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   LG Düsseldorf, 08.02.2006 - 11 O 376/05   

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https://dejure.org/2006,22496
LG Düsseldorf, 08.02.2006 - 11 O 376/05 (https://dejure.org/2006,22496)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.2006 - 11 O 376/05 (https://dejure.org/2006,22496)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - 11 O 376/05 (https://dejure.org/2006,22496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Durchsetzung eines Anspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Wertpapiererwerbsgeschäft; Rechtliche Ausgestaltung des Verjährungsregimes wertpapierhandelsgesetzlicher Ansprüche; Der Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere als ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 241, 280, 311; WpHG § 37a
    Zur Verjährungsfrist des § 37a WpHG

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn bei fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 2006, 1386
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.02.2006 - 11 O 376/05
    Bereits der Vertragsschluss über den Erwerb einer nicht den Anlagezielen des Kunden entsprechenden Wertpapierkapitalanlage ist den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und für ihn nachteilig (vgl. BGH NJW 2005, 1579 ff. m.w.N.).

    Im übrigen hat bereits der BGH darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, als zu kurz erachtete Verjährungsfristen aufzuheben, wie er es in Bezug auf § 37 a WpHG in Erwägung zieht (vgl. BGH NJW 2005, 1579 ff.).

    Dass die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG nicht nur für Ansprüche aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen, sondern auch für Ansprüche aus Delikt wegen Verletzung der aus § 31 II WpHG folgenden Pflichten gilt, entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. BGH NJW 2005, 1579 ff., m.w.N.), von der abzuweichen das erkennende Gericht keinen Anlass sieht.

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