Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,626
BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08 (https://dejure.org/2009,626)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2009 - XI ZR 86/08 (https://dejure.org/2009,626)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 (https://dejure.org/2009,626)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,626) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 765 Abs. 1
    Bürgschaft für durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention; Wirkung einer Haftungserklärung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Investitionszuschusses; Erforderlichkeit des Abschlusses ...

  • Judicialis

    BGB § 140; ; BGB § 306; ; BGB § 765 Abs. 1; ; VwVfGBbg § 57

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention; Wirkung einer Haftungserklärung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Investitionszuschusses; Erforderlichkeit des Abschlusses ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Subvention: Sicherungszweck einer Bürgschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang des Sicherungszwecks einer Bürgschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bürgschaft zur Absicherung von Subventionsrückzahlungen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 765 Abs. 1
    Zum Sicherungszweck der Bürgschaft für eine Subventionsrückforderung

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1367
  • MDR 2009, 876
  • WM 2009, 1180
  • DB 2009, 1873
  • DÖV 2009, 728
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Auszug aus BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08
    Um den Vorrang des dispositiven Gesetzesrechtes nicht zu umgehen, setzt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer Lücke, die durch den Wegfall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung entstanden ist, allerdings voraus, dass dispositives Gesetzesrecht nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemessene, den typischen Interessen Rechnung tragende Lösung ist (BGHZ 137, 153, 156 f. ; 176, 244,Tz. 32; 177, 186, Tz. 18).

    Dies entspricht für den Fall der formularmäßig weiten Sicherungszweckerklärung, die unzulässigerweise die Bürgschaft auf alle künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus einer Geschäftsverbindung ausdehnt, ständiger Rechtsprechung mit der Folge der Beschränkung der Bürgenhaftung auf die Fälle, die Anlass für die Übernahme der Bürgschaft waren (vgl. BGHZ 137, 153, 157 f. ; 143, 95, 97 ; 153, 293, 298) .

    An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt damit die Regelung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (BGHZ 137, 153, 158) .

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07

    Rückforderung einer Subventionsleistung: Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08
    Auch im Fall der regelmäßig vorgesehenen vollständigen Aufhebung hat sie jedenfalls die Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00, [...] Tz. 40; OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 1.07, [...] Tz. 39).

    Denn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht, ob der Betrieb - wie es häufig der Fall ist - durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt wird und dadurch die Zweckbindungsfristen doch noch erreicht werden können (OVG Greifswald, GewArch 2002, 464, 465; OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 1.07, [...] Tz. 40).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08
    Sein Inhalt richtet sich dann gemäß § 6 Abs. 2 AGBG nach den gesetzlichen Vorschriften, zu denen auch die §§ 133, 157 BGB gehören, die Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung sind (BGHZ 176, 244, Tz. 32).

    Um den Vorrang des dispositiven Gesetzesrechtes nicht zu umgehen, setzt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer Lücke, die durch den Wegfall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung entstanden ist, allerdings voraus, dass dispositives Gesetzesrecht nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemessene, den typischen Interessen Rechnung tragende Lösung ist (BGHZ 137, 153, 156 f. ; 176, 244,Tz. 32; 177, 186, Tz. 18).

  • BGH, 16.10.2007 - XI ZR 132/06

    Anwendung des VerbrKrG auf einen privatrechtlichen Schuldbeitritt zu einem

    Auszug aus BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08
    Die gewollte Rechtsfolge, eine privatrechtliche Mithaftung für einen bedingten öffentlichrechtlichen Rückerstattungsanspruch, kann nicht eintreten, weil der Schuldbeitritt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird, und deshalb zu seiner wirksamen Begründung der Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags unter Beachtung des Schriftformerfordernisses gemäß § 57 VwVfGBbg erforderlich gewesen wäre (Senat BGHZ 174, 39, Tz. 21 ff.).

    Sie ist daher geeignet, öffentlichrechtliche Forderungen auf privatrechtlicher Ebene abzusichern (BGHZ 90, 187, 190 ; Senat BGHZ 174, 39, Tz. 25).

  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 330/07

    Zur Wirksamkeit einer Lastschriftklausel in formularmäßigen Mitgliedsverträgen

    Auszug aus BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08
    Die Unklarheitenregel in § 5 des AGB-Gesetzes, das auf den am 11. Juni 2002 durch den Erlass des Widerrufsbescheids entstandenen Bürgschaftsanspruch noch Anwendung findet (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 - V ZR 189/06, WM 2007, 2124, Tz. 9), greift aber nur ein, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f. ; BGH, Urteile vom 22. März 2002 - V ZR 405/00, WM 2002, 1017, 1018 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391, Tz. 20).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391, Tz. 19 m.w.N.).

  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Auszug aus BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08
    Allein dies entspricht dem zivilrechtlichen Haftungssystem, in dem der Bürge selbst durch die Rechtskraft eines dem Gläubiger günstigen Urteils gegen den Hauptschuldner nicht gehindert ist, Einwendungen gegen die Hauptschuld zu erheben (BGHZ 107, 92, 96) .
  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08
    Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatzpunkt zutreffend davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen; BVerwGE 105, 55, 58 f. ; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 413, 415) .
  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

    Formularmäßiger Ausschluß der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen

    Auszug aus BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08
    Dies entspricht für den Fall der formularmäßig weiten Sicherungszweckerklärung, die unzulässigerweise die Bürgschaft auf alle künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus einer Geschäftsverbindung ausdehnt, ständiger Rechtsprechung mit der Folge der Beschränkung der Bürgenhaftung auf die Fälle, die Anlass für die Übernahme der Bürgschaft waren (vgl. BGHZ 137, 153, 157 f. ; 143, 95, 97 ; 153, 293, 298) .
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2002 - 2 L 212/00
    Auszug aus BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08
    Denn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht, ob der Betrieb - wie es häufig der Fall ist - durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt wird und dadurch die Zweckbindungsfristen doch noch erreicht werden können (OVG Greifswald, GewArch 2002, 464, 465; OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 1.07, [...] Tz. 40).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 34/04

    Pflicht des Steuerberaters zur Herbeiführung einer verbindlichen Auskunft des

    Auszug aus BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08
    Falls sich die tatsächlich getroffene Entscheidung nicht im Rahmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens gehalten hätte, ist darauf abzustellen, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41, Tz. 16).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

  • VGH Bayern, 15.10.2008 - 22 B 06.986

    Widerruf eines Zuwendungsbescheids; Auslegung der Zweckbestimmung im

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3011/00

    Aufgespaltener Betrieb; Betriebsaufspaltung; Gesamtschuldner;

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99

    Rückfrage im Überweisungsverkehr

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

  • VGH Bayern, 25.05.2004 - 22 B 01.2468

    Widerruf eines Investitionszuschusses; zweckwidrige Verwendung einer Subvention;

  • BGH, 04.07.1990 - VIII ZR 288/89

    Formularmäßiges Verbot der Untervermietung von Leasingobjekten

  • BGH, 13.07.2007 - V ZR 189/06

    Anzuwendendes Recht bei Dauerschuldverhältnissen; Rechtsnatur eines Pflugtauschs

  • BGH, 16.02.1984 - IX ZR 45/83

    Rechtsweg bei Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

  • BGH, 13.06.1990 - IV ZR 141/89

    Anspruch des Maklers auf Provision für Anschlussverträge - Mitwirkung des Maklers

  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

  • BGH, 25.06.1984 - II ZR 209/83

    Einordnung einer unwiderruflichen Vereinbarung hinsichtlich einer Scheckübergabe

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • BGH, 22.03.2002 - V ZR 405/00

    Anwendung der Unklarheitenregel

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    (a) § 315 Abs. 1 BGB setzt für seine Anwendbarkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Vertragspartei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH, Urteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 21; vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21).

    Sind zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 19, vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, WM 2010, 1161 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    § 315 BGB setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33).
  • BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16

    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Verjährungseinrede des Bürgen nach Feststellung

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 32 ff.) sichert die Bürgschaft der Beklagten nicht jede durch einen wirksamen Widerrufsbescheid begründete Erstattungsforderung der Klägerin.

    Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nach dem Sicherungszweck der - für das Revisionsverfahren unterstellt - formularmäßigen Bürgschaft, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen offensichtlich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und deshalb vom Senat selbständig ausgelegt werden können (Senatsurteil vom 28. April 2009, aaO, Rn. 35 mwN), für Erstattungsansprüche nur insoweit haftet, als die Klägerin die Zuwendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt tatsächlich in Anspruch genommen hätte.

    Auch wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegenüber der Zuwendungsempfängerin allein deshalb besteht, weil der zugrunde liegende Widerrufsbescheid wirksam ist, kann ein nach zivilrechtlichen Grundsätzen haftender Bürge berechtigterweise davon ausgehen, dass er nur solche Ansprüche absichert, die auf materiell rechtmäßigen Aufhebungsentscheidungen beruhen (Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 37).

    Auch die Klägerin als Bewilligungsbehörde kann, wenn sie den Erstattungsanspruch im Wege des Privatrechts absichert, bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen, dass dieses Sicherungsmittel Ansprüche aus Widerrufsbescheiden auch insoweit erfasst, als diese rechtswidrig sind (Senatsurteil vom 28. April 2009, aaO).

    Denn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht, ob der Betrieb durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt wird und dadurch die Zweckbindungsfristen doch noch erreicht werden können (Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 42 mwN).

    (1) Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen; Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 41 mwN).

    Auch im Fall der regelmäßig vorgesehenen vollständigen Aufhebung hat sie jedenfalls die Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint (Senatsurteil vom 28. April 2009, aaO, mwN).

    Im Rahmen der Ermessensausübung ist daher das Gewicht des Pflichtverstoßes zu berücksichtigen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei objektiv geringfügigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Bescheides entgegenstehen kann (Senatsurteil vom 28. April 2009, aaO, mwN).

    Der Widerrufsbescheid der Klägerin ist bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil aus den angestellten Erwägungen nicht erkennbar wird, dass ein nur teilweiser Widerruf überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen wurde (Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 42).

    Nur für den Fall, dass sich die tatsächlich getroffene Entscheidung nicht im Rahmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens gehalten hätte, ist darauf abzustellen, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen (Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 45; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41 Rn. 16).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Sind nämlich zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68 f.; Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, Tz. 19; BGH, Urteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, WM 2007, 1142, Tz. 23 und vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, WM 2010, 1161, Tz. 14, jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2011 - 8 U 450/10

    Grundstückskaufvertrag: Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über die Größe

    Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr.; vgl. BGH WM 2009, 1180 ff. Tz. 21; WM 2008, 1391 ff. Tz. 19 m.w.N., jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 01.10.2014 - VII ZR 344/13

    Formularmäßiger Bauvertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber: Unwirksamkeit einer

    Das gilt auch, wenn eine Klausel wie hier nicht Vertragsbestandteil geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/09, WM 2009, 1180 Rn. 27).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 76/14

    Bürgschaftserklärung einer Aktiengesellschaft für eine Zuwendungsempfängerin

    Das Landgericht habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - nur unzureichend beachtet; die lediglich formelhaften Begründungen der Bescheide genügten den dort aufgestellten Begründungserfordernissen nicht.

    Dies hätte jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der Bürgschaft zur Folge, sondern würde nur zu einer Beschränkung der Bürgenhaftung auf Erstattungsansprüche führen, die auf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus vom Zuwendungsempfänger zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Gründen beruhen (BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - Rdnr. 26 ff.).

    Die Beklagte haftet für Erstattungsansprüche der Klägerin nur insoweit, wie die Klägerin die Zuwendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt tatsächlich in Anspruch genommen hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - Rdnr. 35 ff.).

    Ebenso wenig wie die Rechtskraft eines dem Gläubiger günstigen Urteils gegen den Hauptschuldner gegenüber dem Bürgen wirkt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - Rdnr. 37 und vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 - Rdnr. 16 m.w.N.), entfaltet die Feststellung einer Forderung des Gläubigers zur Insolvenztabelle, die gemäß § 178 Abs. 3 InsO einen der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs durch Urteil gleichgestellten Titel darstellt, Rechtskraftwirkung gegenüber dem Bürgen.

    In einem solchen Fall, in dem sich die tatsächlich getroffenen Entscheidung nicht im Rahmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens hält, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - Rdnr. 45) darauf abzustellen, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen.

    Zwar ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - Rdnr. 38 ff.) davon auszugehen, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, auf die sich die Klägerin in ihrem Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 berufen hat, bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen).

  • BGH, 02.07.2009 - III ZR 303/08

    Umfang der Leistungspflicht eines Partnervermittlers; Anspruch des Kunden auf

    Soweit ein Rechtsfehler bei der Auslegung vorliegt, ist das Revisionsgericht nicht an diese Auslegung gebunden und kann diese selbst vornehmen, soweit eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - Umdruck S. 11 Rn. 20 m.w.N.; vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618, 2619 ; vom 7. Juli 1999 - VIII ZR 131/98 - NJW 1999, 3037, 3038) .
  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 63/09

    Zulässigkeit eines Rückgriffs auf die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 S. 2 und 48

    Auszugehen ist davon, dass haushaltsrechtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG) das Interesse der Beklagten überwiegen, die Zuwendung ohne zweckentsprechende Nutzung behalten zu dürfen (vgl. BGHZ 155, 166, 176; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, a.a.O.; BGH, Urt. v. 28. April 2009, XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, 1184; BVerwG NVwZ 2003, 221, 223).
  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als

  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12

    Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem

  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 291/09

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2015 - 17 U 5/14

    Inhaltskontrolle der AGB einer Bausparkasse: Wirksamkeit einer

  • BGH, 03.05.2011 - XI ZR 373/08

    Formularmäßiger Schiedsvertrag eines Terminoptionsvermittlers; Auslegung einer

  • BGH, 01.10.2013 - XI ZR 28/12

    Widerruf einer Subventionsbewilligung: Zuständigkeit eines Landesministers zur

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

  • BGH, 02.02.2023 - III ZR 63/22

    Inanspruchnahme einer Anbieterin von öffentlich zugänglichen

  • BGH, 08.02.2011 - XI ZR 168/08

    Schiedsvereinbarung: Auslegung eines formularmäßigen Schiedsvertrages zwischen

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08

    Leasingvertrag: Aufklärungspflicht des Mietverkäufers bezüglich der

  • OLG Dresden, 03.11.2010 - 12 U 782/10

    Bürgschaft - Keine wirksame Kündigung, keine Fälligkeit: Keine Verjährung!

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 23 U 173/09

    Abweisung der Klage auf Rückforderung von Investitionszuschüssen aus Mitteln des

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2011 - 18 U 159/10

    Vorliegen der Voraussetzungen der Tatbestandsberichtigung i.R.e.

  • OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 3 U 189/14

    Kaufvertraglich vereinbarter Nachzahlungsanspruch für Grundstück in Form von

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 111/10

    Wirksamkeit einer Entscheidung des Verwaltungsrats einer rechtlich

  • BGH, 18.11.2013 - XI ZR 28/12

    Verletzung des Anspruchs aufs rechtliche Gehör bei unterlassener Beantragung

  • OLG Frankfurt, 13.04.2015 - 23 U 128/14

    Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung als Anweisung auf Schuld

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19

    Auslegung von Genussscheinbedingungen; Erwartungshorizont eines

  • BGH, 03.05.2011 - XI ZR 374/08

    Schadensersatzanspruch gegen ein US-amerikanisches Brokerunternehmen wegen

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 6 U 28/18

    Abfindungsanspruch nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 137/19
  • VG Hannover, 20.05.2019 - 12 A 1033/19

    Ungerechtfertigte Bereicherung durch Inanspruchnahme einer Bürgschaft

  • OLG Brandenburg, 03.11.2010 - 4 U 13/10

    Sicherungsgrundschuld: Vorformulierte Zweckerklärung bei Bestellung einer

  • OLG Frankfurt, 27.10.2010 - 12 U 99/09

    Architektenhaftpflichtversicherung: Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen

  • OLG Nürnberg, 23.03.2010 - 4 W 2234/09

    Rechtsweg für Anspruch einer Körperschaft öffentlichen Rechts gegen eine

  • LG Duisburg, 26.06.2014 - 8 O 331/12

    Bewilligung eines zweckgebundenen Investitionszuschusses i.R.d. regionalen

  • LG Bonn, 04.09.2013 - 5 S 52/13

    Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer Überzahlung aus einer

  • OLG Hamm, 10.03.2010 - 8 U 5/09

    Haftung des über ein Treuhandmodell an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 25/19

    Auslegung von Genussscheinbedingungen Genussscheinbedingungen als Allgemeine

  • LG Karlsruhe, 04.03.2011 - 6 S 10/10

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Minderung bei vorzeitiger

  • LG München I, 03.02.2016 - 37 O 24255/14

    Eisenbahnverkehrsunternehmen: Kein Anspruch auf bereicherungsrechtliche

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht