Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1232
BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07 (https://dejure.org/2008,1232)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2008 - VIII ZR 31/07 (https://dejure.org/2008,1232)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2008 - VIII ZR 31/07 (https://dejure.org/2008,1232)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1232) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Provisionsanspruchs eines Handelsvertreters bei Nichtleistung des Vertragspartners aufgrund einer Nichtausführung des Provisionsgeschäftes durch den Unternehmer; Auswirkungen einer Nichtleistung des Vertragspartners aus vom Unternehmer zu vertretenden ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters, wenn Unternehmer Leistung nicht erbringt

  • Betriebs-Berater

    Zum Wegfall von Handelsvertreterprovisionsansprüchen wegen vom Unternehmer zu vertretender Zahlungseinstellung der Kunden

  • Judicialis

    HGB § 87a

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 87 a
    Keine Provisionsrückzahlung durch Untervertreter gem. § 87 a Abs. 3 HGB bei Nichtausführung des Geschäfts wegen Insolvenz des Auftraggebers des Hauptvertreters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 87a
    Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen bei Nichterfüllung der vermittelten Verträge aufgrund Insolvenz des Geschäftsherrn

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entfallen der Provison wegen Nichtleistung des Dritten?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters, wenn Unternehmer seine Leistung an Dritten nicht erbringt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Handelsvertreteranspruch bei Scheitern eines Geschäfts wegen Insolvenz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB § 87a
    Provisionsanspruch des Handelsvertreters trotz Nichtausführung des Geschäfts wegen Insolvenz des Unternehmers

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - BFI Bank -, Anspruch auf Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse, Unterprovision, Grundsatz des Provisionserhalts, Nichtausführung des Geschäfts, Untervertreter, Provision, Risikosphäre des U, behördliche Eingriffe, hoheitlicher Eingriff, aufsichtsrechtliche ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrstufiges Vertriebssystem - Wer ist "Unternehmer" und muss für die Provision des Untervertreters einstehen?

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters; Entfallen des Provisionsanspruchs; Untervertretung; Vertretenmüssen der Insolvenz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1080
  • MDR 2008, 578
  • NZI 2008, 19
  • VersR 2008, 1684
  • VersR 2008, 684
  • WM 2008, 923
  • DB 2008, 1152
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 16.03.1906 - III 345/05

    Invalidenversicherung

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07
    c) Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn diese Umstände dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind; die Insolvenz des Unternehmers fällt grundsätzlich in dessen Risikosphäre (Abgrenzung zu RGZ 63, 69 ff.).

    b) Vergeblich macht die Revision demgegenüber unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 63, 69 ff.) geltend, das Berufungsgericht hätte nicht offen lassen dürfen, sondern aufklären müssen, ob der Bank hinsichtlich ihrer Insolvenz persönliches Verschulden ihrer Organe zur Last falle; nur in diesem Fall bliebe der Provisionsanspruch des Beklagten bestehen, nicht dagegen, wenn der finanzielle Zusammenbruch der Bank auf Umstände zurückzuführen sei, die höhere Gewalt darstellten.

    Ob es besonders gelagerte Ausnahmefälle unverschuldeter Insolvenz infolge höherer Gewalt geben kann, in denen der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entfällt, wenn die Nichtausführung des Geschäfts hierauf zurückzuführen ist (vgl. RGZ 63, 69, 71 f. zu der früheren, von § 87a HGB teilweise abweichenden Bestimmung in § 88 Abs. 1 HGB aF), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 62/82

    Provisionsanspruch des Untervertreters

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07
    b) Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zu einem Untervertreter nicht der Hauptvertreter, sondern dessen Auftraggeber (Fortführung von BGHZ 91, 370 ff.).

    Im Hinblick auf das Entstehen des Provisionsanspruchs hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass im Falle einer Untervertretung der Auftraggeber des Hauptvertreters Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 1 HGB ist (BGHZ 91, 370, 374).

