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   BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12   

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https://dejure.org/2013,10489
BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12 (https://dejure.org/2013,10489)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - IX ZB 94/12 (https://dejure.org/2013,10489)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12 (https://dejure.org/2013,10489)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 1 InsO, § 297 Abs 1 InsO, § 300 Abs 1 InsO, § 283 StGB
    Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin bzw. in der Wohlverhaltensperiode auf Grund rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Versagung der Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins; Anforderungen an eine Versagung der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 297 Abs. 1, § 300 Abs. 1
    Versagung der Restschuldbefreiung bei rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin bzw. in der Wohlverhaltensperiode auf Grund rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Versagung der Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins; Anforderungen an eine Versagung der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzstraftat und die Versagung der Restschuldbefreiung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung nur möglich, wenn Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig ist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung möglich, wenn Schuldner erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung recbtskräftig verurteilt wurde

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat - auf die Rechtskraft kommt es an

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung nur möglich, wenn Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig ist -

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Insolvenzstraftat: Wann droht die Versagung der Restschuldbefreiung?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung auch für Bankrotteure

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Insolvenzstraftat: Wann droht die Versagung der Restschuldbefreiung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Insolvenzstraftat: Wann droht die Versagung der Restschuldbefreiung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1131
  • NZI 2013, 601
  • WM 2013, 1029
  • DB 2013, 2086
  • Rpfleger 2013, 570
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.02.2012 - IX ZB 209/11

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung;

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12
    Damit sind beide Tatsacheninstanzen der Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, ZInsO 2012, 2164 Rn. 8 mwN).

    Gemäß § 5 Abs. 2 InsO darf, wie vorliegend geschehen, anstelle der Durchführung des besonderen Anhörungstermins das schriftliche Verfahren angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, aaO Rn. 14 mwN; vom 11. Dezember 2012, aaO).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können die Gläubiger nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Versagungsgründe der §§ 296, 295 InsO geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des § 295, § 296 Abs. 2 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, aaO Rn. 7; vom 11. Oktober 2012, aaO mwN).

    c) Die Gläubiger konnten sich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen, die sich auf die Zeit vor und während des durchgeführten Insolvenzverfahrens beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, aaO; vom 11. Oktober 2012, aaO).

    Die Entscheidung des Senats vom 16. Februar 2012 (aaO Rn. 21) steht nicht entgegen.

    Ein erst nach diesem Termin gestellter oder begründeter Antrag ist ebenso unbeachtlich wie eine erst danach abgegebene Stellungnahme des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 11 f mwN; zur Erklärungspflicht des Schuldners vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, ZInsO 2011, 2046 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12
    Damit sind beide Tatsacheninstanzen der Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, ZInsO 2012, 2164 Rn. 8 mwN).

    Der von § 287 Abs. 2 InsO verfolgte Zweck, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 21), würde verfehlt, wenn die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung nicht bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vorliegen müsste.

    Auch hier würde eine Berücksichtigung späterer Verurteilungen dem von § 287 Abs. 2 InsO verfolgten Gesetzeszweck widersprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO).

  • BGH, 11.10.2012 - IX ZB 230/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag des

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12
    Damit sind beide Tatsacheninstanzen der Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, ZInsO 2012, 2164 Rn. 8 mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können die Gläubiger nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Versagungsgründe der §§ 296, 295 InsO geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des § 295, § 296 Abs. 2 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, aaO Rn. 7; vom 11. Oktober 2012, aaO mwN).

    c) Die Gläubiger konnten sich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen, die sich auf die Zeit vor und während des durchgeführten Insolvenzverfahrens beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, aaO; vom 11. Oktober 2012, aaO).

  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04

    Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12
    Zu der Frage, auf welchen Stichtag die neuen Erkenntnisse bezogen sein müssen, verhält sich die Entscheidung nicht (vgl. für das entsprechende Problem, dass der Insolvenzgrund zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung nicht vorgelegen hat, BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17, 19 ff; vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 6).
  • BGH, 27.03.2008 - IX ZB 144/07

    Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12
    Zu der Frage, auf welchen Stichtag die neuen Erkenntnisse bezogen sein müssen, verhält sich die Entscheidung nicht (vgl. für das entsprechende Problem, dass der Insolvenzgrund zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung nicht vorgelegen hat, BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17, 19 ff; vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 6).
  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/10

    Versagungantrag für eine Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners:

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12
    Ein erst nach diesem Termin gestellter oder begründeter Antrag ist ebenso unbeachtlich wie eine erst danach abgegebene Stellungnahme des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 11 f mwN; zur Erklärungspflicht des Schuldners vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, ZInsO 2011, 2046 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 16.02.2012 - IX ZB 113/11

    Versagung der Restschuldbefreiung: Nach dem Eröffnungsantrag getilgte

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12
    Deswegen kann nur durch ein rechtskräftiges Strafurteil nachgewiesen werden, dass der Schuldner eine Insolvenzstraftat begangen hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 113/11, NJW 2012, 1215 Rn. 11).
  • BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13

    Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des

    Die Vorschrift verfolgt auch den Zweck, dem redlichen Schuldner - auch dem selbstständig tätigen - sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 21; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 10).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Während des laufenden Insolvenzverfahrens kann der Schuldner die Obliegenheiten nach § 295 InsO nicht verletzen, weil diese erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO aF) entstehen und von ihm deswegen erst in der Wohlverhaltensperiode zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 19; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, NZI 2012, 330 Rn. 7; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 6).
  • BGH, 26.06.2014 - IX ZB 80/13

    Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung bei Verurteilung des

    a) Nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist und nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 300 Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung zu entscheiden war, ist der einschlägige Versagungstatbestand nicht § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern § 300 Abs. 2, § 297 InsO (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 8).

    Strafrechtliche Verurteilungen, die erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen sind, können einen Versagungsgrund nach § 297 InsO nicht begründen (BGH, Beschluss vom 11. April 2013, aaO).

  • BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13

    Restschuldbefreiung: Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen

    Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, WM 2012, 2161 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, WM 2013, 1029 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZB 11/13

    Insolvenzverfahren: Entscheidung über die Restschuldbefreiung im Altfall

    bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Verfahren, die nach dem 30. November 2001 eröffnet worden sind, so dass die Laufzeit der Abtretungserklärung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, NZI 2012, 330 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, NZI 2012, 892 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 5).

    Art. 103a EGInsO ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass diesen Schuldnern 12 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 300 InsO in entsprechender Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, NZI 2012, 330 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, NZI 2012, 892 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 5) die Restschuldbefreiung zu erteilen ist, unabhängig davon, ob das vor dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren noch läuft oder der Schuldner sich zwischenzeitlich in der Wohlverhaltensperiode befindet.

  • BGH, 08.03.2018 - IX ZB 12/16

    Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum

    Anträge, die erst nach dem Schlusstermin gestellt wurden, konnten (und können auch heute) nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, WM 2013, 1029 Rn. 12; vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, WM 2016, 2030 Rn. 15 f).
  • LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13

    Restschuldbefreiungsverfahren: Befugnis des Gläubigers einer nicht titulierten

    Am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung i.S.d. § 287 Abs. 2 InsO ist gemäß § 300 Abs. 1 InsO über den Antrag auf Restschuldbefreiung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschlussreif ist (BGH, Entscheidung vom 11.04.2013 IX ZB 94/12).
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