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   BGH, 16.11.2006 - IX ZR 135/05   

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https://dejure.org/2006,1024
BGH, 16.11.2006 - IX ZR 135/05 (https://dejure.org/2006,1024)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2006 - IX ZR 135/05 (https://dejure.org/2006,1024)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05 (https://dejure.org/2006,1024)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung der dem Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weitervermietung an dessen Kunden überlassenen Gegenständen; Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters am mittelbaren Besitz; Verwertungsrecht ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Verwertungsrecht an Gegenständen im mittelbaren Besitz des Insolvenzverwalters

  • zvi-online.de

    InsO § 166 Abs. 1, §§ 170, 171
    Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters auch an Gegenständen nach Überlassung an Dritten aus betrieblichen Gründen zur Weitervermietung

  • Judicialis

    InsO § 166 Abs. 1; ; InsO § 170; ; InsO § 171

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 166 Abs. 1 § 170 § 171
    Verwertung von einem Dritten zur Weitervermietung überlassenen Gegenständen durch den Insolvenzverwalter; Rechtstellung der absonderungsberechtigten Gläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwertung von Gegenständen durch den Verwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schuldner überlässt Sache einem Dritten zur Vermietung: Insolvenzverwalter ist zur Verwertung dieser Sache berechtigt

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 490
  • ZIP 2006, 2390
  • MDR 2007, 615
  • NZI 2007, 31
  • NZI 2007, 95
  • WM 2007, 172
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05

    Zinsansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter; Höhe des Zinsanspruchs

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 135/05
    Der Senat hat nach Erlass der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 16. Februar 2006 (IX ZR 26/05, ZIP 2006, 814, 816, z.V.b. in BGHZ 166, 215) dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO auch für Gegenstände zuerkannt, an denen er nur mittelbaren Besitz hatte.

    Hat ein Schuldner eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder verleast, besteht hieran ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (zustimmend Cartano WuB VI A § 169 InsO 1.06; Gundlach/Frenzel, BGH Report 2006, 818, 819; N. Schmidt/Schirmeister EWiR 2006, 471, 472).

    Gibt der unmittelbare Besitzer den Besitzmittlungswillen auf, so erlischt in der Regel das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO (BGH, Urt. v. 16. Februar 2006 aaO, S. 817).

  • BGH, 20.02.2003 - IX ZR 81/02

    Kosten der Feststellung vor oder nach Insolvenzeröffnung getilgter,

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 135/05
    Die Kosten der Feststellung der Sicherungsrechte hat der Sicherungsgläubiger aber auch in diesem Fall zu entrichten; denn er darf daraus keinen Vorteil ziehen, dass er sich über das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters hinweggesetzt hat (MünchKomm-InsO/Lwowski, § 166 Rn. 134; HbgK-InsO/Büchler, § 166 Rn. 11; ebenso bei Verwertung einer Forderung BGHZ 154, 72, 79; BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZinsO 2003, 1137).
  • BGH, 20.11.2003 - IX ZR 259/02

    Rechtsstellung des absonderungsberechtigten Gläubigers einer Forderung

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 135/05
    Die Kosten der Feststellung der Sicherungsrechte hat der Sicherungsgläubiger aber auch in diesem Fall zu entrichten; denn er darf daraus keinen Vorteil ziehen, dass er sich über das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters hinweggesetzt hat (MünchKomm-InsO/Lwowski, § 166 Rn. 134; HbgK-InsO/Büchler, § 166 Rn. 11; ebenso bei Verwertung einer Forderung BGHZ 154, 72, 79; BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZinsO 2003, 1137).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 272/13

    Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten

    Sie kann auch auf einer vorübergehenden Reduzierung des Fahrzeugparks beruhen, die im Bereich typischer unternehmerischer Disposition liegt und damit unmittelbar einen betriebsbezogenen Charakter aufweist (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, WM 2007, 172 Rn. 7 f).

    Zusätzlich erforderlich ist, dass die Aktienbeteiligung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 27; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, WM 2007, 172 Rn. 9; jeweils zu den Auswirkungen einer späteren Veränderung der Verhältnisse) der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnervermögens zuzurechnen ist.

  • BGH, 11.01.2018 - IX ZR 295/16

    Begründung eines Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters durch den mittelbare

    b) Für § 166 Abs. 1 InsO kommt es darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die bewegliche Sache in seinem Besitz hat (MünchKomm-InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 166 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 8. Aufl., § 166 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390 Rn. 9).

    Daher kommt ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters in Betracht, wenn der Schuldner eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder verleast (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24 - Flowtex; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390 Rn. 7 - Kettenbagger).

    Weiter hat der Senat einen mittelbaren Besitz des Schuldners an solchen Betriebsgegenständen für ausreichend gehalten, die der Schuldner zunächst zur Eigennutzung erworben und zur Sicherheit übereignet hat, und anschließend einem Dritten überlassen hat, damit dieser die Gegenstände lagere und an Kunden für und im Namen des Schuldners weiter vermiete, weil sie im Betrieb des Schuldners zeitweise nicht benötigt würden (BGH, Urteil vom 16. November 2006, aaO Rn. 8).

    Zwar kann auch in diesen Fällen die Fortführung des Unternehmens behindert werden, sofern die Gläubiger des Schuldners ungeachtet dessen auf das Sicherungsgut zugreifen könnten und der Vertragspartner deshalb gemäß § 536 Abs. 3, § 581 Abs. 2 BGB von der Entrichtung des Überlassungsentgeltes befreit wäre (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390 Rn. 7).

  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10

    Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur

    Zwar ist der Verwalter nach Insolvenzeröffnung zur Verwertung auch solcher Gegenstände befugt, die im mittelbaren Besitz des Schuldners stehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, WM 2007, 172 Rn. 9).
  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 65/08

    Alleinige Befugnisse des Insolvenzverwalters zur Einziehung und Verwertung der

    Dadurch werden die berechtigten Interessen der Gläubigergemeinschaft im Grundsatz hinreichend geschützt (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390, 2391 Rn. 9).
  • BGH, 28.02.2008 - IX ZR 177/05

    Zur Gläubigerbenachteiligung infolge Verrechnung

    Auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens des Klägers könnte zwar auch eine Anfechtung des mit der DPAG geschlossenen Vergleichs nach § 133 Abs. 1 InsO oder § 134 Abs. 1 InsO in Betracht kommen (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2391, 2393).
  • OLG Köln, 06.10.2010 - 2 U 27/08

    Auskunftserteilung über den erzielten Erlös aus der Verwertung von Neufahrzeugen

    Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 16.11.2006 entschieden, dass, wenn der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache verwerte, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, er der Masse die Feststellungspauschale schulde (Bezugnahme auf BGH ZIP 2006, 2390).

    Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2006 (ZIP 2006, 2390) beruft, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.

  • OLG Dresden, 23.11.2016 - 13 U 1140/16
    Seite7 Verfahrenseröffnung zustand (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - IX ZR 135/05, NJW-RR 2007, 490 ff.; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 8).
  • LG Düsseldorf, 12.07.2011 - 10 O 383/10

    Schadenersatz wegen Beteiligung an einer betrügerischen Erlangung und

    Dem steht die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2007, 172) nicht entgegen, denn dort ging es um die Haftung einer kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen und um die in diesem Rahmen bestehenden Aufklärungspflichten hinsichtlich des finanzierten Geschäfts.
  • LG Stuttgart, 28.09.2018 - 29 O 359/17

    Recht des Insolvenzverwalters an Verwertung von Geschäftsanteilen

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Umstand, dass sich die L zwischenzeitlich in der Abwicklung befindet, nicht vergleichbar mit der Aufgabe des Besitzes an einer beweglichen Sache, die im Anwendungsbereich des § 166 Abs. 1 InsO das nachträgliche Entfallen des Verwertungsrechts zur Folge hat (vgl. BGH ZIP 2006, 2390).
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