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   OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12   

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OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12 (https://dejure.org/2012,31986)
OLG München, Entscheidung vom 22.10.2012 - 19 U 672/12 (https://dejure.org/2012,31986)
OLG München, Entscheidung vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12 (https://dejure.org/2012,31986)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Aufklärungspflicht der Bank bei einfachen Zinsswap-Geschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Cross Currency Swap mit Privatanleger; Informationspflichten der Bank; Vorteilsausgleich bei Rahmenvertrag; kausaler Schaden bei pflichtwidriger Vermögensverwaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 511
  • WM 2013, 369
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12
    Angesichts des sonstigen vorherigen und nachherigen Anlageverhaltens des Klägers erschiene eine unreflektierte Anwendung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hier nicht unbedenklich (so noch XI. Zivilsenat vom 13.07.2004, Gz. XI ZR 178/03 - Neuer Markt), auch wenn es sich inzwischen um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung handeln soll (XI. Zivilsenat vom 08.05.2012, Gz. XI ZR 262/10).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt dem Kläger aber die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugute, die nach neuester Rspr. des XI. Zivilsenats für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters gilt, und bei der es sich danach nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung handelt (XI. Zivilsenats vom 08.05.2012, Gz. XI ZR 262/10).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12
    Daher kann dahinstehen, ob hier - wie Falle des BGH zum Spread Ladder Swap (XI. Zivilsenat vom 22.03.2011, XI ZR 33/10) - eine entsprechende Aufklärung geboten gewesen wäre.

    Die Aufklärung müsse bei einem so hoch komplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich sei, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will (XI. Zivilsenat vom 22.03.2011, XI ZR 33/10).

  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 315/05

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung

    Auszug aus OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12
    Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH NJW 2007, 3130).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12
    Dabei ist auch zu prüfen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine rein außergerichtliche Geltendmachung bestanden haben oder ob dadurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, Rz. 17).
  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 261/09

    Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Tätigkeit in

    Auszug aus OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12
    Hierbei handelt es sich um echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen und nicht lediglich um im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstände (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, Rz. 26).
  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 237/09

    Ersatzfähigkeit anwaltlicher Abmahnkosten nach Verletzung des

    Auszug aus OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12
    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch von Rechtsanwaltskosten ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, Rz. 15).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.2002 - 6 U 9/02

    Vorteilsausgleichung bei Anlageberatung; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12
    cc) Daher bedarf die Frage, ob auch ohne eine solche Vereinbarung die Voraussetzungen für eine Vorteilsausgleichung kraft Gesetzes vorlägen (bejahend OLG Düsseldorf, WM 2003, 1263, und OLG Köln, WM 2007, 1067), keiner Entscheidung, und muss zu dieser Frage schon deshalb die Revision nicht zugelassen werden.
  • OLG Köln, 18.10.2006 - 13 U 216/05

    Schadensfeststellung bei Verstoß gegen Anlagerichtlinien

    Auszug aus OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12
    cc) Daher bedarf die Frage, ob auch ohne eine solche Vereinbarung die Voraussetzungen für eine Vorteilsausgleichung kraft Gesetzes vorlägen (bejahend OLG Düsseldorf, WM 2003, 1263, und OLG Köln, WM 2007, 1067), keiner Entscheidung, und muss zu dieser Frage schon deshalb die Revision nicht zugelassen werden.
  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

    Auszug aus OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12
    Nur unter besonderen Umständen kann der Einwand des Mitverschuldens begründet sein, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet wurden (BGH NJW-RR 1993, 1114; Ellenberger, WM Sonderbeil. Nr. 1 zu Heft 15/2001, S. 10).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12
    Die Beratung der Bank muss diesbezüglich richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind ("Bond-Urteil" vom 06.07.1993, Gz. XI ZR 12/93).
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 02.05.2002 - III ZR 100/01

    Berechnung des entgangenen Gewinns bei Mißachtung der vereinbarten

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 84/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des bankexternen Anlageberaters zur

