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   BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09   

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BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09 (https://dejure.org/2010,1168)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2010 - V ZB 92/09 (https://dejure.org/2010,1168)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09 (https://dejure.org/2010,1168)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 ZVG, § 28 Abs 1 ZVG, § 180 Abs 1 ZVG
    Pfändung des Anspruchs des Grundstücksmiteigentümers auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft: Verfügung des Miteigentümers über seinen Miteigentumsanteil nach Anordnung der Teilungsversteigerung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG §§ 20, 28 Abs. 1, 180 Abs. 1
    Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück trotz Betreibens der Teilungsversteigerung durch einen Pfändungsgläubigers des Auseinandersetzungsanspruchs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück durch den Schuldner bei Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Gläubiger nach Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem Miteigentum

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abgrenzung Teilungsversteigerung - Vollstreckungsversteigerung hinsichtlich Übertragung des Miteigentumsanteils nach Beschlagnahme und trotz gepfändetem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfügung über den Miteigentumsanteil bei Einleitung der Teilungsversteigerung; Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft; Zwangsversteigerung; Pfändung des Erlöses; Übertragung des Miteigentumsanteils

  • rewis.io

    Pfändung des Anspruchs des Grundstücksmiteigentümers auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft: Verfügung des Miteigentümers über seinen Miteigentumsanteil nach Anordnung der Teilungsversteigerung

  • rewis.io

    Pfändung des Anspruchs des Grundstücksmiteigentümers auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft: Verfügung des Miteigentümers über seinen Miteigentumsanteil nach Anordnung der Teilungsversteigerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück durch den Schuldner bei Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Gläubiger nach Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem Miteigentum

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teilungsversteigerung: Verfügung über Miteigentum möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1098
  • MDR 2010, 894
  • DNotZ 2011, 120
  • FamRZ 2010, 810
  • WM 2010, 860
  • Rpfleger 2010, 439
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.05.2009 - V ZB 12/09

    Zulässigkeit eines Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei einer

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09
    Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 42, 64, 75; Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026, 1028).

    Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich - wie hier - Miteigentümer oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten (vgl. Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026, 1028).

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09
    Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 42, 64, 75; Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026, 1028).
  • BGH, 20.02.2003 - IX ZR 102/02

    Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung nach unentgeltlicher Übertragung eines

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09
    Ohne Erfolg stellt die Rechtsbeschwerde allerdings unter Berufung auf eine im Schrifttum verbreitete Auffassung (z.B. MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 5. Aufl., § 749 Rdn. 24; Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 749 Rdn. 58; Ruhwinkel, MittBayNot 2006, 413 f.) die von dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejahte Pfändbarkeit des dem Miteigentümer nach § 749 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft in Frage, soweit er zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen wird (vgl. BGHZ 90, 207, 215; 154, 64, 69; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09
    Die §§ 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne der ZPO in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381).
  • BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50

    Teilungsversteigerung. Aufrechnung gegen Meistgebot

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09
    Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (BGHZ 4, 84, 90).
  • BGH, 28.04.1967 - V ZR 163/65

    Dingliches Vorkaufsrecht an einem Miteigentumsbruchteil

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09
    Denn das aus § 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft (dazu Senat, BGHZ 48, 1, 4).
  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03

    Zulässigkeit der Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Bruchteile eines

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09
    b) Soweit in Rechtsprechung und Literatur eine Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens zugelassen wird, sofern die bisherigen Miteigentumsanteile - etwa wegen einer nur einen Anteil betreffenden Vorerbschaft - trotz ihrer rechtlichen Zusammenführung unterschiedlichen Vermögen zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 330/03, NJW-RR 2004, 1513 f.; LG Bayreuth KTS 1977, 188, 190 f.; Steiner/Teufel, aaO, § 180 Rdn. 12), liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
  • BGH, 29.11.2007 - V ZB 26/07

    Einstellung oder Aufhebung der Teilungsversteigerung bei Wechsel der Beteiligten

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09
    Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 28 Anm. 2.2; vgl. auch Senat, Beschl. v. 29. November 2007, V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547, 1548).
  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09
    Ohne Erfolg stellt die Rechtsbeschwerde allerdings unter Berufung auf eine im Schrifttum verbreitete Auffassung (z.B. MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 5. Aufl., § 749 Rdn. 24; Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 749 Rdn. 58; Ruhwinkel, MittBayNot 2006, 413 f.) die von dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejahte Pfändbarkeit des dem Miteigentümer nach § 749 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft in Frage, soweit er zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen wird (vgl. BGHZ 90, 207, 215; 154, 64, 69; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850).
  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 50/05

    Pfändbarkeit des Anspruchs eines Grundstücksmiteigentümers auf Auseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09
    Ohne Erfolg stellt die Rechtsbeschwerde allerdings unter Berufung auf eine im Schrifttum verbreitete Auffassung (z.B. MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 5. Aufl., § 749 Rdn. 24; Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 749 Rdn. 58; Ruhwinkel, MittBayNot 2006, 413 f.) die von dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejahte Pfändbarkeit des dem Miteigentümer nach § 749 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft in Frage, soweit er zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen wird (vgl. BGHZ 90, 207, 215; 154, 64, 69; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850).
  • LG Siegen, 19.11.1987 - 4 T 237/86
  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 142/14

    Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei

    Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Aufhebung der Gemeinschaft zwischen dem Schuldner und dem weiteren Gesellschafter war damit - unter Anwendung der allgemeinen Regeln über die Voraussetzungen der Teilungsversteigerung - nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 9).

    Sobald der Schuldner als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen war, sich das einer Teilungsversteigerung entgegenstehende Hindernis also aus dem Grundbuch ergab, war das Verfahren nach § 28 Abs. 1 ZVG aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010, aaO Rn. 8).

    Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob der gepfändete Gesellschaftsanteil für die Zwecke des Teilungsversteigerungsverfahrens als fortbestehend hätte fingiert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03, WM 2004, 1843 f; offengelassen von BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 10; jeweils zum Miteigentumsanteil).

  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 183/14

    Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung: Veräußerungsverbot bei Pfändung eines

    Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010, V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098).

    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 (V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098) die Anwendbarkeit des § 23 ZVG bei der Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes zwar verneint.

    Wird der Anteil eines Gesellschafters an einer GbR einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft durch einen seiner Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, ist der Pfändungsgläubiger zur Ausübung des Rechts des Gesellschafters, die Auseinandersetzung zu betreiben, befugt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 229) und damit nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.7).

    Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 8; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 2.2).

    Das Verfahren ist damit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9 für das Bruchteilseigentum; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 4.1 und 5.11; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 65).

    Das hat der Senat für die Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 13, 16).

    (2) Die zitierte Entscheidung des Senats beruht, was das Beschwerdegericht verkennt, nicht auf Besonderheiten der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft, sondern darauf, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung eine andere Funktion hat als in der Vollstreckungsversteigerung und dass die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 17 f.).

    Die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei dieser Auseinandersetzung sicherzustellen, ist deshalb nicht Zweck und Wirkung der diese nur vorbereitenden Teilungsversteigerung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 18 f.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.4).

    Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich - wie hier - die Beteiligten oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten (Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 24 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 21).

  • BGH, 29.06.2017 - IX ZB 98/16

    Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag

    Jedoch unterliegen die Ansprüche eines Bruchteilseigentümers aus § 749 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wovon das Beschwerdegericht ausgeht - jedenfalls insoweit der Pfändung, als dem Pfändungsgläubiger damit die Ausübung des Rechts zur Aufhebung der Gemeinschaft im Sinne des § 857 Abs. 3 ZPO überwiesen wird, wenn dieser zugleich das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses gepfändet hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984, aaO; vom 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374 unter 3.b)aa); vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 69; Beschluss vom 20. Dezember 2005, aaO; vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 6; vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6).

    Demgemäß hindert eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft den Miteigentümer nicht, über seinen Miteigentumsanteil zu verfügen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 11f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, WM 2016, 2027 Rn. 17 für die Verfügung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über ein Grundstück bei Pfändung eines Gesellschaftsanteils).

    Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis - hier das Miteigentum - erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme indes nicht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010, aaO Rn. 12).

  • LG Bonn, 03.09.2014 - 6 T 218/14

    Veräußerungsverbot in der Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundbesitzes

    Mit Schreiben vom 07.05.2014 beantragten die Notare Dr. S & Dr. H unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2010 (V ZB 92/09) und den Inhalt des Grundbuchs die Löschung des Versteigerungsvermerks gemäß § 28 ZVG mit der Begründung, dass das Eigentum an dem in Rede stehenden Grundbesitz auf den Beteiligten zu 1) umgeschrieben wurde (was sich aus dem Grundbuch ergibt).

    Angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2010 (V ZB 92/09) habe auch kein Veräußerungsverbot gemäß § 23 ZVG bestanden.

    Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass im Falle der Übertragung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.02.2010, V ZB 92/09, vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.11.2007, V ZB 26/07 zu einer Anteilsübertragung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) die Voraussetzungen des § 28 ZVG zu bejahen wären.

    Richtigerweise gelte das Veräußerungsverbot des § 23 Abs. 1 ZVG bei einer Teilungsversteigerung auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird (BGH, Beschluss vom 25.02.2010, V ZB 92/09; ebenso Steiner/Teufel, aaO, § 180 Rdn. 123; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 30 II 1, S. 353; Gramentz, Die Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen durch den Gläubiger eines Teilhabers, S. 175 ff.; Stöber, aaO, § 180 Anm. 6.6b; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 63; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 4. Aufl., C 3.3, S. 270; Drischler, JurBüro 1981, 1441, 1447).

  • BGH, 20.03.2014 - IX ZB 67/13

    Teilungsversteigerungssache: Aufhebung eines von einem

    Ein solcher Anspruch kann gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 6).

    Sie diente lediglich dem Schutz der Gläubigerin vor einer Veräußerung des Miteigentumsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010, aaO Rn. 19).

    Die §§ 91 ff ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien eines Zivilprozesses in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7; vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 21).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 2 UF 27/16

    Berechtigung des Vollstreckungsschuldners zur Beantragung der

    Das Recht des Miteigentümers (§ 749 Abs. 1 BGB), jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft; auf das den gepfändeten Anspruch zu Grunde liegende Rechtsverhältnis erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme nicht (BGH, NJW-RR 2010, 1098, 1099).

    Es soll sie nicht ersetzen oder vorwegnehmen (BGH, NJW-RR 2010, 1098, 1100).

    Anders als bei der Teilungsversteigerung führt die Beschlagnahme des Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils bei der Forderungsvollstreckung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 ZVG zu einem an den Schuldner gerichteten Verbot, über seinen Anteil zu verfügen (BGH, NJW-RR 2010, 1098, 1099).

  • BGH, 23.06.2022 - V ZB 32/21

    Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer

    Sie setzt nach ihrem Wortlaut eine Gemeinschaft, also eine Mehrheit von Personen, voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03, NJW-RR 2004, 1513; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9).
  • AG Mettmann, 19.01.2016 - 45 F 369/15

    Durchführung der Teilungsversteigerung der Miteigentumsanteile i.R.d.

    Sie wäre ihm gegenüber relativ unwirksam nach §§ 135, 136 BGB (vgl. ThürOLG, Beschluss vom 09.03.2001, 6 W 819/00; BGH, Beschluss vom 25.02.2010, V ZB 92/09).
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