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Die von den Klägern abgeschlossenen Sparverträge unterliegen nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB, sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 10; BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 14; OLG Stuttgart, WM 2016, 311, 318; Freitag, ZBB 2018, 269, 274 f.; Schultheiß, ZIP 2017, 1793, 1795; Vogel, BKR 2018, 45, 49; aA Weber, ZIP 2015, 961, 964; Furche/Götz, WM 2019, 145, 147; zur früheren Rechtslage beim Sparbuch siehe BGH, Urteile vom 23. Juni 1965 - III ZR 251/63, WM 1965, 897, 899 f. und vom 24. April 1975 - III ZR 147/72, BGHZ 64, 278, 284).
  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

    Nicht zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 5. März 2008, VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201).

    Grundsätzlich falle die Insolvenz zwar in den Risikobereich des Unternehmers und führe nicht zum Verlust des Provisionsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201).

    Die Personenverschiedenheit bezüglich des Vertragspartners des Handelsvertreters einerseits und des Vertragspartners der mit den Dritten (Treugebern) abgeschlossenen Geschäfte andererseits steht der Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 13; Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 62/82, BGHZ 91, 370, 374, juris Rn. 15, jeweils zum Untervertreter).

    Im Falle der Nichtausführung entfällt der Provisionsanspruch gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB allerdings, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind; vom Handelsvertreter bereits empfangene Provisionen sind in diesem Fall in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 2 Halbsatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 15).

    (a) Soweit es für den Wegfall des Provisionsanspruchs der Beklagten darauf ankommt, ob das Geschäft aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wurde (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), ist als Unternehmer im Verhältnis zur Beklagten nicht die M. AG & Co. KG, sondern die G. GmbH einzustufen, der die Ausführung der Geschäfte (gegenüber den Treugebern) oblag (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 13; Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 24, jeweils zur Unternehmereigenschaft des Auftraggebers des Hauptvertreters im Verhältnis zum Untervertreter).

    Bei vom Handelsvertreter vermittelten Sparverträgen liegt eine teilweise Nichtausführung seitens einer als Unternehmer einzustufenden Bank vor, soweit diese aufgrund Bescheids der BaFin gehindert ist, die genannten Verträge weiter auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 14; vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 24 f., zur teilweisen Nichtausführung von Telefondienstverträgen seitens einer als Unternehmer einzustufenden Telekommunikationsgesellschaft).

    (a) Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, ZVertriebsR 2014, 98 Rn. 13 = IHR 2014, 74) - sei es auch kraft vertraglicher Risikoübernahme (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 25; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, aaO) - zuzuordnen sind.

    Der Streitfall ist signifikant anders gelagert als der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 zugrunde liegende Fall.

    Der Bundesgerichtshof hat bei dieser Lage die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen der BaFin, die dazu führten, dass die Sparverträge von der Bank nicht weiter ausgeführt werden konnten, in den Risikobereich der Bank fallen und damit von ihr zu vertreten sind, für rechtens erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, aaO Rn. 17).

  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07

    Unwirksame Provisionsklausel in Handelsvertretervertrag

    Denn die Telekommunikationsgesellschaft - diese ist auch im Verhältnis zum Untervertreter Unternehmerin im Sinne von § 87a Abs. 3 HGB (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923, Tz. 13) - ist verpflichtet, dem Kunden fortlaufend die technischen Voraussetzungen für den ungestörten Austausch von Sprache und Daten zur Verfügung zu stellen.

    Auch die Möglichkeit, dass die Telefongesellschaft einen erteilten Auftrag vertragswidrig storniert (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 98/90, NJW-RR 1992, 868) oder wegen eingetretener Insolvenz nicht mehr ausführen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008, aaO, Tz. 18 m.w.N.), lässt sich nicht ausschließen.

  • BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12

    Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für

    Vielmehr ist entscheidend, dass die Gründe, die zum Erlass des Zahlungsverbots durch die BaFin geführt haben, in den Risikobereich der Schuldnerin fallen (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 17).

    Ein Kreditinstitut hat den Erlass eines Zahlungsverbots aber nicht nur zu vertreten, soweit dieses auf Umständen beruht, für welche den Organen oder Erfüllungsgehilfen persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn die zum Erlass des Zahlungsverbots führenden Umstände dem betrieblichen oder unternehmerischen Risikobereich des Kreditinstituts zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 2, 17 f.).

