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   BGH, 08.11.2007 - IX ZB 221/03   

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https://dejure.org/2007,1845
BGH, 08.11.2007 - IX ZB 221/03 (https://dejure.org/2007,1845)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2007 - IX ZB 221/03 (https://dejure.org/2007,1845)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2007 - IX ZB 221/03 (https://dejure.org/2007,1845)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 360
  • MDR 2008, 290
  • NVwZ-RR 2008, 198
  • NZI 2008, 98
  • WM 2008, 87
  • Rpfleger 2008, 152
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 17/04

    Pfändbarkeit von Beihilfeansprüchen

    Auszug aus BGH, 08.11.2007 - IX ZB 221/03
    Die maßgebenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorfragen für die Pfändbarkeit der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe sind durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (IXa ZB 17/04, WM 2005, 181, 182) - hier im Ergebnis zu Lasten des Schuldners - geklärt.

    Die Rechtsbeschwerde verkennt mit ihren Ausführungen, die allerdings den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (aaO) noch nicht berücksichtigen konnten, dass der insolvente Beamte trotz Massezugehörigkeit der ausgezahlten Beihilfe in seiner Krankenversorgung wirtschaftlich gesichert ist.

  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 212/09

    Insolvenzanfechtung: Überweisung der auf das Geschäftskonto des

    Das Kontoguthaben, aus dem die Zahlungen erbracht wurde, gehörte - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - zum haftenden Vermögen der Schuldnerin und stand daher der Vollstreckung durch ihre Gläubiger offen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2007 - IX ZB 221/03, WM 2008, 87 Rn. 5).
  • BGH, 26.04.2013 - IX ZR 220/11

    Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Wegfall eines ersatzfähigen Schadens bei

    Hat sich infolge der Zahlung die Zweckbindung des Anspruchs erledigt, stehen die Mittel als Bestandteil der Masse dem allgemeinen Gläubigerzugriff offen (BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZB 221/03, WM 2008, 87 Rn. 5).
  • VGH Bayern, 11.08.2010 - 16a D 09.1161

    Unterbliebene Verwendung von Erstattungszahlungen der Beihilfestelle und einer

    Hat der Dienstherr die Beihilfe demgegenüber bereits ausbezahlt, so dass der konkrete Beihilfeanspruch durch Zahlung erloschen ist, hat sich die Zweckbindung dieses Anspruchs erledigt (so ausdrücklich BGH vom 8.11.2007 NVwZ-RR 2008, 198/199).
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