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   BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10   

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https://dejure.org/2011,2124
BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10 (https://dejure.org/2011,2124)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2011 - V ZR 162/10 (https://dejure.org/2011,2124)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2011 - V ZR 162/10 (https://dejure.org/2011,2124)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 3 WoEigG
    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 3
    Weiter Gestaltungsspielraum bei Änderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bei der Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 16 Abs. 3
    Änderung des Umlageschlüssels auf der Grundlage des Selbstorganisationsrechts der Wohnungseigentümer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Voraussetzungen und Grenzen einer wirksamen Änderung von Kostenverteilerschlüsseln, § 16 Abs. 3 und 4 WEG

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    WEG-Gemeinschaft - Änderung des Umlageschlüssels

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Weiter Gestaltungsspielraum bei der Änderung des Umlageschlüssels

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16; WEG § 28 Abs. 1 Nr. 2
    Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer i.R.d. Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung eines Umlageschlüssels: Gestaltungsspielraum!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung des Umlageschlüssels beim Wohnungseigentum

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    WEG: Wohnungseigentümern haben bei Änderung des Umlageschlüssels weiten Gestaltungsspielraum

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Änderung des Umlageschlüssels

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH ist bei Änderung der Kostenverteilung großzügig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH ist bei Änderung der Kostenverteilung großzügig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung des Verteilerschlüssels für die Betriebskosten: Weiter Gestaltungsspielraum! (IMR 2011, 285)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2202
  • MDR 2011, 781
  • NZM 2011, 514
  • ZMR 2011, 652
  • WM 2011, 1295
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10
    aa) § 16 Abs. 3 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern bei den in der Vorschrift näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten die Möglichkeit, auch einen im Wege der Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern (Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654; Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298).

    Sie können nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände hingenommen werden, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt (Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 f.).

    Geht es dagegen - wie vorliegend - um einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang, ist eine Rückwirkung - so spezialgesetzliche Regelungen (wie etwa § 6 Abs. 4 HeizkostenVO) fehlen - hinzunehmen, wenn sich bei typisierender Betrachtung noch kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat (Senat, Urteil vom 9. Juli 2010, aaO).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass allein der Umstand, dass Vorschüsse auf der Grundlage des bislang geltenden Verteilungsschlüssels erhoben worden sind, kein schutzwürdiges Vertrauen begründen kann (Urteil vom 9. Juli 2010, aaO, S. 2655).

    In solchen Konstellationen müssen die Wohnungseigentümer jedenfalls seit der Erweiterung der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 3 WEG in Rechnung stellen, dass der Umlageschlüssel vor oder - wie hier - anlässlich der Entscheidung über die Jahresabrechnung durch eigenständigen Beschluss (zu diesem Erfordernis Senat, Urteil vom 9. Juli 2010, aaO) geändert wird.

    Eine schon nach dem Inhalt des Beschlusses über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Schlüssels ist nicht von der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 4 WEG gedeckt und daher nichtig (Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654, 2655 mwN).

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10
    Zwar genüge die Jahresabrechnung nicht den von dem Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 4. Dezember 2009 (V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128 ff.) gestellten Anforderungen, weil Zuführungen zu den Rücklagen in dem Abschnitt "Ausgaben" dargestellt seien.

    b) Bedenken begegnet dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Vertrauensschutzgesichtspunkte hinderten es, die auf der Grundlage des Senatsurteils vom 4. Dezember 2009 (V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128 ff.) unzutreffende Abrechnung zu beanstanden.

    Da es sich bei der falschen Verbuchung um einen rechnerisch selbständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung handelt (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339; Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127), wären die Kläger - da ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Fristablauf ausgeschlossen ist - gehalten gewesen, den Umstand der unzutreffenden Zuordnung der eingezahlten Rücklagen zumindest in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern schriftsätzlich vorzutragen.

  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 221/09

    Wohnungseigentum: Änderung einer Vereinbarung über die verbrauchsabhängige

    Auszug aus BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10
    aa) § 16 Abs. 3 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern bei den in der Vorschrift näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten die Möglichkeit, auch einen im Wege der Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern (Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654; Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298).

    bb) Bei der Frage, ob die Neuregelung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass den Wohnungseigentümern bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298, 3299).

