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   BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10   

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https://dejure.org/2011,3167
BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10 (https://dejure.org/2011,3167)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - VII ZB 17/10 (https://dejure.org/2011,3167)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - VII ZB 17/10 (https://dejure.org/2011,3167)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 829 ZPO, § 242 BGB
    Forderungspfändung: Pfändbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen durch den Staat ist unzulässig; Unzulässigkeit der Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen durch den ...

  • rewis.io

    Forderungspfändung: Pfändbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen

  • rewis.io

    Forderungspfändung: Pfändbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 829; BGB § 242
    Unzulässigkeit der Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen durch den Staat

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Staat oder Taschenspieler?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Nicht mit der einen Hand geben und mit der anderen nehmen…

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 8
  • NJW-RR 2011, 959
  • MDR 2011, 882
  • StV 2012, 170
  • FamRZ 2011, 1145
  • WM 2011, 1141
  • Rpfleger 2011, 535
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10
    aa) Steht einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen gegen den Staat zu, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301, 304) eine Aufrechnung des Staates mit Gegenforderungen gemäß § 242 BGB unzulässig.

    Er hat neben der Genugtuung für den Verletzten auch den Zweck einer wirksamen Sanktion und Prävention in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber zumindest alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 304 f.; Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 35 ff.).

    Dies ist nicht der Fall, wenn die Forderungen, mit denen der Staat aufrechnen möchte, bei wirtschaftlicher Betrachtung wertlos sind, weil - wie in vielen Fällen - der Strafgefangene vermögenslos ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 305).

    Denn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von diesen Fällen dadurch, dass der zu pfändende Anspruch insbesondere auch der Sanktion und Prävention dient und aus einer Verletzung eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Strafgefangenen und dem Staat hergeleitet wird, das dem Staat besondere Fürsorgepflichten auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 14).

  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06

    Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10
    Denn rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht entschieden, dass bei dem hier vorliegenden Sachverhalt gemäß dem auch für das Prozessrecht Geltung beanspruchenden § 242 BGB (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 222 m.w.N.) bereits die Pfändung des Anspruchs ausgeschlossen ist.
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10
    Werden mit dem Aufrechnungsverbot - wie hier - Zwecke der Sanktion und der Prävention verfolgt, muss sich wegen der engen materiellen Verbindung mit der Hauptforderung das Pfändungsverbot auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung erstrecken (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, WM 2011, 756 Rn. 47 f.).
  • BGH, 10.03.2011 - VII ZB 70/08

    Zwangsvollstreckung: Erhöhung des pfändbaren Betrages bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10
    Mit entsprechenden Erwägungen hat der Senat bereits entschieden, dass sich das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO auch auf Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten erstreckt, wenn diese Folge der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, in juris Rn. 16).
  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10
    aa) Aus Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof die Pfändung einer Forderung für möglich gehalten hat, gegen die der Gläubiger materiellrechtlich nicht aufrechnen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 115), lässt sich nicht ableiten, dass die beabsichtige Pfändung und Überweisung der Forderung auch bei dem hier gegebenen Sachverhalt zulässig sein müsste.
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10
    Er hat neben der Genugtuung für den Verletzten auch den Zweck einer wirksamen Sanktion und Prävention in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber zumindest alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 304 f.; Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 35 ff.).
  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 301/13

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Grundstückseigentümers: Pflicht des

    Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN; vom 19. März 2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Rn. 17; vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11

    Markus Gäfgen: Kindermörder erhält Entschädigung für Folterdrohung

    Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 24. März 2011, NJW 2011, S. 2296, 2298; siehe auch Beschluss vom 5. Mai 2011, NJW-RR 2011, S. 959 ff.) ist ein Anspruch gemäß §§ 399 BGB, 851 Abs. 1 ZPO nicht übertragbar und damit unpfändbar, wenn die Leistung an einen Dritten nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.
  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 11/19

    Pfändungsschutzantrag nach Verbraucherinsolvenz; Pfändbarkeit des Anspruchs auf

    Dass ein solcher Anspruch nicht verkehrsfähig, und damit nicht übertragbar und pfändbar, wäre, zumindest in Bezug auf Dritte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8 ff; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rn. 4; Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 17/19, NJW 2020, 1364 Rn. 15 ff mwN), wurde weder vom Schuldner in den Tatsacheninstanzen noch von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht.
  • BGH, 12.11.2015 - III ZR 204/15

    Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung:

    Der Senat hat damals entschieden, dass es der Justizverwaltung grundsätzlich verwehrt ist, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen nach § 839 BGB, Art. 34 GG mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des der Haft zugrunde liegenden Strafverfahrens aufzurechnen (siehe zur Unzulässigkeit der Pfändung eines solchen Anspruchs in Übernahme der Grundsätze der Senatsrechtsprechung auch BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, NJW-RR 2011, 959 Rn. 8 ff und VII ZB 25/10, juris Rn. 9 ff).
  • BGH, 10.11.2011 - IX ZA 99/11

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer Entschädigungsleistung nach

    Eine Gestaltung, in der eine Beschränkung der Pfändbarkeit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung in Betracht kommt, weil der für rechtsstaatswidrige Maßnahmen verantwortliche Staat wegen eigener Forderungen auf die dem Schuldner gewährte Entschädigung zuzugreifen sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8 ff), ist vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 18.01.2017 - VII ZB 9/14

    Forderungspfändung: Pfändbarkeit eines prozessualen Kostenerstattungsanspruch;

    Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Rechtsfrage hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, MDR 2011, 882, juris Rn. 7, entschieden.
  • BGH, 18.10.2012 - IX ZB 263/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit eines Entschädigungsanspruchs wegen

    Eine Gestaltung, in der eine Beschränkung der Pfändbarkeit unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung in Betracht kommt, weil der für rechtsstaatswidrige Maßnahmen verantwortliche Staat wegen eigener Forderungen auf die dem Schuldner gewährte Entschädigung zuzugreifen sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8 ff), liegt nicht vor.
  • OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13

    Entschädigungsansprüche wegen Vollziehung der Sicherungsverwahrung über zehn

    Gleiches gelte im Übrigen auch für die weiteren Beschlüsse des BGH vom 05.05.2011 (VII ZB 25/10 und VII ZB 17/10) und das Urteil des BGH vom 24.03.2011 (IX ZR 180/10).
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