Rechtsprechung
OLG Bremen, 09.12.2011 - 2 U 20/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
§§ 226, 627, 675, 242 BGB; Artt. 3 Abs. 1, 21 Abs. 2 GG; Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken
Ordentliche Kündigung eines Girovertrages durch ein privatwirtschaftlich betriebenes Kreditinstitut - Oberlandesgericht Bremen
GG Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 2; BGB §§ 226, 242, 627, 675; AGB-Banken Nr. 19 Abs. 1 Satz 1
Bankrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechtigung eines Kreditinstituts zur Kündigung eines Girovertrages mit einem Unternehmen
- RA Kotz
Girovertrag - Ordentliche Kündigung durch ein privatwirtschaftlich betriebenes Kreditinstitut
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berechtigung eines Kreditinstituts zur Kündigung eines Girovertrages mit einem Unternehmen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Grundlose Kündigung eines Girokontos
- bank-kritik.de (Kurzinformation)
Eine Bank darf ein Firmenkonto ohne Begründung kündigen
- antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)
Bank darf Geschäftskonto ohne Angabe von Gründen kündigen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Darf Bank das Girokonto ohne Angabe von Gründen kündigen?
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Girokündigungsrecht privater Banken
- anwalt.de (Kurzinformation)
Girovertrag: Grundlose Kündigung zulässig?
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Ordentliche Kündigung des Giroverhältnisses
Verfahrensgang
- LG Bremen, 06.01.2011 - 2 O 2150/09
- OLG Bremen, 09.12.2011 - 2 U 20/11
- BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12
Papierfundstellen
- WM 2012, 1239
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
Kontokündigung gegen eine politische Partei
Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2011 - 2 U 20/11
In der Sache hält sie insbesondere unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 15.11.2001, 7 U 1956/01, NJW 2002, 757) an ihrer Auffassung fest, der Beklagten als privater Bank stehe keine unbeschränkte Kündigungsbefugnis zu.Die Auffassung des OLG Dresden im Urteil vom 15.11.2001 (Az.: 7 U 1956/01, NJW 2002, 757), ein Kreditinstitut sei vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung verpflichtet, eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, innerhalb derer alle für die Interessenabwägung bedeutsamen Umstände im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und zu würdigen seien, eine ordentliche Kündigung durch ein Kreditinstitut unterscheide sich insoweit nur graduell von den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung, teilt der Senat nicht.
- BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01
Zur Kündigung eines NPD-Girokontos
Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2011 - 2 U 20/11
Die Auffassung des OLG Dresden sei unzutreffend und ersichtlich auch vom Bundesgerichtshof in der diesbezüglichen Revisionsentscheidung (Urt. v. 11.03.2011, XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658ff.) nicht geteilt worden.Soweit der Bundesgerichtshof für Kreditinstitute eine unmittelbare Bindung an die Grundrechte bejaht und hieraus die Notwendigkeit folgert, dass auch bei der ordentlichen Kündigung eines Girovertrages das Willkürverbot als Ausdruck des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten ist, betraf dies entweder Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts (so BGH, NJW 2003, 1658, 1659) oder jedenfalls privatwirtschaftliche Unternehmen, welche im Alleinbesitz des Staates erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nachgehen (BGH NJW 2004, 1031).
- BGH, 02.12.2003 - XI ZR 397/02
Zur Kündigung eines Girokontos der Republikaner
Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2011 - 2 U 20/11
Soweit der Bundesgerichtshof für Kreditinstitute eine unmittelbare Bindung an die Grundrechte bejaht und hieraus die Notwendigkeit folgert, dass auch bei der ordentlichen Kündigung eines Girovertrages das Willkürverbot als Ausdruck des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten ist, betraf dies entweder Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts (so BGH, NJW 2003, 1658, 1659) oder jedenfalls privatwirtschaftliche Unternehmen, welche im Alleinbesitz des Staates erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nachgehen (BGH NJW 2004, 1031).Auch ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, dass zugunsten politischer Parteien die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift, dass es also dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt, über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu entscheiden und bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann (siehe BGH NJW 2004, 1031 m.w.Nw.).
- BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98
Aufwendungsersatz im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines …
Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2011 - 2 U 20/11
Dass bei Kündigungen als Gestaltungserklärungen einer Genehmigung keine Rückwirkung zukommt (siehe BGH NJW 2000, 506, 507 m.w.Nw.), würde nur dann von Bedeutung sein, wenn die Wiederholung der Kündigung nicht fristgemäß wäre. - OLG Saarbrücken, 03.07.2008 - 8 U 39/08
Unwirksamkeit der Kündigung eines Girovertrages wegen Quasi-Monopolstellung einer …
Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2011 - 2 U 20/11
Der Girovertrag hat Dienste höherer Art zum Gegenstand, welche regelmäßig aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, so dass er nach den §§ 627, 675 BGB gekündigt werden kann (siehe BGH NJW 1991, 1928, 1930 zu II a); OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 1632).
- BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12
Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht WM 2012, 1239 ff.) ausgeführt:.