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   BGH, 08.03.2012 - IX ZB 219/11   

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https://dejure.org/2012,8791
BGH, 08.03.2012 - IX ZB 219/11 (https://dejure.org/2012,8791)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2012 - IX ZB 219/11 (https://dejure.org/2012,8791)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2012 - IX ZB 219/11 (https://dejure.org/2012,8791)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 InsO, § 63 InsO, § 64 InsO, § 9 InsVV, § 10 InsVV
    Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den antragstellenden Gläubiger; Kostengrundentscheidung zulasten des antragstellenden Gläubigers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht im Falle einer zuvor getroffenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidung

  • rewis.io

    Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den antragstellenden Gläubiger; Kostengrundentscheidung zulasten des antragstellenden Gläubigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 63; InsO § 64
    Ausschluss einer Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht im Falle einer zuvor getroffenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung des Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2012, 814
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08

    Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 219/11
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem vor dem 1. März 2012 beantragten Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89 Rn. 6 ff; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 79/10 Rn. 2).

    bb) Nach der vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht ist das Insolvenzgericht zu einer solchen Kostengrundentscheidung zwar nicht berechtigt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 14; Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 10).

    Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren des vorläufigen Verwalters zwar nicht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 7 mwN).

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 196/06

    Vergütungsansprüche des Sequesters gegen den Schuldner bei Nichteröffnung des

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 219/11
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem vor dem 1. März 2012 beantragten Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89 Rn. 6 ff; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 79/10 Rn. 2).

    bb) Nach der vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht ist das Insolvenzgericht zu einer solchen Kostengrundentscheidung zwar nicht berechtigt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 14; Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 10).

  • BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 219/11
    a) Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ist möglicherweise wegen Überschreitung der Beschwerdefrist unzulässig (siehe oben unter II.2.a), jedenfalls aber unbegründet (zur Zulässigkeit einer Sachentscheidung in diesem Fall vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 206/08

    Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 219/11
    Unwirksam ist eine solche Entscheidung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 13).
  • BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 219/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats begegnet die vom Gesetz vorgegebene Anknüpfung der Frist zur sofortigen Beschwerde an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung im Verhältnis zum Schuldner, der zuvor zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört worden ist, und im Verhältnis zum vorläufigen oder endgültigen Verwalter keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 79/10

    Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Rechtsweg für Vergütungsansprüche des

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 219/11
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem vor dem 1. März 2012 beantragten Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89 Rn. 6 ff; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 79/10 Rn. 2).
  • BGH, 24.03.2016 - IX ZB 67/14

    Öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren: Ingangsetzung der

    Auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Insolvenzverwalters auf effektiven Rechtsschutz ist nicht verletzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 18 mwN; vom 8. März 2012 - IX ZB 219/11, WM 2012, 814 Rn. 6).
  • LG Darmstadt, 12.04.2013 - 5 T 65/13

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bei Inhaftierung des Insolvenzschuldners

    27 Da der Schuldner auch in den Monaten zuvor (seit Februar 2012) selbst - was aktenkundig ist - keine Nachricht des Gerichts (z.B. Anhörung) erhalten hatte, dass eine wichtige Entscheidung - wie etwa eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung - bevorsteht, hatte er jedenfalls keine akute Veranlassung, sich regelmäßig im Internet oder telefonisch über den Verfahrensstand zu informieren (dies unterscheidet den vorliegenden Fall etwa von den folgenden Rechtsstreitigkeiten: BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 219/11, Rn. 6, juris-online bzw. ZInsO 2012, 800 ff.; BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. IX ZB 42/10, Rn. 7, juris-online bzw. ZInsO 2012, 1779 f.).

    Ohnehin stellt § 9 Abs. 3 InsO keine allein für sich stehende und unter allen Umständen geltende Rechtsnorm dar, sondern steht - wie alle Gesetze - im Rang unter dem Grundgesetz und ist zudem als Vorschrift für gerichtliche Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4, Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu sehen (siehe dazu auch BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 219/11, Rn. 6, juris-online bzw. ZInsO 2012, 800 ff.; BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. IX ZB 42/10, Rn. 7, juris-online bzw. ZInsO 2012, 1779 f.) und entsprechend auszulegen (zur Auslegung von verfahrensrechtlichen Regelungen siehe auch BGH, Urteil v. 15.12.1960, Az. KZR 2/60, juris Rn. 55 bzw. BGHZ 34, 64 ff.; Zöller, ZPO, 29. Aufl., Einl. Rn. 92; BGH, Urt. v. 07.12.1978, Az. III ZR 35/77, Rn. 16, juris-online bzw. BGHZ 73, 91).

    c) Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bereits in mehreren Entscheidungen, in denen es um die Anknüpfung des Fristlaufs für Rechtsbehelfe an die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 (Abs. 3) InsO ging, ausdrücklich geprüft, ob der Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4, Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip möglicherweise verletzt ist, und dies bislang dann verneint, wenn der Betroffene aufgrund bestimmter Umstände (z.B. Antragsrücknahme, vorherige Anhörung) mit der entsprechenden Entscheidung des Gerichts rechnen musste (siehe BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 219/11, Rn. 6, juris-online bzw. ZInsO 2012, 800 ff.; BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. IX ZB 42/10, Rn. 7, juris-online bzw. ZInsO 2012, 1779 f.).

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