direktversicherung betriebl. Altersversorgung in Insolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Entfallen des Verfügungsvorbehalts für den Arbeitgeber

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1412
  • ZIP 2005, 1373
  • MDR 2005, 1348
  • NZA 2006, 1364 (Ls.)
  • NZI 2005, 555
  • FamRZ 2005, 1557
  • VersR 2005, 1134
  • WM 2005, 2141
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 12 U 29/03

    Kapitallebensversicherung im Rahmen betrieblicher Altersversorgung: Anspruch des

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
    Das hat die Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie ihm ein Bezugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdende Ansprüche umfaßt, so auch den auf Zahlung des Rückkaufwertes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO).

    Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a.E.).

    Dem Berufungsgericht ist indes darin zu folgen, daß der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte (ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2003, 931).

    Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165).

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 651/88

    Versicherungsleistungen - Unwiderrufliches Bezugsrecht -

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
    Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 2; BAG, VersR 1991, 211 und 942; Römer, aaO § 166 Rdn. 21).

    Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (BAG VersR 1991, 211, 212).

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
    Einzubeziehen sind dabei im besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - BGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz), im übrigen unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGHZ 142, 103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, jeweils zu § 9 AGBG).
  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
    Einzubeziehen sind dabei im besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - BGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz), im übrigen unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGHZ 142, 103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, jeweils zu § 9 AGBG).
  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
    Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2001 - 4 U 93/00

    Lebensversicherung - Direktversicherung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer -

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
    Dem Berufungsgericht ist indes darin zu folgen, daß der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte (ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2003, 931).
  • BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
    Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört zwar auch der Rückkaufswert nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wie hier nach § 103 Abs. 2 InsO (vgl. Römer in Römer/Langheid, 2. Aufl. § 176 VVG Rdn. 3), denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b; vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
    Es kommt danach darauf an, wie Erklärung und Nachtrag aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen sind (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig), der als Arbeitgeber durch den Abschluß einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern - also nicht nur dem Streithelfer - eine betriebliche Altersversorgung verschafft.
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 152/98

    Widerruf einer Versorgungszusage

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
    Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der Arbeitgeber durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern will (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 - NJW 2000, 1197 unter II 1; ebenso BVerfG, VersR 1999, 600, 606).
  • BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02

    Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
    Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört zwar auch der Rückkaufswert nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wie hier nach § 103 Abs. 2 InsO (vgl. Römer in Römer/Langheid, 2. Aufl. § 176 VVG Rdn. 3), denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b; vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a).
  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 58/02

    Höhe der Zusatzversorgung von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 12 U 299/00

    Anspruch auf Erstattung des Rückkaufwerts einschließlich Gewinnbeteiligungen bei

  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

  • BGH, 28.03.2001 - IV ZR 19/00

    Formularmäßige Einschränkung einer Reiseversicherung

  • LG Köln, 12.03.2003 - 23 O 304/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99, VersR 2000, 709, 710 m.w.N.; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021, 1022; vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134, 1135).
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14

    Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen

    Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht also einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, WM 2005, 2141, 2142; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836, 1837; Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, WM 2006, 1393 Rn. 10; vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, nv Rn. 11).

    Zum einen endete das Dienstverhältnis nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls; eine insolvenzbedingte Beendigung wäre unschädlich (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005, aaO S. 2142 f; Beschluss vom 22. September 2005, aaO S. 1837).

    Können die Vorbehalte nicht mehr umgesetzt werden, hat der eingeschränkt unwiderruflich bezugsberechtigte Arbeitnehmer die Rechtsstellung eines uneingeschränkt unwiderruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmers (BAG, aaO; BGH, Urteil vom 8. Juni 2005, aaO S. 2142; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 243).

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836).

    Maßgeblich für den Inhalt des Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung es in den zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbarten Bedingungen erfahren hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 18. Juni 2003 unter II 1 aE).

    Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, hat indes keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf, VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln, ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2/03, 931).

    Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (1); vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165).

    Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (2); BAG VersR 1991, 211, 212).

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in den Urteilen vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) darauf erkannt, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Klauseln der vorliegenden Art auch dann, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen eine Unwiderruflichkeit erst bei Unverfallbarkeit der Anwartschaft vorsehen, schon vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit dem Arbeitnehmer zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber in der Insolvenz durch betriebsbedingte Kündigung oder einen Betriebsübergang endet.
  • OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18

    Kündigung einer Direktversicherung durch einen Insolvenzverwalter;

    Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat (BGH, Urteil vom 08. Juni 2005 - IV ZR 30/04 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 18. Juni 2003, a.a.O.).

    Erhält die versicherte Person das Bezugsrecht, so umfasst dieses sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche einschließlich des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 08. Juni 2005 - IV ZR 30/04 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 03. Mai 2006 - IV ZR 134/05 -, juris, Rn. 8).

    Dem ist vorliegend durch die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, wodurch - wie oben ausgeführt - ein sofortiger Rechtserwerb des Insolvenzschuldners bewirkt worden ist, Rechnung getragen worden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08. Juni 2005 - IV ZR 30/04 -, juris, Rn. 22).

