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   BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05   

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BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05 (https://dejure.org/2006,1165)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2006 - VIII ZR 217/05 (https://dejure.org/2006,1165)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05 (https://dejure.org/2006,1165)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche des Leasinggebers im Falle der Kündigung des Leasingvertrages wegen Verlust des Leasingfahrzeugs; Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers; Anspruch des Leasinggebers auf den Zeitwert oder den Restvertragswert des Fahrzeugs in Höhe ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch des Leasinggebers auf Zeit- oder Restvertragswert bei Kündigung wegen Verlusts des Kfz verstößt nicht gegen AGB-Recht

  • Judicialis

    VVG §§ 74 ff.; ; ALB § 7; ; ALB § 7.1 ALB.; ; ALB § 7.2 ALB; ; ALB § 7.3 Satz 3; ; ALB § 8.1; ; ALB § 10.5; ; AKB § 13 Abs. 1; ; BGB § 307; ; BGB § 307 Abs. 1

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 § 307 Abs. 1
    Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder zum Restvertragswert bei Kündigung des Leasingvertrages wegen Verlusts des Leasingfahrzeugs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingrecht - Kündigung des Leasingvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ansprüche des Leasinggebers wegen Verlust des Fahrzeugs nach Vertragskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Fahrzeugwert im Leasingvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrzeugwert im Leasingvertrag

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Leasinggeber darf sich Wahlrecht vorbehalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 290
  • ZIP 2006, 2388
  • MDR 2007, 324
  • NZV 2007, 35
  • ZMR 2007, 94
  • WM 2006, 2378
  • BB 2006, 2663
  • DB 2006, 2811
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers

    Auszug aus BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05
    Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa m.w.Nachw.) mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. BGHZ 122, 46, 50 f.; ferner Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, WM 2005, 759 = NJW 2005, 1369 unter II 1).

    Diese benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und ist daher wirksam, sofern - wie hier in § 7.2 ALB - für den Fall des völligen Verlusts oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter II 1 m.w.Nachw.).

    Wird der Leasingvertrag in einem solchen Fall gekündigt, hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwands (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, m.w.Nachw.).

    Der Leasingnehmer wird hierdurch auch deswegen nicht unangemessen benachteiligt, weil die Versicherung, zu deren Abschluss er zwecks Absicherung der von ihm übernommenen Sachgefahr (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter II 3 a aa) regelmäßig - wie im vorliegenden Fall nach § 8.1 ALB - verpflichtet ist, normalerweise den Zeitwert des in Verlust geratenen Fahrzeugs in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt.

  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem

    Auszug aus BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05
    Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa m.w.Nachw.) mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. BGHZ 122, 46, 50 f.; ferner Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, WM 2005, 759 = NJW 2005, 1369 unter II 1).
  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03

    Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

    Auszug aus BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05
    Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa m.w.Nachw.) mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. BGHZ 122, 46, 50 f.; ferner Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, WM 2005, 759 = NJW 2005, 1369 unter II 1).
  • BGH, 06.03.2003 - III ZR 170/02

    Gesetzlicher Übergang des Baulichkeiteneigentums bei zu Erholungszwecken

    Auszug aus BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05
    Diese Annahme beruht auf einer tatrichterlichen Auslegung einer Individualerklärung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. BGHZ 135, 269, 273; 154, 132, 133, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Auszug aus BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05
    Nur wenige Tage nach dem Diebstahl hatte die Beklagte erkennbar keinen Anlass, ihren Anspruch bindend auf das restliche Amortisationsinteresse zu beschränken, zumal die Regulierung des Schadens durch den Versicherer noch ausstand und ihre Forderung gegen die Klägerin zunächst - bis zu einem etwaigen Scheitern eines Befriedigungsversuchs aus der abgetretenen Forderung (vgl. BGHZ 116, 278, 282) - gestundet war.
  • BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82

    Begriff des Zeitwerts in der Kraftfahrversicherung

    Auszug aus BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05
    Der höhere und damit maßgebende Wert ist hier vielmehr der Zeitwert des Fahrzeugs, der im Rahmen der durch § 7 ALB geregelten Gefahrtragung wegen des damit angesprochenen Sacherhaltungsinteresses dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82, NJW 1984, 2165 unter II zu § 13 Abs. 1 AKB in der seinerzeit geltenden Fassung; ferner Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a aa m.w.Nachw.) und daher gemäß der unangegriffenen Wertermittlung durch den vom Versicherer eingeschalteten Kraftfahrzeugsachverständigen 28.750 EUR beträgt.
  • AG Hamburg-Altona, 14.07.2004 - 319B C 79/04
    Auszug aus BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05
    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (dazu Anm. Moseschus, EWiR 2005, 203).
  • BGH, 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

    Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05
    Diese Annahme beruht auf einer tatrichterlichen Auslegung einer Individualerklärung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. BGHZ 135, 269, 273; 154, 132, 133, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05

    Erstattung des Zeitwerts einer Wasserversorgungsanlage durch die übernehmende

    Auszug aus BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05
    Der höhere und damit maßgebende Wert ist hier vielmehr der Zeitwert des Fahrzeugs, der im Rahmen der durch § 7 ALB geregelten Gefahrtragung wegen des damit angesprochenen Sacherhaltungsinteresses dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82, NJW 1984, 2165 unter II zu § 13 Abs. 1 AKB in der seinerzeit geltenden Fassung; ferner Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a aa m.w.Nachw.) und daher gemäß der unangegriffenen Wertermittlung durch den vom Versicherer eingeschalteten Kraftfahrzeugsachverständigen 28.750 EUR beträgt.
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

    Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378, unter II, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06

    Zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Schufa

    Dabei kann die Berechtigung der auf Ziffer XIV.B der Leasingbedingungen - eine Bestimmung, welche nicht von vornherein der Wirksamkeit entbehrt, da der Leasingnehmer - anders als der Mieter - typischerweise die Sachgefahr trägt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2006, Az. VIII ZR 217/05; BGHZ 71, 196; BGH, NJW 1988, 198 und NJW 1995, 1541 [1545]) - gestützte Forderung im Ergebnis offen bleiben.
  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Andienungsrecht und

    Zum anderen hat der Kläger die in Höhe von 3.656,42 EUR in der Versicherungsentschädigung enthaltene Reparaturkostenleistung an die Beklagte herauszugeben, nachdem der Kläger, gestützt auf Abschnitt X. 6 Satz 1, XI. 1 Satz 2 der Leasingbedingungen, den Leasingvertrag einvernehmlich wegen eines Totalschadens des Leasingfahrzeugs gekündigt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378 Rn. 9) und sich spätestens dadurch eine in Abschnitt X. 2 der Leasingbedingungen vorgeschriebene Reparatur des Fahrzeugs unter Verwendung der erhaltenen Entschädigung erledigt hat.

    a) Der so bemessene Kündigungsschaden beschreibt lediglich den dem Leasinggeber zustehenden Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt infolge der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages - hier wegen des von den Parteien einvernehmlich angenommenen Totalschadens des Leasingfahrzeuges - noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 unter II 1 mwN; vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, aaO Rn. 11).

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 255/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund

    Ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte hat der Versicherer den Geldbetrag an den Kläger als Versicherungsnehmer geleistet, denn der Versicherer (als Zuwendender) und die Beklagte (als Zahlungsempfängerin) gingen übereinstimmend davon aus, dass mit der Zahlung eine Verbindlichkeit des Klägers aus dem Leasingvertrag habe erfüllt werden sollen (zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen siehe BGH, Urteile vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, NJW 2007, 290 Rn. 7; vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 15; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 24 U 51/08

    Wirksamkeit der vor Stellung eines Insolvenzantrags abgesandten Kündigung eines

    Die vom Bundesgerichtshof abweichend beurteilten Fälle beruhten auf Fallgestaltungen ohne Erwerbsrecht des Leasingnehmers und Zuweisung des höheren Zeitwerts an den Leasinggeber (vgl. BGH NJW 2007, 290 ff.) bzw. einem Andienungsrecht des Leasinggebers ohne Mehrerlösbeteiligung (vgl. BGH NJW 2008, 989 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18

    Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingvertrag über einen PKW nach Diebstahl

    Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht (BGH, Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 217/05, NJW 2007, 290; BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989) oder über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, aber seitens eines Dritten, der Haftpflichtversicherung des Schädigers, gezahlt worden ist (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709).
  • LG Düsseldorf, 30.03.2012 - 8 O 354/11

    Widerruf einer von der Schufa übermittelten Negativmeldung im Rahmen eines

    Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 - 10 U 69/06 - nichts anderes entschieden, als dass Ziff. XIV B der Leasingbedingungen gerade nicht von vornherein der Wirksamkeit entbehrt, da der Leasingnehmer - anders als der Mieter - typischerweise die Sachgefahr trägt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 217/05 - BGHZ 71, 196; BGH NJW 1988, 198 und NJW 1995, 1541, 1545).
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