    Unter der Geltung des nunmehrigen § 16 Abs. 3 WEG bedeutet dies jedoch nur, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (vgl. BT-Drucks.,aaO; LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2009, 884 f.; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 83; Hügel in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 5 Rn. 23; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298, 3299; aA Jennißen in Jennißen, aaO, § 16 Rn. 39; Schmid, ZMR 2010, 259; jeweils mwN.).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10
    Die Aufrechterhaltung des Beschlusses zu TOP 4 durch das Berufungsgericht ist jedoch deshalb im Ergebnis zutreffend, weil die Kläger insoweit die materiellrechtliche Ausschlussfrist (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 233 f.; vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 310 f.) nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG nicht gewahrt haben.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht es vor dem Hintergrund des Zwecks der Klagebegründungsfrist nicht aus, dass sich ein Anfechtungsgrund aus einer Anlage ergibt (ausführlich dazu Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, aaO, S. 237 f.).

  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10
    Dass die Kläger beantragt haben, den Beschluss für ungültig zu erklären, hindert nicht die Feststellung der Nichtigkeit (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 314 ff.).

    Die Aufrechterhaltung des Beschlusses zu TOP 4 durch das Berufungsgericht ist jedoch deshalb im Ergebnis zutreffend, weil die Kläger insoweit die materiellrechtliche Ausschlussfrist (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 233 f.; vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 310 f.) nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG nicht gewahrt haben.

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Auszug aus BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10
    Da es sich bei der falschen Verbuchung um einen rechnerisch selbständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung handelt (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339; Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127), wären die Kläger - da ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Fristablauf ausgeschlossen ist - gehalten gewesen, den Umstand der unzutreffenden Zuordnung der eingezahlten Rücklagen zumindest in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern schriftsätzlich vorzutragen.
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10
    Der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass die Abänderung eines bestehenden Schlüssels nur unter eingeschränkten Voraussetzungen verlangt werden kann (dazu Senat, Beschluss vom 16. September 1994 - V ZB 2/93, BGHZ 127, 99, 106; zur Abänderung des Schlüssels im Einzelfall nach § 16 Abs. 4 WEG vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, NZM 2010, 205, 208).
  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 2/93

    Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10
    Der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass die Abänderung eines bestehenden Schlüssels nur unter eingeschränkten Voraussetzungen verlangt werden kann (dazu Senat, Beschluss vom 16. September 1994 - V ZB 2/93, BGHZ 127, 99, 106; zur Abänderung des Schlüssels im Einzelfall nach § 16 Abs. 4 WEG vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, NZM 2010, 205, 208).
  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 156/10

    Wohnungseigentum: Einstellung von unberechtigten Ausgaben des Verwalters in die

    Auszug aus BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10
    Das gilt umso mehr, als durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen die Rechtsstellung der Gemeinschaft im Hinblick auf (Regress-)Ansprüche gegen den Verwalter nicht beeinträchtigt wird (Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. März 1997- III ZR 248/95, ZfIR 1997, 284, 287; jeweils mwN).
  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10
    Zwar ist den Materialien zu entnehmen, dass eine Änderung des Umlageschlüssels darüber hinaus an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft sein soll (BT-Drucks. aaO); auch der Bundesgerichtshof hat zum früheren Recht die Änderung eines Umlageschlüssels aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel davon abhängig gemacht, dass sachliche Gründe vorliegen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 21/84, BGHZ 95, 137, 143).
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.03.2009 - 14 S 7627/08

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Verteilung der Kosten

  • BGH, 06.03.1997 - III ZR 248/95

    Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter

  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung

    Teils wird - im Anschluss an die Rechtsprechung aus der Zeit vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 21/84, BGHZ 95, 137, 139 ff.; für Kostenregelungen nunmehr anders Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8) - für maßgeblich gehalten, ob es sachliche Gründe für die Beschränkung gibt und kein Wohnungseigentümer unbillig beeinträchtigt wird; ein sachlicher Grund soll vorliegen, wenn die Ferienvermietung bereits nachweislich zu erheblichen Störungen in der Wohnanlage geführt hat (so Kümmel, ZMR 2010, 381, 382; Briesemeister, NZM 2011, 146, 149).

    Diesen Maßstab hat der Senat für Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels aus dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung abgeleitet (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; anders vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 21/84, BGHZ 95, 137, 139 ff.).

  • BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23

    Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen

    Dies entsprach bereits der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des alten Rechts (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 12 ff.) und gilt erst recht für einen auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gefassten Beschluss.

