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   BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06   

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BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06 (https://dejure.org/2009,1280)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06 (https://dejure.org/2009,1280)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - 1 BvR 2733/06 (https://dejure.org/2009,1280)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Versagung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Streit über die Haftung für Schäden durch eine missbräuchliche EC-Kartenverwendung; Beweislastverteilung bei einer Automatenabhebung unter Verwendung der EC-Karte und der ...

  • kanzlei.biz

    Die nicht erhaltene EC-Karte und die missbräuchliche Abhebung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Versagung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Streit über die Haftung für Schäden durch eine missbräuchliche EC-Kartenverwendung; Beweislastverteilung bei einer Automatenabhebung unter Verwendung der EC-Karte und der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gestohlene neue EC-Karte

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1129
  • WM 2010, 208
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06
    Das Amtsgericht berief sich zur Begründung seiner rechtlichen Bewertung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 -, BGHZ 160, 308).

    Im Einklang mit fachprozessualen Grundsätzen und der fachgerichtlichen Rechtsprechung steht auch, dass die - insoweit beweisbelastete - Bank sich zum Nachweis eines derartigen Verhaltens in bestimmten Fällen auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann (vgl. BGHZ 160, 308 [312]; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30. März 2006 - 16 U 70/05 -, NJW-RR 2007, S. 198; Casper, in: MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 676h Rn. 34).

    Soweit demnach von einer missbräuchlichen Kartenverwendung auszugehen ist, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweis ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber seine Pflicht zur Geheimhaltung der Geheimzahl grob fahrlässig verletzt hat, indem er diese auf der EC-Karte vermerkt oder mit ihr verwahrt habe (BGHZ 160, 308 [312 ff.]).

    Der Karteninhaber kann auch dieser Vermutung durch die Darlegung eines atypischen Verlaufs die Grundlage entziehen, etwa dadurch, dass ihm die EC-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit einem - dann naheliegend durch einen Dritten ausgespähten - eigenen Gebrauch der PIN entwendet worden sei (BGHZ 160, 308 [317 f.]).

    Ein Anschein für ein vorwerfbares Verhalten der Beschwerdeführerin liegt nach dem Maßstab der herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 308) gleichfalls nicht vor.

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 9, 124; - 22, 83 [87]; - 63, 380 [394]; - 78, 104 [117 f.]; - 81, 347 [357]).

    Danach gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 [356]).

    Denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 [357]; BVerfGK 1, 111 [114]).

    Dies kommt dann in Betracht, wenn dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorenthalten wird, obwohl die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer in Ansehung der einschlägigen gesetzlichen Regelung und bereits vorliegenden Rechtsprechung schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfGE 81, 347 [359 f.]; BVerfGK 2, 279 [281]).

  • OLG Bamberg, 23.06.1993 - 8 U 21/93

    Unwirksamkeit einer in den AGB eines Kreditkartenunternehmens enthaltenen Klausel

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06
    So ist verschiedentlich ausgesprochen worden, dass das Risiko eines Kartenmissbrauchs dem Bankkunden ohne nachgewiesenen Erhalt der Karte nicht zuzurechnen sei (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 23. Juni 1993 - 8 U 21/93 -, WM 1994, S. 194 [196]; AG Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 16 C 202/01 -, MDR 2002, S. 654).
  • LG Köln, 20.09.1994 - 11 S 338/92
    Auszug aus BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06
    Demgegenüber soll nach einer von den Fachgerichten im Ausgangsverfahren angeführten Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 20. September 1994 - 11 S 338/92 -, WM 1995, S. 976) im Fall einer dem Kartenmissbrauch unmittelbar vorausgehenden, nach Behauptung des Kunden fehlgeschlagenen Versendung einer Ersatzkarte ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Bankkunden anzunehmen sein.
  • AG Berlin-Mitte, 18.10.2001 - 16 C 202/01