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • OLG München, 29.03.2012 - 5 U 216/12

    Haftung der Bank bei Kapitalanlageberatung: Reichweite der Aufklärungspflicht

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    dd) Dass für die zwischen den Parteien geschlossenen Swap-Geschäfte die Bestimmungen des Rahmenvertrags gelten, dass die auf dessen Grundlage geschlossenen einzelnen Swap-Geschäfte einen "einheitlichen Vertrag" bilden und dass für die einzelnen Geschäfte eine einheitliche Risikobetrachtung anzustellen ist (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 des Rahmenvertrags), rechtfertigt nicht die Anrechnung von Gewinnen aus nicht streitgegenständlichen Swap-Geschäften, die auf der Grundlage des Rahmenvertrags geschlossen wurden (aA OLG München, WM 2013, 369, 373; Stackmann, NJW 2012, 2913, 2915; Zoller, BKR 2012, 405, 410).
  • BGH, 18.10.2018 - III ZR 497/16

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich zweier

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Falle zu verschiedenen Zeiten getätigter Swap-Geschäfte die Anrechnung von Vorteilen aus positiv verlaufenen Geschäften abgelehnt (Urteil vom 5. November 2015 - 8 U 1247/14, juris Rn. 65), wohingegen das Oberlandesgericht München eine andere Auffassung vertreten hat (WM 2013, 369, 373), wobei dort allerdings die Besonderheit bestand, dass der Rahmenvertrag ausdrücklich vorsah, dass die Einzelabschlüsse untereinander einen einheitlichen Vertrag bildeten.
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 31/12

    Beratungspflichtverletzung bei Swapgeschäften wegen einer unterlassenen

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).

    Das wird bejaht, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05; OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12).

    Im Übrigen würde auch ohne die Regelungen des Rahmenvertrages im Ergebnis nichts anderes gelten (so auch OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f bb]).

  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 362/11

    Bank muss bei Swapgeschäften über einstrukturierten negativen Anfangswert

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).

    Das wird bejaht, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05; OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12).

    Im Übrigen würde auch ohne die Regelungen des Rahmenvertrages im Ergebnis nichts anderes gelten (so auch OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f bb]).

  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 363/11

    Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem negativen Anfangswert bei

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).

    Das wird bejaht, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05; OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12).

    Im Übrigen würde auch ohne die Regelungen des Rahmenvertrages im Ergebnis nichts anderes gelten (so auch OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f bb]).

  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 375/11

    Schadenersatzbegehren des Kapitalanlegers wegen Aufklärungspflichtverletzung der

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).

    Das wird bejaht, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05; OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12).

    Im Übrigen würde auch ohne die Regelungen des Rahmenvertrages im Ergebnis nichts anderes gelten (so auch OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f bb]).

  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 43/12

    Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich eines negativen Anfangswerts eines

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).

    Das wird bejaht, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05; OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12).

    Im Übrigen würde auch ohne die Regelungen des Rahmenvertrages im Ergebnis nichts anderes gelten (so auch OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f bb]).

  • OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13

    Zur Haftung wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit Währungsswaps

    Wie bereits im Hinweis vom 22.05.2013 ausgeführt, waren die vom Kläger unterschriebenen Risikohinweise Anlage B 23 ausreichend (vgl. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369; Az. BGH XI ZR 414/12).

    Zur "Aufklärung über volkswirtschaftliche Rahmendaten" wurde bereits im Hinweis vom 22.05.2013 ausgeführt, dass der Kläger hier - anders als in anderen vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. z.B. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369) - nach der Behauptung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung S. 63 ff.) und den Bekundungen der Zeugen über die streitgegenständlichen Geschäfte im April 2007 durchaus intensiv aufgeklärt wurde.

    Das kann aber dahinstehen, weil der Senat bereits des Öfteren entschieden hat, dass die auch hier vom Kläger unterschriebenen Risikohinweise Anlage B 23 ausreichend waren (vgl. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369; Az. BGH XI ZR 414/12).

