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   BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08   

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BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08 (https://dejure.org/2012,22068)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08 (https://dejure.org/2012,22068)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 (https://dejure.org/2012,22068)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 5 AGBG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) an Handhabung des Revisionszulassungsgrundes der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO) - hier: grundsätzliche Bedeutung wegen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 5 AGBG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) an Handhabung des Revisionszulassungsgrundes der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO) - hier: grundsätzliche Bedeutung wegen ...

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch bei Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovisionen beim finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken i.R. eines Objektvermittlungs- und Finanzierungsvermittlungsauftrags

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) an Handhabung des Revisionszulassungsgrundes der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO) - hier: grundsätzliche Bedeutung wegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch bei Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovisionen beim finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken i.R. eines Objektvermittlungs- und Finanzierungsvermittlungsauftrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung eines "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" kam 2008 mit Blick auf Aufklkärungsobliegenheiten grundsätzliche Bedeutung zu

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 467
  • WM 2013, 15
  • AnwBl 2012, 241
 
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Wird zitiert von ... (241)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08
    Mit Urteil vom 29. Juni 2010 (BGHZ 186, 96 Rn. 30 ff.) habe der Senat ausgeführt, eine Auslegung des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags", wonach dieser den Eindruck erwecke, die beiden dort bezeichneten Vermittlungsgesellschaften hätten ihre Leistungen ausschließlich zu den im Formular ausgewiesenen Provisionen erbringen sollen, sei ebenfalls vertretbar.

    Das erhellt sich auch daraus, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen des später ergangenen Grundsatzurteils vom 29. Juni 2010 dieses Formular wegen dessen massenhafter, bundesweiter Verwendung selbst verbindlich ausgelegt hat (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 28).

    Dass der Bundesgerichtshof diese Frage auch unter Zugrundelegung seiner damaligen Auslegung nicht für zweifelsfrei und daher für nicht klärungsbedürftig hätte erachten dürfen, zeigt bereits der Umstand, dass der zuständige Senat seine dahingehende Rechtsauffassung selbst geändert hat und nunmehr - in jeder Hinsicht überzeugend - ein Verständnis im Sinne des Beschwerdeführers für "ebenfalls vertretbar", sogar "nahe liegender" hält (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 30) und dieses Auslegungsergebnis unter Anwendung des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) verbindlich vorgibt (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 31).

    Der Bundesgerichtshof hat zur Täuschung über Innenprovisionen mittels des auch hier verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" zwar in seinem Urteil vom 29. Juni 2010 Stellung genommen (BGHZ 186, 96), so dass die Grundsatzbedeutung zwischenzeitlich entfallen ist.

    Der Bundesgerichtshof geht aufgrund der Unklarheitenregel des § 5 AGBG davon aus, dass das in Rede stehende Formular den Eindruck erweckt, die beiden dort bezeichneten Vermittlungsgesellschaften hätten ihre Leistungen ausschließlich zu den im Formular ausgewiesenen Provisionen erbringen sollen (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 31).

    Der Bundesgerichtshof wird unter Einbeziehung seiner zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 186, 96) erneut über die Zulassung der Revision zu entscheiden haben, so dass die Frage, ob das Urteil des Kammergerichts letztlich Bestand haben wird, noch offen ist.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08
    Nach diesem Grundsatz reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat; er muss vielmehr darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr).

    a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 107, 395 ; 108, 341 ).

    Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89, 381 ; 107, 395 ).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08
    Dies erfordert, zu den Zulassungsgründen, auf die die Beschwerde gestützt wird, so substantiiert vorzutragen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. BGHZ 152, 182 ; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09 -, NJW-RR 2010, S. 784 Rn. 5).

    Eine dahingehende Entscheidung des Revisionsgerichts hätte wie ein "Musterprozess" (vgl. BGHZ 152, 182 ) eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit gehabt.

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08
    Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ; 88, 118 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08
    Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfGK 11, 420 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, S. 1235 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276 ).

    Entfällt der Zulassungsgrund - wie hier die grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung des Revisionsgerichts deshalb, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt worden ist, gebietet eine verfassungskonforme Auslegung der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO im Lichte des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) die Revision gleichwohl dann zuzulassen, wenn diese Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. BVerfGK 6, 79 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2008 - 1 BvR 1440/07 -, NJW 2008, S. 2493 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 23).

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07

    Verletzung des Justizgewährungsanspruchs im Zivilprozess durch unterlassene

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08
    Dazu können Rechtsausführungen vor den Fachgerichten gehören, sofern das maßgebliche Prozessrecht, wie beispielsweise bei der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt (vgl. BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276).

    Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfGK 11, 420 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, S. 1235 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276 ).

  • BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvR 1148/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen bei der Nichtannahme der Revision - § 554b Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08
    Einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, ob dieses Urteil wegen eines vom Berufungsgericht nicht hinreichend beachteten "strukturellen Ungleichgewichts" zwischen den Vertragspartnern mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wie der Beschwerdeführer meint, bedarf es daher hier nicht (vgl. BVerfGE 50, 115 ).
  • BGH, 31.10.2002 - V ZR 100/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08
    Diesen Anforderungen entsprechend hat der Beschwerdeführer der Sache nach hinreichend zu den Voraussetzungen der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) der Auslegung des in Rede stehenden "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" vorgetragen; die Benennung eines anderen nicht einschlägigen Zulassungsgrundes (hier: § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO: Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 -, NJW 2003, S. 754 f.; Ball, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 544 Rn. 17a).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08
    aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288 ; 159, 135 ; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08
    aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288 ; 159, 135 ; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3).
  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 379/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die arglistige Täuschung

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

  • BGH, 25.03.2010 - V ZB 159/09

    Rechtsbeschwerdezulassung: Anforderungen an die Substanziierung der

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 25.07.2005 - 1 BvR 2419/03

    Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs durch Nichtzulassung der

  • BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

  • BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 1440/07

    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Revision

  • BVerfG, 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

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