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   BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07   

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https://dejure.org/2009,1689
BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07 (https://dejure.org/2009,1689)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2009 - IX ZR 229/07 (https://dejure.org/2009,1689)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07 (https://dejure.org/2009,1689)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Geldern zum Zweck der Stellung einer Kaution für einen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten; Weitergehende Pflichten eines Anwalts zur Sicherung der Rückführung solcher Mittel nach bestimmungsgemäßer ...

  • Judicialis

    BGB § 667

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 667
    Anwalt darf eingeworbene Gelder zur Stellung einer Kaution für seinen Mandanten nicht anderweitig verwenden

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Konkludenter Auftrag; Herausgabepflicht des Beauftragten - bestimmungsgemäße Verwendung (§ 667 BGB) bei Treuhandgeldern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 667
    Pflicht eines Rechtsanwalts zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Geldern zum Zweck der Stellung einer Kaution für einen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten; Weitergehende Pflichten eines Anwalts zur Sicherung der Rückführung solcher Mittel nach bestimmungsgemäßer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einwerbung von Gelder von Mandanten zur Kautionsstellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bindung der Mittelverwendung für durch Anwalt eingeworbene Kautionsgelder Dritter ? Der darlehensweise gewährte Kautionsbetrag darf nicht zur Tilgung von Honorarforderungen des Anwalts des inhaftierten Mandanten verwendet werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwendung von Kautionsgeldern

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 667 BGB
    Zweckbestimmung von Kautionszahlungen Dritter

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fremdgeldverwendung bei Einzahlung als Kaution

Besprechungen u.ä. (4)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Fremdgeldverwendung bei Einzahlung als Kaution

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Konkludente Erteilung eines Auftrags

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fremdgeldverwendung bei Einzahlung als Kaution

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Konkludenter Auftrag; Herausgabepflicht des Beauftragten - bestimmungsgemäße Verwendung (§ 667 BGB) bei Treuhandgeldern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 840
  • MDR 2009, 473
  • VersR 2009, 1228
  • WM 2009, 327
  • DB 2009, 676
  • AnwBl 2009, 382
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07
    Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 und 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).

    Das Berufungsgericht hat auf zwei Urteile des Senats Bezug genommen, die einen ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatten (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).

    Das folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Anwalt vertretenen Partei identisch sind (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO S. 3631, v. 12. Oktober 2006 aaO S. 267 Rn. 8).

    Er kann konkludent geschlossen werden, wenn das Verhalten des einen Teils bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben gemäß §§ 133, 157 BGB als eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärung aufzufassen war und das Verhalten des anderen Teils als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte (vgl. für den Anwaltsvertrag: BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO S. 3631).

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03

    Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Geldgeber und einem Rechtsanwalt zum

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07
    Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 und 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).

    Das Berufungsgericht hat auf zwei Urteile des Senats Bezug genommen, die einen ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatten (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).

    Das folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Anwalt vertretenen Partei identisch sind (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO S. 3631, v. 12. Oktober 2006 aaO S. 267 Rn. 8).

  • BGH, 26.03.2004 - V ZR 90/03

    Rechte des Eigentümers bei einem notariell beurkundeten unwiderruflichen

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07
    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26. März 2004 - V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952; 953v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1357; v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06 Rn. 18 z.V.b.).
  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 344/02

    Rechtsstellung eines Mittelverwendungstreuhänders im Rahmen eines Anlagemodells

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07
    Von der Verpflichtung, das eingezahlte Geld wieder zurückzuzahlen, wäre der Beklagte nur frei geworden, wenn er das Geld auftragsgemäß weitergeleitet hätte (BGH, Urt. v. 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, ZIP 2004, 171, 172).
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 183/06

    Übertragung eines anhängigen Verfahrens auf einen anderen Senat des

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07
    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26. März 2004 - V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952; 953v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1357; v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06 Rn. 18 z.V.b.).
  • BGH, 13.05.2004 - III ZR 368/03

    Pflichten eines als Treuhänder in die Abwicklung von Börsentermingeschäften

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07
    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26. März 2004 - V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952; 953v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1357; v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06 Rn. 18 z.V.b.).
  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

    Diese Auslegung der im Rahmen der vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien über eine gütliche Einigung abgegebenen Willenserklärungen weist revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und bindet den Senat daher nicht (vgl. BGHZ 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Tz. 8; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840, Tz. 9).
  • BGH, 08.12.2016 - IX ZR 257/15

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis

    Hiervon wird der Geschäftsbesorger frei, wenn er das erhaltene Geld auftragsgemäß verwendet hat (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003, 2382, 2383 unter 2.a. mwN; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, WM 2009, 327 Rn. 19).
  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 128/12

    Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Forderungsschuldners: Vom Lieferanten

    Zugunsten der Klägerin kann mit dem Berufungsgericht, an dessen Vertragsauslegung der Senat grundsätzlich gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, NZI 2007, 407 Rn. 22; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 16), angenommen werden, dass die Abtretung das gesetzliche Rücktrittsrecht des Verkäufers gemäß §§ 323 ff BGB einschloss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, 2641).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12

    Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des

    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH, Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840 Rn. 9).
  • BGH, 07.02.2019 - IX ZR 5/18

    Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei: Übertragung des Eigentums an den Handakten

    b) Zudem besteht sowohl hinsichtlich der den Mandanten überlassenen als auch der im Besitz des Beklagten befindlichen Handakten kein Herausgabeanspruch, weil der Abwickler von der Herausgabepflicht außer durch Erfüllung auch dann frei wird, wenn er das zur Ausführung des Auftrags Erhaltene oder aus der Geschäftsbesorgung Erlangte bestimmungsgemäß verwendet hat (BGH, Urteil vom 6. Juni 2002, aaO; vom 17. April 2008, aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840 Rn. 19; vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rn. 27).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - 24 U 147/09

    Rechtliche Einordnung eines Treuhandverhältnisses

    Denn die Überweisung der Klägerin konnte im Hinblick auf die bereits geführten Gespräche und den gewechselten Schriftverkehr bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben gemäß §§ 133, 157 BGB nur als eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärung aufzufassen sein und die Entgegennahme des Betrages als Annahme eines Auftrags gedeutet werden (vgl. BGH NJW 2009, 840).

    Ein derartiges Treuhand- und damit ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien wäre nur dann zu verneinen, wenn der Beklagte das Geld allein im eigenen Interesse oder als Vertreter seines Mandanten entgegen genommen hätte (vgl. BGH NJW 2004, 3630; BGH NJW 2009, 840; Senat OLGR 2005, 654).

    Der Annahme eines Treuhandverhältnisses steht auch nicht das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach §§ 43a Abs. 4, 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO, 3 BORA entgegen (BGH NJW 2009, 840; Senat OLGR 2001, 235).

    Aus diesem Grund scheidet aber nur der Abschluss eines Anwaltsvertrages mit der Klägerin aus (BGH NJW-RR 2007, 267; BGH NJW 2004, 3630; BGH NJW 2009, 840).

    Dabei trägt der Beauftragte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BGH NJW 1997, 47; BGH NJW 2009, 840).

  • BGH, 22.06.2010 - VIII ZR 192/09

    Wohnraummiete: Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Umzug in eine Ersatzwohnung

    Die vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Auslegung der zwischen den Parteien hinsichtlich der Modernisierungsmaßnahmen und des Auszugs aus der Wohnung getroffenen Individualvereinbarung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung darauf, ob der Auslegungsstoff nicht vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (BGHZ 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840, Tz. 9; vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Tz. 8; vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, WM 2009, 861, Tz. 12).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2016 - 12 U 169/15

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer sogenannten doppelseitigen Anwaltstreuhand

    Bei Entgegennahme von Geld für Kautionszwecke etwa besteht für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung kein Anlass, weil der Anwalt das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 8, 9; Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 11 m.w.N.).

    Als Abgrenzungskriterium für die Begründung vertraglicher treuhänderischer Beziehungen zwischen dem Einzahler und dem Anwalt stellt der BGH in "Kautionsfällen" darauf ab, ob der Anwalt lediglich zur zeitnahen Weiterleitung der Gelder entsprechend der ihm vom Mandanten erteilten Weisung verpflichtet ist oder ob er sich gegenüber dem Dritten zur "treuhänderischen Verwaltung" verpflichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 15; Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, Rn. 10, 11: Verneinung eines Treuhandauftrags bei bloßer Vereinbarung der "technischen Abwicklung des Zahlungsvorgangs").

    Er durfte nicht davon ausgehen und ging auch tatsächlich nicht davon aus, das Geld sei ihm zur freien Verwendung überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 17).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2016 - 12 U 169/15

    Treuhandvertrag: Herausgabe- und Schadenersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt

    Bei Entgegennahme von Geld für Kautionszwecke etwa besteht für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung kein Anlass, weil der Anwalt das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 8, 9; Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 11 m.w.N.).

    Als Abgrenzungskriterium für die Begründung vertraglicher treuhänderischer Beziehungen zwischen dem Einzahler und dem Anwalt stellt der BGH in "Kautionsfällen'' darauf ab, ob der Anwalt lediglich zur zeitnahen Weiterleitung der Gelder entsprechend der ihm vom Mandanten erteilten Weisung verpflichtet ist oder ob er sich gegenüber dem Dritten zur "treuhänderischen Verwaltung" verpflichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 15; Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, Rn. 10, 11: Verneinung eines Treuhandauftrags bei bloßer Vereinbarung der "technischen Abwicklung des Zahlungsvorgangs").

    Er durfte nicht davon ausgehen und ging auch tatsächlich nicht davon aus, das Geld sei ihm zur freien Verwendung überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 17).

  • BGH, 13.04.2010 - VIII ZR 180/09

    Wohnraummiete: Hinweispflicht auf möglichen Eigenbedarf bei Vertragsschluss;

    Die dahin gehende Auslegung der abgegebenen Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (vgl. BGHZ 150, 32, 37; BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, WM 2009, 861, Tz. 12; BGH, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Tz. 8; BGH, Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840, Tz. 9).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2012 - 24 U 240/11

    Ansprüche der Forderungsprätendenten auf Einwilligung des jjeweils anderen Teils

  • KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21

    Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer; Finanztransfergeschäft;

  • LG Wuppertal, 28.10.2022 - 3 O 181/22
  • KG, 17.06.2011 - 9 U 226/10

    Entschädigungsanspruch nach dem Einlagensicherungs- und

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