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   BGH, 18.10.2012 - IX ZB 131/10   

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https://dejure.org/2012,33418
BGH, 18.10.2012 - IX ZB 131/10 (https://dejure.org/2012,33418)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - IX ZB 131/10 (https://dejure.org/2012,33418)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 131/10 (https://dejure.org/2012,33418)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 300 Abs 1 InsO, Art 103 Abs 1 GG
    Restschuldbefreiungsverfahren: Form der Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Schuldners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners durch einen Gläubiger

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Form der Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Schuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 300 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 3 S. 2
    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners durch einen Gläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerderecht des Gläubigers gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2012, 2250
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Göttingen, 07.02.2007 - 74 IN 182/01

    Darlegung eines Versagungsgrundes als Voraussetzung für einen zulässigen Antrag

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - IX ZB 131/10
    Gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO steht die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat: Die danach erforderliche Anhörung zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung kann nach allgemein vertretener Auffassung in der Form erfolgen, dass in einem im Internet zu veröffentlichenden Beschluss eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Gläubiger Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können (vgl. AG Göttingen, NZI 2007, 251; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 300 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 300 Rn. 16; Weinland, in Ahrens/Prütting/Gehrlein,InsO, § 300 Rn. 10 f).
  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur

    Bezüglich der Anhörungsfrist des § 300 Abs. 1 InsO ist davon auszugehen, dass Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben, nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf Restschuldbefreiung nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 131/10, WM 2012, 2250 Rn. 2; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 300 Rn. 3; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 300 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 300 Rn. 15; Pape/Uhländer, InsO, § 300 Rn. 6).
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