    (5) Soweit die Berufung eine "Aufklärung über volkswirtschaftliche Rahmendaten" vermisst, verkennt sie, dass der Kläger hier - anders als in anderen vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. z.B. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369) - nach der Behauptung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung S. 63 ff.) und den Bekundungen der Zeugen über die streitgegenständlichen Geschäfte im April 2007 durchaus intensiv aufgeklärt wurde.

  • LG Neuruppin, 05.09.2013 - 5 O 88/12

    Kommunalrechtliches Spekulationsverbot und Anlageberatung zu Cross Currency Swap

    Es lässt sich daher vertreten, dass ein objektgerecht beratener Kunde das Ausmaß der anfänglichen Vermögenseinbuße erkennen können muss, weil er andernfalls nicht zu einer verantwortlichen Anlageentscheidung befähigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2010 - 9 U 164/08, juris Rn. 106; OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, juris Rn. 51 ff.).

    Vor diesem Hintergrund könnte ein fehlender Hinweis der Beklagten als Beraterin auf den von der Klägerin - pauschal nach der allgemeinen Markterwartung (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 26. Februar 2010 - 9 U 164/08, juris Rn. 109 und vom 14. Dezember 2011 - 9 U 11/11, juris Rn. 38 sowie OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, juris Rn. 53) mit 2 - 4 % des Bezugsbetrags - behaupteten Marktwertvorteil der H-Bank Bank die pflichtwidrige Nichtaufklärung über eine wesentliche Eigenschaft des CCS zur Folge haben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 9 U 11/11, juris Rn. 38 f.; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gegen den betreffenden Teil des Urteils aus nicht veröffentlichten Gründen zurückgewiesen; vgl. ferner Nobbe, BKR 2011, 302, 303 und LG Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2011 - 21 O 166/10, juris Rn. 60 ff., die allerdings insoweit unzutreffend auf das Chance-/Risikoprofil des Swaps abstellen).

    Im Vergleich ist die Struktur des hier zu beurteilenden CCS ungleich einfacher gestaltet als die des CMS Spread Ladder Swaps, über den der Bundsgerichtshof zu entscheiden hatte (aaO, Rn. 29), weshalb ein Informationsverschulden der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt von vornherein ausscheidet (nicht überzeugend aA in einem ähnlichen Fall OLG München, Beschluss vom 29. März 2012 - 5 U 216/12, juris Rn. 24 = BKR 2012, 245 ff.; ausdrücklich offen gelassen für "gewöhnliche Währungsswaps" hingegen bei OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, juris Rn. 51 = WM 2013, 369 ff.).

  • LG Düsseldorf, 16.05.2014 - 8 O 37/12

    Umfang der Verpflichtung einer Bank zur kunden- und objektgerechten Beratung;

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.N., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.N. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).

    Das wird bejaht, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05; OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12).

    Im Übrigen würde auch ohne die Regelungen des Rahmenvertrages im Ergebnis nichts anderes gelten (so auch OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f bb]).

  • LG Düsseldorf, 04.04.2014 - 8 O 301/12

    Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Freistellung von der

  • LG Düsseldorf, 04.04.2014 - 8 O 89/12

    Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Freistellung von der

  • LG Düsseldorf, 06.09.2013 - 8 O 442/11

    Beratungspflichtverletzung bei unterlassener Aufklärung über den negativen

  • LG Düsseldorf, 06.09.2013 - 8 O 20/12

    Schadensersatz wegen Beratungsfehler bei Swapgeschäften; Verletzung der

  • OLG München, 12.08.2013 - 19 U 696/12

    Darlegungs- und Beweislast bei einer negativen Feststellungsklage;

  • OLG Koblenz, 05.11.2015 - 8 U 1247/14

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Empfehlung eines Swap-Vertrags trotz

  • LG Düsseldorf, 06.09.2013 - 8 O 324/11

    Aufklärungspflichtverletzung bei unterlassenem Hinweis auf den negativen

  • LG Bonn, 21.05.2014 - 2 O 91/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz wegen

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