    Dabei fallen zur Insolvenz führende Zahlungsschwierigkeiten - sofern sie nicht lediglich durch äußere Umstände bedingt sind - grundsätzlich in die Risikosphäre des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 18 ff. mwN).

  • BGH, 08.07.2021 - I ZR 248/19

    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Wegfall des Anspruchs bei Ausübung

    Unternehmer im Sinne des § 87a HGB ist im Falle der Untervertretung grundsätzlich nicht der Hauptvertreter, sondern der Auftraggeber des Hauptvertreters (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 62/82, BGHZ 91, 370, 374 [juris Rn. 12]; Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 13).

    Hat der Hauptvertreter die Nichtausführung des Geschäfts zu vertreten, weil er die ihm gegenüber dem Untervertreter obliegende Pflicht zur Nachbearbeitung verletzt hat, findet § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB deshalb mit der Folge entsprechende Anwendung, dass der Provisionsanspruch des Untervertreters erhalten bleibt (vgl. OLG Köln, VersR 2006, 71 [juris Rn. 7]; Staub/Emde aaO § 87a Rn. 82; MünchKomm.HGB/Ströbl aaO § 87a Rn. 57; Emde, EwiR 2008, 559, 560).

  • KG, 04.06.2021 - 2 U 5/18

    Rückzahlung von Provisionsvorschüssen beim Versicherungsvertretervertrag:

    Insoweit kann sie einen Rückgewähranspruch in entsprechender Anwendung des § 87a Abs. 2 Halbs. 2 HGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, Rn. 15 nach juris) geltend machen, denn der entsprechende Stornohaftungszeitraum war noch nicht abgelaufen (dazu a.) und die Nichtausführung beruhte auf Umständen, die von der Klägerin nicht zu vertreten waren (dazu b.); auch die Höhe ist nicht zu beanstanden (dazu c.).

    Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer dabei diejenigen Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, ZVertriebsR 2014, 98 Rn. 13 = IHR 2014, 74), wobei letzteres auch auf der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder eines sonstigen Risikos beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, Rn. 25, juris; Oetker/Busche, HGB, 7. Aufl. 2021, § 87a Rn. 22).

    Allerdings führt die bloße Nichtleistung des Dritten nicht zum Wegfall des Provisionsanspruchs, wenn sie ihrerseits auf vom Unternehmer zu vertretenden Gründen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, Rn. 12 nach juris).

  • OLG Oldenburg, 12.07.2011 - 13 U 16/11

    Wegfall von Provisionsansprüchen für die Vermittlung von Mobilfunkverträgen bei

    Als Unternehmer ist hier der Provider T-M... anzusehen, denn im Falle einer Untervertretung ist der Auftraggeber des Hauptvertreters Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 1 HGB (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 62/82, BGHZ 91, 370, unter II 2 a; BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923, Rn. 13).

    Der Bundesgerichtshof hat aber auch entschieden, dass § 87a Abs. 2 HGB dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Kunde nicht leistet und dies darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer seinerseits das Geschäft nicht ausführt, oder wenn die Nichtleistung des Kunden auf vom Unternehmer zu vertretenden Gründen beruht (BGH, Urteil vom 5. März 2008, aaO, Rn. 12 m.w.N.).

    In einem solchen Fall hat die Regelung des § 87a Abs. 3 HGB Vorrang vor § 87a Abs. 2 HGB, weil nach § 87a Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei einer Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer grundsätzlich erhalten bleibt und nur ausnahmsweise dann entfällt, wenn die Nichtausführung des Geschäfts auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind (BGH, Urteil vom 5. März 2008, aaO).

    Auch soweit es für den Wegfall des Provisionsanspruchs eines Untervertreters darauf ankommt, ob das Geschäft aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wurde (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), ist Unternehmer im Verhältnis zum Untervertreter nicht der Hauptvertreter, sondern der Auftraggeber des Hauptvertreters, hier T-M... (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008, aaO, Rn. 13; vgl. dazu auch OLG Schleswig, MDR 2009, 1055, zitiert nach juris, Rn. 32; ferner LG Frankenthal, aaO, Rn. 52).

  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 228/12

    Zahlungsschwierigkeiten einer Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen

    aa) Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), darüber hinaus auch solche Umstände, die seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, NJOZ 2008, 2449 Rn. 18 m. w. N.).

