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   BGH, 11.01.2007 - III ZR 7/06   

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https://dejure.org/2007,937
BGH, 11.01.2007 - III ZR 7/06 (https://dejure.org/2007,937)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2007 - III ZR 7/06 (https://dejure.org/2007,937)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - III ZR 7/06 (https://dejure.org/2007,937)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB§§ 464 Abs. 2, 652, 328
    Vorkaufsberechtigter ist an Maklerklausel nur für Anbahnung des Hauptgeschäftes, nicht für Weitergabe der Geschäftschance gebunden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiterreichen der Position des Meistbietenden eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens zum Kauf eines Grundstücks gegen ein Provisionsversprechen an einen anderen Kaufinteressenten; Bindung des Vorkaufsberechtigten durch eine daran anknüpfende sog. Maklerklausel im ...

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Provisionsverpflichtung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Öffentliches Ausschreibungsverfahren; Provisionsversprechen; Maklerklausel

  • Judicialis

    BGB § 464 Abs. 2; ; BGB § 652

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 464 Abs. 2; BGB § 652
    Eine Maklerklausel im Vertrag zwischen dem Meistbietenden eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens und anderen Kaufinteressenten bindet Vorkaufsberechtigten nicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 464 Abs. 2 § 652
    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Maklerklausel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verpflichtung des Vorkaufsberechtigten zur Provisionszahlung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB§§ 464 Abs. 2, 652, 328
    Vorkaufsberechtigter ist an Maklerklausel nur für Anbahnung des Hauptgeschäftes, nicht für Weitergabe der Geschäftschance gebunden

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Keine Maklerprovision

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Zur Auslegung einer Maklerklausel im Vertrag zwischen einem Meistbietenden eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens und einem anderen Kaufinteressenten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Maklerprovision durch Vorkaufsberechtigten? (IMR 2007, 133)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 563
  • MDR 2007, 641
  • DNotZ 2007, 528
  • NZBau 2007, 249 (Ls.)
  • NZM 2007, 256
  • NZM 2008, 21
  • VersR 2007, 392
  • WM 2007, 696
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Maklerklausel

    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - III ZR 7/06
    Reicht der Meistbietende eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens zum Kauf eines Grundstücks seine Position gegen ein Provisionsversprechen an einen anderen Kaufinteressenten weiter, so bindet eine daran anknüpfende sog. Maklerklausel im Kaufvertrag (vgl. BGHZ 131, 318) nicht den Vorkaufsberechtigten.

    Bei Maklerkosten handele es sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um solche Fremdkörper (Hinweis auf BGHZ 131, 318).

    Diese besondere Art der rechtsgeschäftlichen Gestaltung ("Maklerklausel") war die Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch der B. auf Käuferprovision den Vorkaufsfall überhaupt überdauern und sich - wie beabsichtigt - nach Maßgabe des § 464 Abs. 2 BGB auch gegen den Vorkaufberechtigten richten konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 318, 321).

    Diese Rechtsprechung (BGHZ 131, 318, 323), die in der Fachliteratur überwiegend Zustimmung gefunden hat (Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. § 652 Rn. 41; Bethge NZM 2002, 194, 197; Staudinger/Reuter BGB §§ 652, 653 [Bearb. März 2003] Rn. 114; Erman/Grunewald BGB 11. Aufl. § 464 Rn. 7; Dehner, Das Maklerrecht, Rn. 425; Zopfs, Maklerrecht Rn. 38; Breiholdt IBR 1996, 178; a.A. Tiedtke EWiR 1996, 543, 544; vgl. auch MünchKommBGB/Roth 4. Aufl. § 652 Rn. 39), betrifft jedoch nur die Verteilung von zur Anbahnung des (Haupt-)Geschäfts bereits "entstandenen" Maklerkosten im Kaufvertrag, d.h. von Provisionsansprüchen, für die bei Abschluss des Kaufvertrages bereits eine maklervertragliche Rechtsgrundlage - sei es durch Verträge des Verkäufers und auch des Käufer mit dem Makler, sei es durch einen Vertrag eines von ihnen mit dem Makler - angelegt war.

    Diese Sichtweise trifft nicht mehr zu, wenn in einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstück bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag erstmalig ein Maklervertrag abgeschlossen wird (vgl. Bethge aaO S. 197; missverständlich ist dagegen die Interpretation des Senatsurteils BGHZ 131, 318, 324 durch Staudinger/Reuter aaO: Es komme für die "Fremdkörpereigenschaft" nicht darauf an, ob [u.a.] eine Provisionspflicht des Verkäufers oder Erstkäufers im Kaufvertrag erstmalig begründet werde).

    Die erstmalige Schaffung einer rechtsverbindlichen Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler im Zusammenhang mit einer "Maklerklausel" im Grundstückskaufvertrag, durch die zugleich der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Zahlung dieser Provision an den Makler - zumal im Sinne der Begründung eines selbständigen Anspruchs des Maklers gemäß §§ 328, 335 BGB - verspricht, ist im Blick auf die nach § 464 Abs. 2 BGB erforderliche wertende Abgrenzung, ob die betreffende Bestimmung im Kaufvertrag eine wesensmäßig zu diesem gehörende oder ein "Fremdkörper" ist (BGHZ 77, 359 einerseits; BGHZ 131, 318, 324 andererseits), bei Letzterem anzusiedeln; hat nämlich ein Makler ohne den Abschluss eines Maklervertrages oder wenigstens eine vorherige Einigung über die Entgeltlichkeit (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 332, 337) Maklerleistungen erbracht, so gibt es weder für den Verkäufer noch für den Käufer eine Vergütungspflicht oder hinreichenden Anlass, bei Abschluss des Kaufvertrags gegenüber dem Makler ein (selbständiges) Provisionsversprechen abzugeben.

    a) Die vorgenannte Rechtsprechung zur "Maklerklausel" (BGHZ 131, 318, 323) betrifft normale, durch Makler nachgewiesene oder vermittelte Grundstückskaufverträge.

  • BGH, 13.06.1980 - V ZR 11/79

    Zum Umfang der Verpflichtung des Vorkaufsberechtigen im Falle der Ausübung des

    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - III ZR 7/06
    b) Das Berufungsgericht geht auch im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil aaO S. 323 ff) Bestimmungen im Kaufvertrag über die Verteilung der Maklerkosten, wenn diese sich im üblichen Rahmen halten, in der Regel nicht als "Fremdkörper" (vgl. zu diesem Begriff BGHZ 77, 359, 362 f) angesehen werden können.

    Die erstmalige Schaffung einer rechtsverbindlichen Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler im Zusammenhang mit einer "Maklerklausel" im Grundstückskaufvertrag, durch die zugleich der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Zahlung dieser Provision an den Makler - zumal im Sinne der Begründung eines selbständigen Anspruchs des Maklers gemäß §§ 328, 335 BGB - verspricht, ist im Blick auf die nach § 464 Abs. 2 BGB erforderliche wertende Abgrenzung, ob die betreffende Bestimmung im Kaufvertrag eine wesensmäßig zu diesem gehörende oder ein "Fremdkörper" ist (BGHZ 77, 359 einerseits; BGHZ 131, 318, 324 andererseits), bei Letzterem anzusiedeln; hat nämlich ein Makler ohne den Abschluss eines Maklervertrages oder wenigstens eine vorherige Einigung über die Entgeltlichkeit (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 332, 337) Maklerleistungen erbracht, so gibt es weder für den Verkäufer noch für den Käufer eine Vergütungspflicht oder hinreichenden Anlass, bei Abschluss des Kaufvertrags gegenüber dem Makler ein (selbständiges) Provisionsversprechen abzugeben.

  • BGH, 07.07.2005 - III ZR 397/04

    Provisionsanspruch des Kreditvermittlers bei Formnichtigkeit des vermittelten

    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - III ZR 7/06
    Die erstmalige Schaffung einer rechtsverbindlichen Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler im Zusammenhang mit einer "Maklerklausel" im Grundstückskaufvertrag, durch die zugleich der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Zahlung dieser Provision an den Makler - zumal im Sinne der Begründung eines selbständigen Anspruchs des Maklers gemäß §§ 328, 335 BGB - verspricht, ist im Blick auf die nach § 464 Abs. 2 BGB erforderliche wertende Abgrenzung, ob die betreffende Bestimmung im Kaufvertrag eine wesensmäßig zu diesem gehörende oder ein "Fremdkörper" ist (BGHZ 77, 359 einerseits; BGHZ 131, 318, 324 andererseits), bei Letzterem anzusiedeln; hat nämlich ein Makler ohne den Abschluss eines Maklervertrages oder wenigstens eine vorherige Einigung über die Entgeltlichkeit (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 332, 337) Maklerleistungen erbracht, so gibt es weder für den Verkäufer noch für den Käufer eine Vergütungspflicht oder hinreichenden Anlass, bei Abschluss des Kaufvertrags gegenüber dem Makler ein (selbständiges) Provisionsversprechen abzugeben.
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 5/15

    Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung

    Die Provisionszahlungspflicht des Vorkaufsberechtigten setzt nach § 464 Abs. 2 BGB voraus, dass sie Bestandteil des Hauptvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer ist; der bloße Maklervertrag des Verkäufers oder des Erstkäufers mit dem Makler reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - III ZR 34/95, BGHZ 131, 318, 321; Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 7/06, WM 2007, 696 Rn. 9 = VersR 2007, 393; Staudinger/Arnold, BGB [2015], §§ 652, 653 Rn. 118).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat, gehören Bestimmungen in Kaufverträgen über die Verteilung der Maklerkosten, die sich nicht im üblichen Rahmen halten, wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag und verpflichten daher den Vorkaufsberechtigten nicht (vgl. BGH, WM 2007, 696 Rn. 10 f.; Staudinger/Arnold aaO §§ 652, 653 Rn. 120; Staudinger/Mader/Schermaier, BGB [2014], § 464 Rn. 17 und 25; MünchKomm.BGB/Westermann, 7. Aufl., § 464 Rn. 7 in Verbindung mit § 463 Rn. 25; Soergel/Wertenbruch aaO § 464 Rn. 27; Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl., Rn. 100 f., jeweils mwN).

  • KG, 11.08.2014 - 10 U 140/13

    Keine Maklerprovision ohne Maklervertrag!

    Grundsätzlich gilt, dass der Makler zu dessen Gunsten ein Anspruch aus § 328 Abs. 1 BGB vereinbart worden ist, die Provision auch von dem Vorkaufsberechtigten fordern kann, wenn dieser das Vorkaufsrecht ausgeübt hat (BGH NJW 1996, 654; NZM 2007, 256).

    Diese gehören wesensmäßig zum Kaufvertrag (BGH NJW 1996, 654; NZM 2007, 256, 257).

    Die geschilderte Sichtweise trifft lediglich dann nicht mehr zu, wenn in einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstück oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag erstmalig ein Maklervertrag abgeschlossen wird (vgl. BGH NZM 2007, 256 Rn. 11).

    Hat der Makler ohne Abschluss eines Maklervertrags oder ohne Einigung über dessen Entgeltlichkeit Maklerleistungen erbracht, gibt es weder für den Verkäufer noch den Käufer eine Vergütungspflicht oder Anlass ein selbständiges Provisionsversprechen abzugeben (BGH NZM 2007, 256).

  • OLG Koblenz, 27.11.2014 - 3 U 437/14

    Beginn der Berufungsbegründungsfrist bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Die Monatsfrist zur Berufungsbegründung beginnt für die Berufungsklägerin mit Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (in Anknüpfung an BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06 - NJW 2007, 3354 = BGHZ 173, 14 ; vom 29. Juni 2006 - III ZR 7/06 - NJW 2006, 2857 f.; Zöller/Heßler, ZPO , 30. Auflage 2014, § 520 Rn. 39).

    Die Monatsfrist zur Berufungsbegründung begann für die Klägerin mit Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06 - NJW 2007, 3354 = BGHZ 173, 14 ; vom 29. Juni 2006 - III ZR 7/06 - NJW 2006, 2857 f.; Zöller/Heßler, ZPO , 30. Auflage 2014, § 520 Rn. 39).

  • KG, 27.04.2023 - 10 U 80/22

    Provisionsanspruch des Immobilienmaklers: Zahlungsanspruch nach Ausübung des

    Ist daher zugunsten des Maklers ein Anspruch aus § 328 Abs. 1 BGB vereinbart worden, so kann der Makler die Provision auch von dem Vorkaufsberechtigten fordern, wenn dieser das Vorkaufsrecht ausgeübt hat (BGH, Urt. v. 14.12.1995 - III ZR 34/95 - Rn. 13; Urt. v. 11.01.2007 - III ZR 7/06 - Rn. 9).
  • OLG München, 11.07.2018 - 3 U 694/18

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Vorkaufsberechtigten auf Zahlung

    Mit seinen Entscheidungen vom 28.11.1962 (VIII ZR 236/61), vom 14.12.1995 (III ZR 34/95) und vom 11.01.2007 (III ZR 7/06) beschreibe der BGH die Fälle, in denen ein Provisionsanspruch eines Maklers die Ausübung eines Vorkaufsrechts überdauert, nicht abschließend.
  • OLG München, 03.12.2018 - 21 U 4191/17

    Zahlung von Maklerhonorar nach der Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Die streitgegenständliche Klausel im notariellen Kaufvertrag vom 27.06.2016, Anlage K 2, enthält eine Regelung über die Verteilung der Maklerkosten, die sich im üblichen Rahmen hält, und deshalb nicht als "Fremdkörper" anzusehen ist, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2007, Az. III ZR 7/06.
  • LG Hamburg, 28.09.2012 - 323 O 270/11

    Courtageanspruch des Nachweismaklers: Entfallen wegen Rücktritt des Verkäufers

    In diesem Fall ergibt sich eine Verpflichtung des Vorkaufsberechtigten aus § 464 Abs. 2 BGB jedoch nur, wenn die Maklerklausel die Verteilung von zur Anbahndung des (Haupt-) Geschäfts bereits entstandener Maklerkosten regelt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 563, 564).
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