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   OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12   

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OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12 (https://dejure.org/2013,16997)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.07.2013 - 23 U 246/12 (https://dejure.org/2013,16997)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Juli 2013 - 23 U 246/12 (https://dejure.org/2013,16997)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 195 BGB, § 199 BGB, § 666 BGB, § 667 BGB
    Zur Verjährung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-back Provisionen als verhaltene Ansprüche;Darlegungs- und Beweislast bei Kick-back

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Verjährung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-back Provisionen als verhaltene Ansprüche;Darlegungs- und Beweislast bei Kick-back

  • rabüro.de

    Zur Verjährung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-back Provisionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 195; BGB § 199; BGB § 666; BGB § 667
    Zur Verjährung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-back Provisionen als Verhaltene Ansprüche; Darlegungs- und Beweislast bei Kick-back

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2013, 1852
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12
    Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch des Zedenten ist bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligung am 3. November 1993 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt ist, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (vgl. BGH WM 2013, 609-612 m.w.N.).

    Er kannte somit alle anspruchsbegründenden Umstände, weswegen die Verjährung zunächst am Schluss des Jahres 1993 zu laufen begann, da er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Tatsache hatte, dass Rückvergütungen in unbekannter Höhe an seinen Anlageberater zufließen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2011, Az. XI ZR 363/10 unter Hinweis auf Schäfer in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch der Vermögensverwaltung, § 21 Rn. 60a; BGH WM 2013, 609-612 m.w.N.).

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Zedent den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt hat (vgl. BGH WM 2013, 609-612).

    Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (vgl. BGH WM 2013, 609-612).

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 91/88

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12
    Dabei ist anerkannt, dass § 666 BGB zwar seinem Wortlaut nach keinen Anspruch voraussetzt, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft vorbereiten soll; die Vorschrift des § 666 BGB soll bei einer am Normzweck orientierten Auslegung auch unabhängig hiervon der Information des Auskunftsberechtigten über die Geschäfte, die der Auskunftspflichtige in seinem Interesse geführt hat, dienen (vgl. BGHZ 107, 104-111, Rz. 12).

    Gleichwohl stellt der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbstständige Nebenpflicht dar (vgl. BGHZ 192, 1 ff, Rn. 15), und zwar in dem Sinne, dass der Anspruch aus § 666 BGB grundsätzlich abhängig vom Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Absicherung er dient, ist; er kann daher im Allgemeinen isoliert weder abgetreten (§ 399 BGB) noch verpfändet (§ 1274 Abs. 2 BGB) noch gepfändet (§ 851 ZPO) werden (vgl. BGHZ 107, 104-111, Rz. 15).

  • OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11

    Auskunftsanspruch des Anlegers bei Wertpapiergeschäften über von der Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12
    Zwar ist ein Anlageberatungsvertrag grundsätzlich als Auftragsverhältnis bzw. bei Entgeltlichkeit als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen, §§ 611, 675 BGB bzw. § 662 BGB (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 2012, Az. 9 U 104/10, abrufbar unter juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. 19 U 188/11, abrufbar unter juris), mit der Folge, dass der Anleger grundsätzlich Anspruch auf die in § 666 BGB niedergelegten drei Informationspflichten - Benachrichtigungspflicht, Auskunftspflicht und Pflicht zur Rechenschaftslegung - gegenüber der Bank hat.

    Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist demnach jedenfalls dann nicht "erforderlich", wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Informationen und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (vgl. BGHZ 108, 393 zu § 260 BGB; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Juni 2011, Az. 23 U 397/11, Rn.: 38, abrufbar unter juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. 19 U 188/11, abrufbar unter juris).

  • LG Frankfurt/Main, 21.09.2012 - 7 O 335/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Voraussetzungen für das Zustandekommen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.09.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-07 O 335/11, wird zurückgewiesen.

    Das am 21.09.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-07 O 335/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • BGH, 23.10.2012 - XI ZB 25/11

    Berufungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12
    Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH NJW 2013, 174 m.w.N.).
  • RG, 23.05.1919 - II 376/18

    1. Zur Verpflichtung des Beauftragten, das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12
    84 Herausgabeansprüche nach §§ 667, 675 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung (BGH, Urt. vom 10.01.1997, Az.: IX ZR 340/95, zitiert nach juris; RGZ 96, 53, zitiert nach juris), für die Auskunftsansprüche gemäß § 666 BGB gilt dasselbe, so dass diese Ansprüche gemäß § 195 BGB in drei Jahren verjähren.
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 2 (6) SsBs 12/12

    Allgemeiner Leinenzwang für Hunde in Heidelberg

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12
    Ist hingegen - wie im vorliegenden Falle - das konkrete Auftragsverhältnis beendet, ist der Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Herausgabe des erlangten entstanden und fällig (vgl. Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Auflage, § 667 Rn. 8; Mansel in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 14. Auflage 2011, § 667 Rn. 5; Martinek in: Staudinger, Kommentar zum BGG, Stand 2006, § 667 Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 24.10.2012, BeckRS 2013, 0657).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10

    Zur Frage eines Auskunftsanspruchs gegen die Bank wegen von ihren Mitarbeitern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12
    Zwar ist ein Anlageberatungsvertrag grundsätzlich als Auftragsverhältnis bzw. bei Entgeltlichkeit als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen, §§ 611, 675 BGB bzw. § 662 BGB (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 2012, Az. 9 U 104/10, abrufbar unter juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. 19 U 188/11, abrufbar unter juris), mit der Folge, dass der Anleger grundsätzlich Anspruch auf die in § 666 BGB niedergelegten drei Informationspflichten - Benachrichtigungspflicht, Auskunftspflicht und Pflicht zur Rechenschaftslegung - gegenüber der Bank hat.
  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 340/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12
    84 Herausgabeansprüche nach §§ 667, 675 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung (BGH, Urt. vom 10.01.1997, Az.: IX ZR 340/95, zitiert nach juris; RGZ 96, 53, zitiert nach juris), für die Auskunftsansprüche gemäß § 666 BGB gilt dasselbe, so dass diese Ansprüche gemäß § 195 BGB in drei Jahren verjähren.
  • BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 198/88

    Ermittlungsanspruch des pflichtteilsergänzungsberechtigten Erben gegen den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12
    Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist demnach jedenfalls dann nicht "erforderlich", wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Informationen und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (vgl. BGHZ 108, 393 zu § 260 BGB; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Juni 2011, Az. 23 U 397/11, Rn.: 38, abrufbar unter juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. 19 U 188/11, abrufbar unter juris).
  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 363/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • BGH, 01.12.2011 - III ZR 71/11

    Auftrag: Verjährung des Auskunftsanspruchs des Auftraggebers

  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • OLG Hamm, 10.02.2011 - 34 U 155/09

    Immobilienfonds, aufklärungspflichtige Rückvergütungen, Darlegungs- und

  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 259/11

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

  • BGH, 12.06.2008 - V ZR 221/07

    Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens

  • BGH, 16.06.2016 - III ZR 282/14

    Mediaagenturverträge sind regelmäßig Geschäftsbesorgungsverträge

    Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs auf Grund der Auskunft und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (vgl. auch OLG Frankfurt, WM 2013, 1852, 1855 und NJW-RR 2015, 306 Rn. 13 f).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12

    Architektenhonorar für Bauleistungsdienste

    Es ist somit anerkannt und entspricht zudem der Rechtsprechung des Senates, dass Auskunftsansprüche sich nach Inhalt und Grenzen stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren haben, § 242 BGB (vgl. Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Auflage, § 666 Randnummer 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2013 - 23 U 246/12 -, juris).

    Daher bestehen Auskunfts- und Informationspflichten jedenfalls dann nicht, wenn die Erfüllung der Informationspflichten nicht "erforderlich" ist, weil feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Informationen und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (vgl. BGHZ 108, 393 zu § 260 BGB; Senat, Urteil vom 14.06.2011, Az. 23 U 397/11, Rn.: 38, abrufbar unter juris; Senat, Urteil vom 08.07.2013 - 23 U 246/12 -, abrufbar unter juris).

  • OLG Frankfurt, 31.03.2014 - 23 U 94/13

    Anlageberatung: Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener

    Der Kläger hat nämlich bei seiner Anhörung erklärt, dass ihm klar gewesen sei, dass das Agio zwischen den Parteien geteilt würde (Bl. 217 d.A.), womit er davon ausgegangen ist, dass das Agio an die Beklagte zurückfließt und diese ihm hieraus ggf. einen Teil erlässt, was ihre Verfügungsbefugnis voraussetzt und Kenntnis des Klägers im vorgenannten Sinn von der Rückvergütung begründet (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 8.7.2013, 23 U 246/12 - bei juris).

    Verhandelt der Anleger mit der Bank über das Agio, um einen Anteil davon zurückzuerhalten, so ist von der positiven Kenntnis des Anlegers von der Existenz der Rückvergütungen auszugehen (Senat a.a.O.; siehe ebenfalls Senat, Urteil vom 8.7.2013, 23 U 246/12 - bei juris).

    Vor diesem Hintergrund ist die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals erfolgte Rüge einer Falschinformation der Beklagten über die Höhe der Rückvergütung als neues, streitiges Angriffsmittel zu werten, das mangels Vorliegens eines der in § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Ausnahmetatbestände im Berufungsverfahren nicht zuzulassen ist (siehe dazu ebenfalls Senat, Urteil vom 8.7.2013, 23 U 246/12 - bei juris).

  • OLG Frankfurt, 27.09.2017 - 23 U 146/16

    Schiffsfonds: Haftung der beratenden Bank wegen Verletzung der Pflicht zur

    Weiß der Anleger um die Rückvergütungen und fehlt ihm lediglich die Kenntnis von der (zutreffenden) Höhe der Rückvergütungen, steht dem Verjährungsbeginn entgegen, wenn die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung gemacht hat (BGH NJW 2013, 1801 [BGH 26.02.2013 - XI ZR 498/11] ; BKR 2014, 200 [BGH 04.02.2014 - XI ZR 398/12] ), was der Anleger vorbringen muss (BGH BKR 2014, 200 [BGH 04.02.2014 - XI ZR 398/12] ; Senat, Urteil vom 8. Juli 2013, Az.: 23 U 246/12) und im vorliegenden Fall unstreitig erfolgt ist.
  • OLG Frankfurt, 29.04.2019 - 23 U 117/18

    Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Erwerb von Anteilen an geschlossenem

    Soweit es um den Erhalt von Rückvergütungen geht, trifft eine beklagte Bank nach der Rechtsprechung des Senats allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2013 - 23 U 246/12 , WM 2013, 1852), so dass sie den Erhalt von Rückvergütungen entweder substantiiert zu bestreiten oder zur genauen Höhe vorzutragen hat.
  • OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 23 U 229/13

    Zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und zur Verjährung

    Der Zedent ist vorliegend nach dem eigenen Vortrag der Klägerin davon ausgegangen, dass mit dem gezahlten Agio die wirtschaftlichen Interessen der Bank hinreichend befriedigt seien und hat unstreitig erklärt, dass mit dem " Agio alle Vertriebskosten sowie ein angemessener Gewinn für die Bank abgegolten sein würde", womit er angenommen hat, dass das Agio an die Beklagte zurückfließt, was entsprechende Kenntnis des Zedenten im vorgenannten Sinn von der Rückvergütung begründet (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 8.7.2013, 23 U 246/12 - bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2015 - 9 U 175/14

    Anforderungen an die anleger- und die objektgerechte Anlageberatung bei

    Der Auskunftsanspruch auf Rechnungslegung (§ 666 Alt. 3 BGB) entsteht mit erfolgter Ausführung des jeweiligen Auftrags (OLG Köln, Urteil vom 24.10.2012, 13 U 185/11, BeckRS 2013, 06571; vgl. auch OLG München, Urteil vom 27. Februar 2013, 20 U 4208/12, juris, Tz. 43 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]), hier mit erfolgter Ausführung des Auftrages zur Beratung bzw. Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.07.2013, 10 U 166/12, juris, Tz. 31; Urteil vom 08.07.2013, 23 U 246/12, juris, Tz. 86).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2014 - 23 U 270/13

    Anlageberatung: Verjährung von Ansprüchen wegen Verschweigens von Rückvergütungen

    Die beklagte Bank trifft nach der Rechtsprechung des Senats insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. OLG Frankfurt am Main WM 2013, 1852), so dass sie den Erhalt von Rückvergütungen entweder substantiiert bestreiten oder zur genauen Höhe hätte vortragen müssen.
  • OLG Frankfurt, 02.08.2013 - 19 U 298/12

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Aufklärung über

    Wenn es ihm auch noch auf die konkrete Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Provision angekommen wäre, so hätte es auf der Hand gelegen, sie im Beratungsgespräch zu erfragen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.8.2011 - 17 U 4/11 - Rn. 15, juris; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschl. v. 3.4.2012 - XI ZR 383/11; vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 8.7.2013 - 23 U 246/12 - Rn. 53 ff., juris).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2015 - 1 U 20/14

    Fehlerhafte Anlageberatung bei Beteiligung an geschlossenem Fonds

    Auskunftsansprüche bestehen nicht, weil die Beratung und das Ausführungsgeschäft, also die Weitergabe der Beteiligungserklärung, längstens abgeschlossen sind und deshalb die mit der Auskunft vorzubereitenden Herausgabeansprüche bezüglich der Provision - falls sie rechtlich überhaupt bestünden -jedenfalls mit der Beendigung des Ausführungsgeschäfts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden wären (OLG Frankfurt, U. v. 8.7.2013, Az. 23 U 246/12; Seibert, Das Recht der Kapitalanlageberatung und -vermittlung, 2014, Teil C § 1 Rdn. 308 mNw.) und, da sich auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Ansprüche die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht, spätestens 2011 verjährt sind.
  • LG Dortmund, 29.07.2016 - 3 O 429/15

    Schadensersatz wegen Prospektfehlern i.R.d. Beitritts zu einem Schiffsfonds;

  • LG Hamburg, 02.10.2014 - 329 O 141/14

    Anlagevermittlung: Verjährung eines gegenüber einem Anlagevermittler geltend

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