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   BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10   

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https://dejure.org/2012,29817
BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10 (https://dejure.org/2012,29817)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - IX ZR 96/10 (https://dejure.org/2012,29817)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10 (https://dejure.org/2012,29817)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51b BRAO
    Sekundärhaftung des Rechtsanwalts: Unterlassene Anordnung einer routinemäßigen Wiedervorlage

  • verkehrslexikon.de

    Zur Sekundärhaftung des Rechtsanwalts bei Verjährungseintritt wegen Unterlassener Anordnung einer Wiedervorlage

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Ersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt bei Anwendbarkeit von § 51b BRAO auf die Verjährung; Unterlassene Anordnung einer routinemäßigen Wiedervorlage einer Mandantenakte

  • Anwaltsblatt

    § 51b BRAO
    Altes Vergütungsrecht und Aktenwiedervorlage

  • rewis.io

    Sekundärhaftung des Rechtsanwalts: Unterlassene Anordnung einer routinemäßigen Wiedervorlage

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 51 b
    Der Sekundäranspruch setzt eine neue schuldhafte Pflichtverletzung des Anwalts voraus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 51b
    Verjährung von Ersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt bei Anwendbarkeit von § 51b BRAO auf die Verjährung; Unterlassene Anordnung einer routinemäßigen Wiedervorlage einer Mandantenakte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterlassene Anordnung einer routinemäßigen Wiedervorlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vergessene Wiedervorlage

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 51b BRAO
    Altes Vergütungsrecht und Aktenwiedervorlage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassene Wiedervorlage einer Mandantenakte führt nicht zur Sekundärhaftung des Rechtsanwalts

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 111
  • MDR 2012, 1413
  • FamRZ 2012, 1938
  • VersR 2013, 109
  • WM 2012, 2106
  • AnwBl 2013, 147
  • AnwBl Online 2013, 56
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.11.2008 - IX ZR 69/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt in

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10
    Bestimmt sich die Verjährung des Primäranspruchs nach § 51b BRAO, so gilt diese Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 30, 33; vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350 Rn. 8).

    Unterlässt er die erforderliche Überprüfung seines eigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infolgedessen nicht den erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit eines Regressanspruchs und auf die Verjährungsfrist auf § 51b BRAO, kann dies den Sekundäranspruch auslösen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 386; vom 13. November 2008, aaO Rn. 11).

    Der Sekundäranspruch entsteht vielmehr nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu welcher der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985, aaO S. 387; vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 583; vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; vom 13. November 2008, aaO).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Nichteinhaltung einer halbjährlichen Wiedervorlage- oder Kontrollpflicht keine eigenständige Pflichtwidrigkeit im Sinne der Sekundärhaftung zu begründen vermag (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO, Rn. 12).

    Die eingetretene Verjährung beruht nicht auf einem Verhalten des Anwalts und kann ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden, wenn für ihn - wie im Streitfall - während des Verjährungslaufs kein verfahrensbezogener Anlass bestand, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung des Mandanten zu erkennen und diesem die Durchsetzung des Regressanspruchs zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO Rn. 12).

  • BGH, 07.02.2008 - IX ZR 149/04

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung über die Wirkungen einer

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10
    Bestimmt sich die Verjährung des Primäranspruchs nach § 51b BRAO, so gilt diese Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 30, 33; vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350 Rn. 8).

    a) Für den Anwalt kann sich bei der Wahrnehmung des Mandats oder bei einem neuen Auftrag über denselben Gegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, aaO Rn. 34) ein begründeter Anlass ergeben zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat.

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10
    Unterlässt er die erforderliche Überprüfung seines eigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infolgedessen nicht den erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit eines Regressanspruchs und auf die Verjährungsfrist auf § 51b BRAO, kann dies den Sekundäranspruch auslösen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 386; vom 13. November 2008, aaO Rn. 11).

    Der Sekundäranspruch entsteht vielmehr nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu welcher der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985, aaO S. 387; vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 583; vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; vom 13. November 2008, aaO).

  • OLG Hamm, 09.11.1994 - 32 U 114/94

    Schadensersatzanspruch; Verjährung; Abfindungsvergleich

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10
    Die in der Revisionsinstanz vom Kläger vertretene Auffassung, die Hemmung habe fortgedauert, weil die Parteien nach Abschluss des Abfindungsvergleichs über die vorbehaltenen Ansprüche weiterverhandelt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1995 - VI ZR 395/94, VersR 1996, 78), ist nicht geeignet, die tatrichterliche Beurteilung der streitgegenständlichen Abrede als eine abschließende Regelung in Frage zu stellen.
  • BGH, 17.12.2009 - IX ZR 4/08

    Eintritt der Wirkung der Zustellung einer Streitverkündung für die Hemmung der

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10
    a) Die Regelung des § 51b BRAO ist gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter anzuwenden, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08, WM 2009, 629 Rn. 6).
  • KG, 08.12.1977 - 12 U 1188/77

    Ersatzanspruch; Anmeldung; Verjährung; Hemmung; Vergleich; Verzicht; Versicherer

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10
    Im Übrigen ergibt sich aus den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen, dass der Versicherer des Unfallverursachers seine Einstandspflicht voll anerkannt hatte und im Hinblick auf diese positive Entscheidung von einer Fortdauer der Hemmungswirkung nicht auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1991 - VI ZR 229/90, BGHZ 114, 299, 301f; KG VersR 1980, 156, 157).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01