    Geht es aber um einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang, ist eine Rückwirkung - soweit spezialgesetzliche Regelungen fehlen - hinzunehmen, wenn sich bei typisierender Betrachtung noch kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 11; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 11).

  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Erst bei der Frage, ob die beschlossene Änderung den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, ist den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter - lediglich durch das Willkürverbot beschränkter - Gestaltungsspielraum eingeräumt (zu Letzterem Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 2/10, ZWE 2011, 327, 328; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 20; Elzer in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 23 Rn. 13; Köhler/Becker, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Teil 4 Rn. 179; Armbrüster, ZWE 2013, 242, 244).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein solcher Antrag nicht die Feststellung der Nichtigkeit hindert (grundlegend Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 314 ff.; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 13; Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 5).

  • BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19

    Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch

    Dies bedeutet jedoch nur, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 3/11, NZM 2012, 28 Rn. 8).

    Dem den Wohnungseigentümern bei einer Beschlussfassung über die Änderung des Verteilungsschlüssels eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum wird eine Grenze nur durch das Willkürverbot gezogen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8).

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auch insoweit gilt bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels, dass sich die unzutreffende Kostenverteilung in der Regel nur auf die davon betroffenen Positionen auswirkt (Spielbauer/Then, aaO, § 28 Rn. 18; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, WM 2011, 1295, 1297 Rn. 20).
  • BGH, 10.06.2011 - V ZR 2/10

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Gestaltungsspielraum bei Änderung eines

    Er hat jedoch bereits entschieden, dass dies unter der Geltung des jetzigen Rechts nur noch bedeutet, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen und dass es sich hierbei um einen rechtlichen Gesichtspunkt handelt, der bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die beschlossene Änderung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, juris Rn. 8 f.).

    Da der Bezugspunkt der qualifizierten Mehrheit nicht konkretisiert wird, ist die Klausel vor dem Hintergrund der mit baulichen Veränderungen typischerweise einhergehenden erheblichen finanziellen Folgen nächstliegend dahin auszulegen, dass die Abänderung eine 2/3-Mehrheit aller und nicht nur der in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer erfordert (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, aaO).

  • BGH, 16.09.2011 - V ZR 3/11

    Kontrolle eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Änderung des

    Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Änderung des Verteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 3 WEG eines sachlichen Grundes bedarf oder ob lediglich eine Missbrauchskontrolle stattfindet, hat der Senat mit Urteil vom 1. April 2011 (V ZR 162/10, NJW 2011, 2202) geklärt.

    Unter der Geltung des nunmehrigen § 16 Abs. 3 WEG bedeutet dies jedoch nur, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202, 2203).

  • LG Rostock, 02.12.2020 - 1 S 54/20

    Verwalter muss auch über die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen

    Entscheidend ist, ob sich - bei typisierender Betrachtung - bei Wohnungseigentümern bereits ein schutzwürdiges Vertrauen gebildet hat (BGH, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, juris Rn. 11).

    Insoweit halten sich die Wohnungseigentümer innerhalb des ihnen durch die Regelung des § 16 Abs. 3 WEG a.F. eingeräumten Gestaltungsspielraums (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, juris Rn. 10).

  • LG München I, 13.01.2014 - 1 S 1817/13

    Mehrheitsquorum nicht erreicht: Beschluss nur anfechtbar!

    § 16 Abs. 3 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern zwar die Möglichkeit, auch einen im Wege der Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel betreffend Betriebs- und Verwaltungskosten durch Mehrheitsbeschluss zu ändern (vgl. BGH ZWE 2011, 323; BGH NJW 2010, 2654; BGH NJW 2010, 3298).

    (3) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 01.04.2011, Az: V ZR 162/10 (ZWE 2011, 323).

    c) Auch soweit der angegriffene Beschluss, wie der Kläger meint, sachlich nicht gerechtfertigt wäre, wäre der Beschluss lediglich anfechtbar, jedoch nicht nichtig (vgl. BGH NJW 1985, 2832; BGH ZWE 2011, 323; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 20; Staudinger/Kreuzer, § 10 Rn20; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 17; Palandt/Bassenge, § 10 Rn. 22a).

  • LG Berlin, 09.09.2015 - 53 S 26/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschluss über rückwirkende Änderung der

    Soweit die frühere Rechtsprechung eine Änderung des Umlageschlüssels darüber hinaus an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft hat, bedeutet dies unter der Geltung des nunmehrigen § 16 Abs. 3 WEG lediglich, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (vgl. BGH, NJW 2011, 2202-2204).

