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   BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10   

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https://dejure.org/2012,9388
BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10 (https://dejure.org/2012,9388)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2012 - IX ZR 40/10 (https://dejure.org/2012,9388)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10 (https://dejure.org/2012,9388)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 131 Abs 1 Nr 2 InsO
    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Feststellung der Zahlungseinstellung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Rückgewähransprüchen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach einer Zahlung von Umsatzsteuerrückständen

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Feststellung der Zahlungseinstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
    Geltendmachung von Rückgewähransprüchen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach einer Zahlung von Umsatzsteuerrückständen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Nachweis der Zahlungsunfähigkeit anhand zur Tabelle festgestellter Forderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 663
  • WM 2012, 998
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10
    Es obliegt vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 13 mwN).

    Ob es sich dabei um einen maßgeblichen Teil der zum Zahlungszeitpunkt offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin handelte, kann möglicherweise aus dem Umfang des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin erschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 15).

    Ein weiteres Indiz für eine bereits vor den in Rede stehenden Zahlungen erfolgte Zahlungseinstellung kann darin liegen, dass die Schuldnerin mit der Bezahlung der beträchtlichen Steuerforderungen des Beklagten seit mehr als sechs Monaten im Rückstand war (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16) und erst zahlte, nachdem der Beklagte eine Kontenpfändung ausgebracht hatte.

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10
    b) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27).

    Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 28).

    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN).

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10
    Im Insolvenzanfechtungsprozess ist eine solche Liquiditätsbilanz jedoch oft nicht erforderlich, weil hier auch auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28).

    Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006, aaO Rn. 22, 28).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10
    b) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27).

    aa) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001, aaO).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10
    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10
    a) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6).
  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

    (1) Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind in der Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 138 ff.; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 28; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, ZIP 2009, 1235 Rn. 37, in BGHZ 181, 132 insoweit nicht abgedruckt; Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 8; Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 19; Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZIP 2013, 2323 Rn. 15; Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZIP 2015, 437 Rn. 13; Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 Rn. 18) .
  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 8).

    Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 10; vom 29. März 2012, aaO Rn. 8 f).

    Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 12; vom 29. März 2012, aaO Rn. 10).

    Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 13; vom 29. März 2012, aaO, Rn. 11).

  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner

    Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, wobei die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen sind zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 8).
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