    Kostenlose Zweit-ec-Karte als Haftungsfalle

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06
    So ist verschiedentlich ausgesprochen worden, dass das Risiko eines Kartenmissbrauchs dem Bankkunden ohne nachgewiesenen Erhalt der Karte nicht zuzurechnen sei (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 23. Juni 1993 - 8 U 21/93 -, WM 1994, S. 194 [196]; AG Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 16 C 202/01 -, MDR 2002, S. 654).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 70/05

    Missbrauch einer gestohlenen Eurocard-Gold-Kreditkarte unter Verwendung der PIN:

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06
    Im Einklang mit fachprozessualen Grundsätzen und der fachgerichtlichen Rechtsprechung steht auch, dass die - insoweit beweisbelastete - Bank sich zum Nachweis eines derartigen Verhaltens in bestimmten Fällen auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann (vgl. BGHZ 160, 308 [312]; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30. März 2006 - 16 U 70/05 -, NJW-RR 2007, S. 198; Casper, in: MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 676h Rn. 34).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 9, 124; - 22, 83 [87]; - 63, 380 [394]; - 78, 104 [117 f.]; - 81, 347 [357]).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 9, 124; - 22, 83 [87]; - 63, 380 [394]; - 78, 104 [117 f.]; - 81, 347 [357]).
  • BVerfG, 03.06.2003 - 1 BvR 1355/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06
    Gleiches gilt für den Fall, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Parteien im Streit steht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine durchzuführende Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des bedürftigen Antragstellers ausgehen würde, oder wenn abzusehen ist, dass der beweisbelastete Antragsgegner für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache beweisfällig bleiben wird (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 3. Juni 2003 - 1 BvR 1355/02 -, NJW-RR 2003, S. 1216).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 9, 124; - 22, 83 [87]; - 63, 380 [394]; - 78, 104 [117 f.]; - 81, 347 [357]).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10

    Zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

    Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung zutreffend die vor dem 31. Oktober 2009 geltende Rechtslage zugrunde gelegt hat (Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), verkennt die Voraussetzungen, die nach der Senatsrechtsprechung bei missbräuchlicher Verwendung einer ec-Karte (Urteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. und vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; vgl. auch BVerfG, WM 2010, 208, 209) oder einer Kreditkarte (Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) an Geldautomaten erfüllt sein müssen, bevor die Grundsätze eines Beweises des ersten Anscheins zulasten des Karteninhabers Anwendung finden.
  • OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21

    Anforderungen an den Nachweis von Obliegenheitsverletzungen des Nutzers einer

    Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06, juris Rn. 16, WM 2010, 208) und ihr ist auch in der jüngeren Rechtsprechung der Zivilgerichte weiter gefolgt worden (siehe die Nachweise bei Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 41).

    Auch wenn der Nachweis der Verwendung der Originalkarte zu führen sein sollte, ist sodann nach allgemeinen Grundsätzen eine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die konkrete Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis einer ernsthaft und nicht lediglich theoretisch in Betracht kommenden Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs möglich oder auch der konkrete Nachweis des Gegenteils (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06, juris Rn. 16, WM 2010, 208; BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 35 f., BGHZ 160, 308; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, juris Rn. 28 f., BGHZ 208, 331): Allgemeine und unsubstantiierte Zweifel an der Unüberwindlichkeit der verwendeten Technik, wie sie vorliegend von der Antragstellerin vorgetragen werden, genügen hierfür allerdings nicht, zumal sich das Vorbringen der Antragstellerin allein auf Möglichkeiten des Anfertigens einer Kartenkopie bezieht, während für den Anscheinsbeweis ohnehin der Nachweis der Verwendung der Originalkarte vorausgesetzt wird.

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09

    Kreditkartenmissbrauch: Sachverständige Begutachtung des Sicherheitssystems zur

    Dieser Anscheinsbeweis kann unter anderem dadurch erschüttert werden, dass der Kunde darlegt und beweist, dass dies nicht der Fall war (vgl. BVerfG, WM 2010, 208, 209) oder - was vorliegend vom Kläger allerdings nicht behauptet wird - die Geheimnummer ohne Verschulden des Karteninhabers kurze Zeit vor der Entwendung der Karte ausgespäht worden ist.
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