    Seit Erweiterung der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 3 WEG müssen die Wohnungseigentümer in Rechnung stellen, dass der Umlageschlüssel vor oder anlässlich der Entscheidung über die Jahresabrechnung durch eigenständigen Beschluss geändert wird (vgl. BGH, NJW 2011, 2202-2204 Rn. 12).

    Insoweit fehlte es an einem Abschluss des Wirtschaftsjahres 2013 gemäß der oben näher dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zur entsprechenden Auslegung des Urteils des BGH in NJW 2011, 2202-2204: LG Hamburg, Urteil vom 22.2.2013, 318 S 32/12, zitiert über juris).

  • LG Berlin, 19.04.2013 - 55 S 170/12

    Empfehlungen des Beirats sind nicht verbindlich!

  • LG Karlsruhe, 05.11.2015 - 11 S 120/14

    Wohnungseigentumsverfahren: Bestimmtheit eines Mehrheitsbeschlusses über die

  • AG Bremen-Blumenthal, 20.12.2017 - 44 C 2004/17
  • LG Düsseldorf, 19.04.2023 - 25 S 34/22

    Rückwirkende Änderung des Verteilerschlüssels zulässig?

  • AG Lemgo, 13.11.2017 - 16 C 17/17

    Selbstbeteiligung einer Wohngebäudeversicherung auf einen Eigentümer übertragen?

  • AG Dortmund, 10.12.2015 - 514 C 108/14

    Unbestimmtheit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung

  • LG Saarbrücken, 18.12.2015 - 5 S 17/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Tragung der Kosten für die erforderliche

  • LG Itzehoe, 07.08.2020 - 11 S 43/17

    Dritte dürfen an Eigentümerversammlung teilnehmen - wenn gewollt und beschlossen

  • LG Dortmund, 24.06.2016 - 17 S 303/15

    Anfechtungsfrist: Keine Nachfrageobliegenheit bei Verschulden des Gerichts

  • LG Hamburg, 09.04.2014 - 318 S 66/13

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Ordnungsgemäße Verwaltung bei

  • LG Karlsruhe, 01.09.2023 - 11 S 96/22

    Grenzen geänderter Kostenverteilung in WEG

  • LG Hamburg, 23.01.2019 - 318 S 13/18

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen

  • LG Lüneburg, 10.01.2012 - 5 S 61/11

    Vereinbarkeit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels hinsichtlich der

  • LG Berlin, 13.08.2013 - 85 S 177/12

    Rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels unzulässig!

  • AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19

    Rechtmäßige Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels durch Untergemeinschaft

  • LG Lüneburg, 06.09.2011 - 9 S 30/11

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die

  • LG Berlin, 03.12.2013 - 55 S 127/12

    Heizkosten: Verteilungsschlüssel nur nach Wohnfläche ist unzulässig!

  • LG München I, 04.11.2021 - 36 S 14711/20

    Eigentümerversammlung: Einladungsmangel bei Übersendung von Vollmachtsvordrucken?

  • LG Hamburg, 22.02.2013 - 318 S 32/12

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Gestaltungsspielraum der

  • LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 43/14

    Wohnungseigentumssache: Auslegung des Genehmigungsbeschlusses für einen

  • AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22

    Kann Änderung des Verteilingsschlüssels rückwirkend beschlossen werden?

  • OLG München, 04.12.2013 - 15 U 4933/12

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen unterbliebener Anfechtung eines Beschlusses

  • LG Dortmund, 13.12.2019 - 17 S 140/19

    Ordnungsgemäße WEG-Jahresabrechnung und Winterdienstübertragung

  • LG München I, 01.12.2014 - 1 S 2016/14

    Landgericht, Berufungsbeklagte, Endurteil, Zivilkammer

  • LG Düsseldorf, 22.01.2020 - 25 S 119/18
  • AG Kassel, 27.08.2012 - 800 C 2772/11

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Vergabe von

  • LG Köln, 17.12.2019 - 29 S 129/19
  • AG Pinneberg, 21.02.2017 - 60 C 61/16

    Wie sind nicht zuzuordnende Kosten zu verteilen?

  • AG Hamburg-St. Georg, 24.01.2020 - 980b C 19/19

    Gültigkeit von Beschlüssen

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