    Auswirkung eines Abfindungsvergleichs auf die Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10
    Dieser Beurteilung liegt die tatrichterliche Würdigung zugrunde, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung im Sinne der zu dieser Vorschrift ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01, NJW 2002, 1878, 1880) gehandelt hat.
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04

    Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater aufgrund

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10
    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung besteht daher keine Veranlassung, dem Kläger, der für den Sekundäranspruch die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 14; Zugehör/Chab, aaO Rn. 1407), durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erneut Gelegenheit zu geben, zur Frage anlassbezogener Umstände Vortrag zu halten.
  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10
    Die Versäumung der Verjährungsfrist lässt bereits den Schaden entstehen; auf die Ausübung der Einrede kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2163, vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; Bamberger/Roth/D. Fischer, BGB, 3. Aufl., § 675 Rn. 31).
  • BGH, 14.12.2000 - IX ZR 332/99

    Wegfall des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10
    Der Sekundäranspruch entsteht vielmehr nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu welcher der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985, aaO S. 387; vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 583; vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; vom 13. November 2008, aaO).
  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 229/90

    Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 204/93

    Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem

  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 148/68

    Rechtliche Wirkung eines Anerkenntnisses durch Abschlagszahlung des Versicherers

  • BGH, 11.07.1995 - VI ZR 395/94
  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

    (2) Erhält jedoch der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen oder durchzusetzen, so begründet auch dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und ihre Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 34 ff; vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10, WM 2012, 2106 Rn. 12 mwN; st. Rspr.).
  • OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17

    Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter Kostenschätzung/-ermittlung für

    Der Sekundäranspruch entsteht daher nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10 -, juris, betreffend Anwaltshaftung; BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07 -, Rz. 11 juris, m. w. N.).

    Die für die Verjährung des Primäranspruchs maßgebliche Verjährungsfrist (z.B. § 51b BRAO a.F.) gilt auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, a. a. O, Rz. 9; BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, a. a. O., Rz. 30, 33; vom 13. November 2008, a. a. O, Rz. 8), was auf die hier maßgebliche Verjährungsfrist des § 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne weiteres übertragbar ist.

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 109/09

    Steuerberaterhaftung: Entstehenszeitpunkt für einen Sekundäranspruch bei mehrfach

    Ganz fehlen - wie im vorliegenden Fall - darf ein neuer Anhaltspunkt, nach dem der Steuerberater seinen früheren Fehler hätte erkennen müssen, nicht, weil der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch eine neue, eigenständige Pflichtwidrigkeit des Rechtsberaters voraussetzt (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO Rn. 11 f; vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10, WM 2012, 2106 Rn. 12 - zur Anwaltshaftung).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs liegt bei dem geschädigten Mandanten, der damit die ansonsten begründete Verjährungseinrede des beklagten Steuerberaters entkräften will (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 14; vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 18).

    Zu dieser Last des Mandanten gehört nach dem Schutzzweck des Sekundäranspruchs auch der Vortrag und Nachweis, dass der Anlass, den Mandanten über die Möglichkeit der eigenen Haftung und ihre Verjährung aufzuklären, sich so rechtzeitig ergeben hat, dass bei Erfüllung dieser Pflicht des Beraters der Mandant die Primärverjährung noch hemmen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, aaO, Rn. 12).

  • BGH, 17.04.2013 - IX ZR 81/12

    Eintritt eines Schadens mit Versäumung der Verjährungsfrist i.R.d. Geltendmachung

    Hat der Anwalt bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Mandanten pflichtwidrig verjährungshemmende Maßnahmen unterlassen, so tritt bereits mit Versäumung der Verjährungsfrist der Schaden ein (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2163; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10, WM 2012, 2106 Rn. 10).

    Auf die Ausübung der Einrede kommt es ebenso wenig an wie auf die Beendigung des Mandats (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, aaO).

  • OLG Zweibrücken, 13.02.2013 - 1 U 46/12

    Verjährung der Mängelansprüche beim Architektenvertrag: Arglistiges Verschweigen

    Sind die Mängelansprüche gegen alle Bau- und Planungsbeteiligten verjährt, scheidet eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beklagten nach Kenntniserlangung aus, weil dann keine Gewährleistungsansprüche mehr durchsetzbar sind (vgl. BGH, VersR 2013, 109).
  • KG, 19.07.2016 - 27 U 43/15

    Pflichten eines Steuerberaters bei Empfehlung von Kapitalanlagen

    Auf die Tatsache, dass das Mandat noch bis 2013 fortdauerte, kommt es nicht an (BGH a.a.O. sowie Urteil vom 23.05.1985 - IX ZR 102/84; Urteil vom 12.07.2012 - IX ZR 96/10; Urteil vom 23.04.2015 - IX ZR 176/12).; Urteil vom 23.04.2015 - IX ZR 176/12).
  • OLG Hamm, 12.08.2014 - 28 W 11/14

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

    Die spätestens mit Eintritt der Primärverjährung (hierzu zB. BGH, Urteil vom 23.06.2005 in WM 2005, 1869 sowie Urteil vom 25.04.2013 in NJW-RR 2013, 1212) beginnende dreijährige Sekundärverjährung - unterstellt, die Antragsgegnerin zu 1) hatte vor Ablauf der Primärverjährung überhaupt Anlass, die Möglichkeit eines Regressanspruches gegen sie zu prüfen und darauf hinzuweisen ( vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 in VersR 2013, 109) - endete am 06.04.2010 und mithin lange vor Stellung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren.
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