Rechtsprechung
OLG München, 21.06.2007 - 14 U 699/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch der Hausbank eines Insolvenzschuldners auf Auskehr eines im Insolvenzverfahren eingezogenen Betrages im Hinblick auf ihre Absonderungsberechtigung; Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aufgrund eines wirksamen Erwerbs eines Anspruchs aus einem Leasingvertrag ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Absonderungsrecht einer Hausbank aus einer Globalzession in der Insolvenz ihrer kaufmännischen Kreditnehmerin auch für Ansprüche aus dem Ankauf von Leasingforderungen
Verfahrensgang
- LG Memmingen, 11.10.2006 - 1H O 642/06
- OLG München, 21.06.2007 - 14 U 699/06
- BGH, 18.11.2008 - XI ZR 590/07
Papierfundstellen
- WM 2008, 299
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.10.1997 - XI ZR 26/97
Haftung einer Grundschuld für Prozeßkosten einer Bank aus einem Rechtsstreit …
Auszug aus OLG München, 21.06.2007 - 14 U 699/06
Mit dem Begriff "bankmäßige Geschäftsverbindung" werden Ansprüche beschrieben, die mit dem allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen der Bank und dem Kunden in Zusammenhang stehen und die eine in diesem Verhältnis erbrachte vertragstypische Bankleistung zur Grundlage haben (BGH, Urteil vom 28.10.1997, NJW-RR 1998, 190 = WM 1997, 2355 [BGH 28.10.1997 - XI ZR 26/97] ).Ausgenommen bleiben - wie ebenfalls der o.g. BGH-Entscheidung zu entnehmen ist - zufällig entstandene Ansprüche und - wie der Bundesgerichtshof zu einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch dargelegt hat - Ansprüche, die ihren Rechtsgrund außerhalb des Geschäftsverhältnisses mit dem Kunden haben (Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1997, NJW-RR 1998, 190 = WM 1997, 2355 [BGH 28.10.1997 - XI ZR 26/97] ).
- BGH, 13.03.2007 - XI ZR 383/06
Umfang des Pfandrechts gemäß AGB-Sparkassen
Auszug aus OLG München, 21.06.2007 - 14 U 699/06
Als Geschäftsverbindung wird die tatsächliche Beziehung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut angesehen, die auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen angelegt ist (BGH ZIP 2007, 905, 906 [BGH 13.03.2007 - XI ZR 383/06] ).Ein solcher Zusammenhang liegt bereits dann vor, wenn eine Bank Ansprüche gegen einen Kunden durch Abtretung erwirbt (vgl. BGH ZIP 2007, 905, 907 [BGH 13.03.2007 - XI ZR 383/06] m.w.N.).
- BGH, 17.12.1980 - VIII ZR 307/79
Formularmäßige Erstreckung von Sicherheiten auf künftig entstehende Forderungen - …
Auszug aus OLG München, 21.06.2007 - 14 U 699/06
Zum damaligen Zeitpunkt wurde regelmäßig davon ausgegangen, dass sich die für alle zukünftigen Ansprüche des Kreditgebers bestellte Sicherheit gemäß § 157 BGB nur auf Forderungen der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung bezog, auch wenn der Wortlaut der Zweckbestimmungserklärung diese Beschränkung nicht enthielt (vgl. BGH WM 1981, 162). - BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung …
Auszug aus OLG München, 21.06.2007 - 14 U 699/06
Die Rechtssache hat damit grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGH NJW 2002, 3029 [BGH 04.07.2002 - V ZB 16/02] ). - BGH, 26.04.1973 - III ZR 116/71
Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens - Anforderungen an die Auslegung …
Auszug aus OLG München, 21.06.2007 - 14 U 699/06
Die Anfechtung gemäß § 123 BGB war zwar mangels Nachweis einer vorjährigen positiven Kenntnis (Kennenmüssen genügt nicht, BGH WM 1973, 750, 751) von Forderungskauf und Sicherungsumfang noch rechtzeitig gemäß § 124 BGB , aber in der Sache nicht erfolgreich.
- BGH, 26.03.2009 - V ZB 174/08
Herleitung des Erfordernisses einer Rechtsmittelbelehrung für die gemäß §§ 869 , …
In der Sache besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es für die Entscheidung, ob der von § 85a ZVG gewährte Schutz durch ein nicht zuschlagsfähiges Gebot im ersten Termin unterlaufen wird, nicht darauf ankommt, ob ein solches Gebot von einem Vertreter des Gläubigers abgegeben wurde (Senat , Beschl. v. 17. Juli 2008, V ZB 1/08, WM 2008, 299 f.).