    Umgekehrt will sich in vielen Fällen, in denen versicherungsrechtliche Ansprüche im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge dem Vermögen des Arbeitsnehmers zugewiesen werden, der Arbeitgeber einer gewissen Betriebstreue des Arbeitnehmers versichern(vgl. dazu BGH, Urteil vom 08. Juni 2005, a.a.O., Rn. 23).

  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13

    Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem

    Zur Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Juni 2005, IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 und vom 3. Mai 2006, IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059).

    Das im Vorlageverfahren an den Gemeinsamen Senat herbeigeführte Einvernehmen bedeute insofern "an sich" eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134) und vom 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059).

    Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372 Rn. 23).

    aa) Insoweit hat der Senat - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkennt - schon in seiner früheren Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut orientierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2005, 1059 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13

    Insolvenz einer GmbH: Auslegung eines Widerrufsvorbehalt zum Bezugsrecht bei

    Wie oben bereits ausgeführt hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur möglichen einschränkenden Auslegung von Widerrufsvorbehalten im Insolvenzfall unter anderem darauf abgestellt, dass ohne eine solche Einschränkung dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen genommen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie darauf, dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 3 c).
  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz

    Insoweit möchte der Senat von dem Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412), hinsichtlich dessen der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) erklärt hat, nicht abweichen zu wollen, und von dem weiteren Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) abweichen und legt die Sache deshalb nach § 2 Abs. 1, § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vor.

    Demgegenüber hat der Vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) darauf erkannt, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Klauseln, wie hier eine vorliegt, auch dann, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen eine Unwiderruflichkeit erst bei Unverfallbarkeit der Anwartschaften vorsehen, schon vor dem Eintritt der Unverfallbarkeit dem Arbeitnehmer zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber in der Insolvenz durch betriebsbedingte Kündigung oder durch Betriebsübergang endet.

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 176/10

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung der

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von dem Sachverhalt, der dem vom Kläger angezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs (8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - ZIP 2005, 1973) zugrunde lag.
  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09

    Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang

    Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist daher, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat; insbesondere kann er ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht mit einem Vorbehalt versehen, wobei es im Einzelfall der Auslegung bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1; vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - VersR 2006, 1059 Tz. 10).

    Erhält die versicherte Person das Bezugsrecht, so umfasst dieses sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche einschließlich des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b; vom 8. Juni 2005 aaO unter II 1; vom 3. Mai 2006 aaO Tz. 8).

  • OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 7 U 231/11

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Eingeschränkt

  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus für

  • LAG Hamm, 22.09.2006 - 4 Sa 629/06

    Betriebliche Altersversorgung, Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht,

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04

    Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • OLG Hamm, 24.01.2006 - 27 U 159/05

    Direktversicherung, Bezugsrecht, Absonderung, Insolvenz, Geschäftsführer

  • OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Eingeschränkt

  • LAG Köln, 11.05.2006 - 10 Sa 1636/05

    Bezugsrecht, Direktversicherung, Insolvenz des Arbeitgebers als

  • OLG Hamm, 25.06.2014 - 20 U 71/14

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 985/06

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZR 85/04

    Widerruf des zu Gunsten eines Beschäftigten begründeten Bezugsrechts aus einem

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06

    Aussonderungsrecht eines Arbeitnehmers bei Insolvenz seines Arbeitgebers bei

  • BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11

    Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten

  • OLG München, 11.07.2008 - 25 U 2684/08

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit eines eingeschränkt unwiderruflichen

  • LAG München, 10.05.2006 - 9 Sa 999/05

    Beitragsrückzahlung durch Unterstützungskasse bei Erlöschen der Mitgliedschaft

  • LAG Hamburg, 29.09.2009 - 2 Sa 127/09

    Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Betriebs; Betriebsratsanhörung bei

  • LAG Baden-Württemberg, 24.04.2007 - 8 Sa 32/06

    Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz

  • OLG Bamberg, 09.02.2006 - 1 U 175/05

    Wem steht Rückkaufswert aus Direktversicherung zu?

  • LAG Hamm, 15.03.2006 - 6 Sa 2159/05

    Erstattung Rückkaufswert

  • ArbG Hagen, 27.09.2005 - 1 Ca 1168/05

    Aussonderung, Insolvenz, Rückkaufswert einer Lebensversicherung

  • OLG München, 22.06.2016 - 25 U 2210/16

    Auslegung des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts einer

  • OLG Koblenz, 24.04.2006 - 10 U 171/06

    Insolvenzverfahren: Insolvenzfestigkeit der Direktversicherung eines

  • LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufwertes von zwei

  • BGH, 28.07.2011 - IV ZA 23/11
  • ArbG Dortmund, 16.11.2005 - 9 Ca 2269/05

    Kapitallebensversicherung, Direktversicherung, umgewandelter Lohn, Rückkaufswert,

  • LG Kassel, 06.08.2008 - 4 O 1725/07
  • LG Dresden, 24.07.2006 - 10 O 905/06

    Insolvenzrechtliches Aussonderungsrecht des Bezugsberechtigten an den Leistungen

  • LG Stendal, 18.07.2013 - 22 S 131/12

    Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung: Wirksamkeit einer separaten

  • LG Dortmund, 27.09.2007 - 2 O 209/07

    Insolvenzfestigkeit des von dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen

  • OLG Dresden, 29.09.2009 - 4 U 636/08
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