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   BVerfG, 22.06.2006 - 1 BvR 1418/04 (1)   

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https://dejure.org/2006,12618
BVerfG, 22.06.2006 - 1 BvR 1418/04 (1) (https://dejure.org/2006,12618)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.2006 - 1 BvR 1418/04 (1) (https://dejure.org/2006,12618)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 1 BvR 1418/04 (1) (https://dejure.org/2006,12618)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Umfang des Willkürverbots; Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2006, 1790
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2006 - 1 BvR 1418/04
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen das Eigentumsgrundrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Gerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 89, 1 ).

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2006 - 1 BvR 1418/04
    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 -.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein in einem Rechtsstreit nach dem Vermögensgesetz ergangenes Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 120, 246).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2006 - 1 BvR 1418/04
    Zwar wird der Schutzbereich der Eigentumsgarantie durch § 4 Abs. 2 VermG berührt (vgl. BVerfGE 101, 239 ), um dessen Anwendung es im Ausgangsverfahren gegangen ist.

    Bei dieser Regelung, die hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Redlichkeit des Eigentumserwerbs durch § 4 Abs. 3 Buchstabe a VermG konkretisiert wird, handelt es sich aber um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet (vgl. BVerfGE 101, 239 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2006 - 1 BvR 1418/04
    Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2006 - 1 BvR 1418/04
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen das Eigentumsgrundrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Gerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 89, 1 ).
  • BGH, 08.11.2013 - V ZR 155/12

    Zwangsversteigerung: Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen; Unwirksamkeit eines

    (1) Diese nimmt darauf Bedacht, dass die durch das Zwangsversteigerungsgesetz angeordnete Formalisierung des Versteigerungsverfahrens und der nach § 90 Abs. 1 ZVG mit dem Zuschlag einhergehende Verlust schuldnerfremden Eigentums als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zwar verfassungskonform sind (vgl. auch BVerfG, WM 2006, 1790, 1791 zum redlichen Eigentumserwerb nach § 4 VermG sowie BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 274/91, VersR 1992, 1537, 1539 zur Versteigerung beweglicher Sachen), die Interessen der an dem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten jedoch auch bei der Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts in ein ausgewogenes Verhältnis (vgl. auch BVerfGE 101, 239, 259) gebracht werden müssen.
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