    Der Streitfall ist entgegen der Auffassung des Beklagten signifikant anders gelagert als der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, NJOZ 2008, 2449 zugrunde liegende Fall.

    Der Bundesgerichtshof hat bei dieser Lage die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung für rechtens erachtet, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen der genannten Anstalt, die dazu führten, dass die Sparverträge von der Bank nicht weiter ausgeführt werden konnten und die Bankkunden ihre Zahlungen einstellten, in den Risikobereich der Bank fallen und damit von ihr zu vertreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, aaO Rn. 17).

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 168/13

    Handelsvertreterprovisionsanspruch des Reisevermittlers bei Reiseabsage durch den

    Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 18; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12, juris Rn. 11) oder auf einem übernommenen Risiko beruhen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, NJW 2010, 298 Rn. 25).
  • AG Bonn, 10.06.2010 - 103 C 470/09

    Kreuzfahrt, Insolvenz, Reederei

    Einzustehen hat er darüber hinaus für jedes dem Handelsvertreter gegenüber pflicht- oder obliegenheitswidrige Verhalten sowie für die seinem Risikobereich und seinem Betrieb zuzuordnenden Umstände (vgl. BGH NJOZ 2008, 2449; EbenrotBoujong, HGB, 2. Aufl., § 87a Rn. 23; Staub/Emde, HGB, 2. Aufl., § 87a Rn. 77).

    Der Eintritt der Zahlungsschwierigkeiten der Reederei mit der Folge der Undurchführbarkeit bereits gebuchter Kreuzfahrten fällt - anders als grundsätzlich Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmers selbst (vgl. BGH NJOZ 2008, 2449 (2252)) - auch nicht in den Risikobereich der Beklagten.

    Dem entspricht, dass nach herrschender Auffassung auch die eigene Insolvenz des Unternehmers den Provisionsanspruch entfallen lässt, wenn diese eigene Insolvenz ausnahmsweise auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, der Unternehmer also schuldlos in die Insolvenz gerät und deren Verhinderung außerhalb seines Einflussbereichs stand (vgl. Ebenroth/Boujong, HGB, 2. Aufl., § 87a Rn. 31 mwN., offen gelassen von BGH NJOZ 2008, 2449 (2452)).

  • AG Bonn, 12.05.2011 - 103 C 470/09

    Bei einer nicht zu vertretenen Nichtdurchführung einer Reise mit einem

  • OLG München, 17.12.2008 - 7 U 4025/08

    Handelsvertreterprovision: Formularmäßige Vertriebsvereinbarung zwischen einem

  • KG, 14.05.2020 - 2 U 35/17

    Klage eines Anschlussnehmers auf Rückzahlung einer Reservierungsgebühr nach der

  • LG Kiel, 18.03.2011 - 16 O 24/10

    Kaufvertragsrecht: Lieferpflicht eines Lieferanten bei Insolvenz des Herstellers

  • LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15

    - DKV 2 -, - ERGO Beratung und Vertrieb AG -, Anspruch auf Rückzahlung

  • LG Kassel, 05.06.2013 - 1 S 13/13

    - DVAG 63 -, Rückforderung unverdienter Provisionen, Darlegungs- und Beweislast,

  • BGH, 27.09.2023 - VII ZR 12/23

    Unentziehbarer Anspruch des Handelsvertreters auf Provision für die Vermittlung

  • BGH, 27.09.2023 - VII ZR 15/23

    Unentziehbarer Anspruch des Handelsvertreters auf Provision für die Vermittlung

  • BGH, 27.09.2023 - VII ZR 14/23

    Unentziehbarer Anspruch des Handelsvertreters auf Provision für die Vermittlung

  • BGH, 27.09.2023 - VII ZR 13/23

    Unentziehbarer Anspruch des Handelsvertreters auf Provision für die Vermittlung

  • OLG Köln, 09.08.2013 - 19 U 149/12

    Ansprüche des Handelsvertreters aus der teilweisen Rückbelastung von Provisionen

  • LG Berlin, 02.12.2016 - 96 O 94/15

    Stromnetzanschlussvertrag: Rückzahlungsanspruch für eine Reservierungsgebühr bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht