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   BGH, 17.07.2007 - X ZR 31/06   

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https://dejure.org/2007,1338
BGH, 17.07.2007 - X ZR 31/06 (https://dejure.org/2007,1338)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2007 - X ZR 31/06 (https://dejure.org/2007,1338)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06 (https://dejure.org/2007,1338)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der dem Nachunternehmer gegen den Hauptunternehmer noch zustehenden Restvergütung; Bewirkung der Leistung des Nachunternehmers an den Hauptunternehmer; Erbringung von noch ausstehenden Teilen seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erfüllung bei Verpflichtungen gegenüber meheren Gläubigern durch eine Leistung, § 362 BGB

  • Judicialis

    BGB § 275; ; BGB § 280; ; BGB § 283; ; BGB § 326 Abs. 2 C; ; BGB § 362 Abs. 1; ; BGB § 631 Abs. 1

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Erfüllung (§ 362 BGB) bei Verpflichtung gegenüber mehreren Gläubigern; (vertragliche) Tilgungsbestimmung; Rechtsfolgen der Unmöglichkeit bei teilbaren Leistungen; Aufrechterhaltung der Gegenleistungspflicht gem. § 326 II BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Hauptunternehmers bei unmittelbarer Erbringung von Leistungen des Nachunternehmers an den Auftraggeber

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erfüllung des Nachunternehmers durch Leistung an Auftraggeber?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fälligkeit und Unmöglichkeit bei Erfüllung identischer Pflichten gegenüber mehreren Auftraggebern

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Erfüllung (§ 362 BGB) bei Verpflichtung gegenüber mehreren Gläubigern; (vertragliche) Tilgungsbestimmung; Rechtsfolgen der Unmöglichkeit bei teilbaren Leistungen; Aufrechterhaltung der Gegenleistungspflicht gem. § 326 II BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauherr oder Generalunternehmer: Für wen erbringt Nachunternehmer Leistung? (IBR 2007, 672)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3488
  • NJW-RR 2008, 108
  • MDR 2007, 1409
  • NZBau 2007, 703
  • WM 2007, 2030
  • BauR 2007, 2061
  • ZfBR 2008, 35
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1953 - II ZR 181/52

    Prämiennachzahlung für Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BGH, 17.07.2007 - X ZR 31/06
    Unter "Schuldverhältnis" ist dabei die einzelne Leistungspflicht einer Partei zu verstehen (BGHZ 10, 391, 395).
  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus BGH, 17.07.2007 - X ZR 31/06
    Voraussetzung ist aber, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann, was etwa der Fall ist, wenn es sich dabei um die allein geschuldete handelt und keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder statt dessen erbracht worden sein könnte und der Schuldner keine Bestimmung trifft (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1990 - II ZR 215/89, NJW 1991, 294 f.; MünchKommBGB/Wenzel, § 362 Rdn. 12; Staudinger/Olzen, Vor §§ 362 ff. Rdn. 14).
  • BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14

    Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten

    Die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände, insbesondere einer dahingehenden Vereinbarung, bedarf (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 25; BGH, Urteile vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, WM 1991, 454, 455 und vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, WM 2007, 2030 Rn. 17).
  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    Denn eine nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung erforderliche Zuordenbarkeit der Leistungen zu einem bestimmten Schuldverhältnis liegt darin nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, NJW 1991, 1294, 1295; vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, NJW 2007, 3488, 3489).

    Da es sich deshalb nicht von selbst versteht, dass die Zahlungen auf Provisionsansprüche angerechnet werden sollten, wäre entgegen der Revision eine entsprechende Tilgungsbestimmung erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, aaO; MünchKomm-BGB/Fetzer, 8. Aufl., § 362 Rn. 13), an der es hier fehlt.

  • BAG, 17.01.2018 - 5 AZR 69/17

    Mindestlohn - Sonn- und Feiertagszuschläge

    einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden oder reicht sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen (im engeren Sinne) aus, bedarf es zum Erlöschen der Forderungen keiner Tilgungsbestimmung (BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 864/16 - Rn. 19; BGH 17. Juli 2007 - X ZR 31/06 - zu II 2 a der Gründe; MüKoBGB/Fetzer 7. Aufl. § 362 BGB Rn. 9, jeweils mwN) .
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZR 106/08

    Werkvertrag: Berechnung des Vergütungsanspruchs des Nachunternehmers gegen den

    Erbringt ein Nachunternehmer noch ausstehende Teile seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesonderten Vertrages direkt für dessen Auftraggeber, wird ihm diese Leistungserbringung gegenüber dem Hauptunternehmer regelmäßig unmöglich (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Juli 2007, X ZR 31/06, BauR 2007, 2061 = NZBau 2007, 703 = ZfBR 2008, 35).

    Auf ihre Revision wurde das Berufungsurteil vor Erlass des Berufungsurteils im vorliegenden Verfahren durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2007 (X ZR 31/06, BauR 2007, 2061 = NZBau 2007, 703 = ZfBR 2008, 35) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Zutreffend nimmt das Berufungsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, BauR 2007, 2061, 2064 = NZBau 2007, 703, 705 = ZfBR 2008, 35, 37) an, dass die Klägerin als Nachunternehmerin mit den von der H. GmbH beauftragten und für diese erbrachten Leistungen nicht zugleich die Erfüllung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages bewirkt hat.

    Auch der X. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, aaO, Tz. 24, maßgeblich darauf abgestellt, welche Teile der Leistung die Klägerin für die Beklagte und welchen sie für die H. GmbH erbracht hat.

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 342/10

    Aufhebungsvertrag - Rücktritt nach Insolvenzeröffnung

    Unter "Schuldverhältnis" ist dabei die einzelne Leistungspflicht einer Partei zu verstehen (BGH 17. Juli 2007 - X ZR 31/06 - Rn. 17, NJW 2007, 3488) .
  • OLG Köln, 11.06.2015 - 8 U 54/14

    Zulässigkeit der nachträglichen Verrechnung eines in einer Verkehrsunfallsache

    Dazu reicht es aus, dass die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte, und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft (sog. Theorie der realen Leistungsbewirkung, st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, WM 1991, 454, zitiert juris Rn. 8; vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, NJW 2007, 3488 Rn. 17; vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, zitiert juris Rn. 26; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 7 ff; jeweils mwN).
  • BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 864/16

    Mindestlohn - Anwesenheitsprämie

    einer bestimmten Leistungspflicht (BGH 26. Februar 1986 - VIII ZR 28/85 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 97, 197) , zugeordnet werden oder reicht sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen aus, bedarf es zum Erlöschen der Forderungen keiner Tilgungsbestimmung (BGH 17. Juli 2007 - X ZR 31/06 - zu II 2 a der Gründe; MüKoBGB/Fetzer 7. Aufl. § 362 Rn. 9 mwN) .
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 8/21 B

    Zahlung rückständiger vertragsärztlicher Gesamtvergütung Grundsatzrüge im

    Erbringt der Schuldner die geschuldete Leistung, so tritt die Erfüllungswirkung nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten (vgl nur BGH Urteil vom 3.12.1990 - II ZR 215/89 - juris RdNr 8; BGH Urteil vom 17.7.2007 - X ZR 31/06 - juris RdNr 17).
  • OLG München, 29.05.2020 - 25 U 6057/19

    Bereicherungsausschluss nach langjähriger Durchführung einer im Policenmodell

    Die Erfüllungswirkung tritt im Regelfall bereits als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, wenn die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann, was etwa der Fall ist, wenn es sich dabei um die allein geschuldete handelt und keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte und der Schuldner keine Bestimmung trifft (BGH, Urteil vom 17.7. 2007 - X ZR 31/06, NJW 2007, 348; Dennhardt in BeckOK BGB, 53. Ed. 1.2.202 Rn. 22, BGB § 362 Rn. 22; Grüneberg in Palandt, 79. Auflage 2020 § 362 BGB Rn. 7).
  • AG Hamburg, 09.03.2020 - 18b C 113/19

    Kostenfeststellungsklage: Erfüllungswirkung bei Leistung eines

    Die Tilgungsbestimmung kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben, der Bezug der Leistung auf eine bestimmte Forderung muss für den Gläubiger jedoch ersichtlich sein (MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019, BGB § 362 Rn. 13f; Palandt, § 366 Rn. 1; BGH NJW-RR 2008, 108).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - U (Kart) 15/15

    Anforderungen an die Erfüllung einer titulierten Zahlungsverpflichtung

  • LG Itzehoe, 10.07.2015 - 9 S 34/14

    Außerordentliche fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen

  • AG Meldorf, 07.02.2012 - 83 C 1068/11

    Stromlieferungsvertrag: Rechtsfolgen einer Tilgungsbestimmung des Kunden mit

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